Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Hat die Gesellschaft eigene Geschäftsanteile entgegen § 15 Abs. 1, 2 oder 4 erworben, so müssen sie innerhalb eines Jahres nach ihrem Erwerb veräußert werden.Hat die Gesellschaft eigene Geschäftsanteile entgegen Paragraph 15, Absatz eins, 2, oder 4 erworben, so müssen sie innerhalb eines Jahres nach ihrem Erwerb veräußert werden.
(2)Absatz 2,Entfallen auf die zulässigerweise erworbenen Geschäftsanteile mehr als die Hälfte des Stammkapitals, so ist der übersteigende Anteil innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb zu veräußern.
(3)Absatz 3,Sind eigene Geschäftsanteile innerhalb der in Abs. 1 und 2 vorgesehenen Fristen nicht veräußert worden, so sind sie gemäß § 23 einzuziehen.Sind eigene Geschäftsanteile innerhalb der in Absatz eins und 2 vorgesehenen Fristen nicht veräußert worden, so sind sie gemäß Paragraph 23, einzuziehen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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