§ 25 FlexKapGG Umwandlung einer FlexKapG in eine GmbH und einer GmbH in eine FlexKapG

FlexKapGG - Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Eine Flexible Kapitalgesellschaft kann durch Beschluss der Generalversammlung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt werden.
  2. (2)Absatz 2,Für den Umwandlungsbeschluss gelten die Vorschriften des GmbHG über Abänderungen des Gesellschaftsvertrags. Weiters ist § 99 GmbHG über besondere Zustimmungserfordernisse bei Verschmelzungen sinngemäß anzuwenden.Für den Umwandlungsbeschluss gelten die Vorschriften des GmbHG über Abänderungen des Gesellschaftsvertrags. Weiters ist Paragraph 99, GmbHG über besondere Zustimmungserfordernisse bei Verschmelzungen sinngemäß anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3,Im Beschluss sind die Firma und die weiteren zur Durchführung der Umwandlung nötigen Abänderungen des Gesellschaftsvertrags festzusetzen.
  4. (4)Absatz 4,Der Umwandlungsbeschluss ist zum Firmenbuch anzumelden. Von der Eintragung der Umwandlung an besteht die Gesellschaft als Gesellschaft mit beschränkter Haftung weiter.
  5. (5)Absatz 5,Die Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für die Umwandlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in eine Flexible Kapitalgesellschaft.Die Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für die Umwandlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in eine Flexible Kapitalgesellschaft.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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