Gesamte Rechtsvorschrift FH-MTD-AV

FH-MTD-Ausbildungsverordnung

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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 FH-MTD-AV Kompetenzen und Ausbildung


Kompetenzen

Im Rahmen von Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengängen für die Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten ist sicherzustellen, dass die Absolventen oder Absolventinnen mindestens folgende Kompetenzen erworben haben:

  1. 1.Ziffer einsdie der jeweiligen Sparte entsprechenden fachlich-methodischen Kompetenzen gemäß den Anlagen 1 bis 7,
  2. 2.Ziffer 2sozialkommunikative Kompetenzen und Selbstkompetenzen gemäß der Anlage 8 und
  3. 3.Ziffer 3wissenschaftliche Kompetenzen gemäß der Anlage 9.

§ 2 FH-MTD-AV Mindestanforderungen an die Ausbildung


  1. (1)Absatz eins,Die Vermittlung der Kompetenzen gemäß § 1 hat durch eineDie Vermittlung der Kompetenzen gemäß Paragraph eins, hat durch eine
    1. 1.Ziffer einstheoretische Ausbildung einschließlich praktischer Übungen und
    2. 2.Ziffer 2praktische Ausbildung an den Praktikumsstellen zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Die praktische Ausbildung an den Praktikumsstellen gemäß Abs. 1 Z 2 hat den für die jeweilige Sparte festgelegten Mindestanforderungen gemäß den Anlagen 10 bis 16 zu entsprechen.Die praktische Ausbildung an den Praktikumsstellen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, hat den für die jeweilige Sparte festgelegten Mindestanforderungen gemäß den Anlagen 10 bis 16 zu entsprechen.

§ 3 FH-MTD-AV Gestaltung der Ausbildung


  1. (1)Absatz eins,Die Ausbildung ist so zu gestalten, dass die Vermittlung theoretischer Ausbildungsinhalte mit der Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Fähigkeiten koordiniert, verschränkt und ineinander greifend erfolgt.
  2. (2)Absatz 2,Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind
    1. 1.Ziffer einsfachlich-wissenschaftliche Grundlagen, berufsspezifische Zusammenhänge und Arbeitsabläufe zu vermitteln sowie
    2. 2.Ziffer 2praktische Kenntnisse und Fertigkeiten in Form von praktischen Übungen in Kleingruppen zu vermitteln, zu üben und zu reflektieren.
  3. (3)Absatz 3,Bei der Durchführung der praktischen Ausbildung an den Praktikumsstellen gemäß den Anlagen 10 bis 16 sind folgende Grundsätze einzuhalten:
    1. 1.Ziffer einsDie praktische Ausbildung erfolgt patientenorientiert.
    2. 2.Ziffer 2Die praktische Umsetzung von theoretischen Lehrinhalten wird kontinuierlich und aufbauend an den Praktikumsstellen gefestigt und vertieft.
    3. 3.Ziffer 3Die praktische Ausbildung an den Praktikumsstellen umfasst mindestens 25% der Arbeitsleistung von drei Ausbildungsjahren (Gesamtarbeitsaufwand) eines oder einer Studierenden, um die Durchführung der in den Anlagen 10 bis 16 angeführten Praktikumsbereiche sicherzustellen.
    4. 4.Ziffer 4Die Durchführung der praktischen Ausbildung gemäß den Anlagen 10 bis 16 wird vom Studierenden oder der Studierenden in einem Ausbildungsprotokoll dokumentiert. Dabei werden personenbezogene Daten vermieden. Die Dokumentation erfolgt in anonymisierter Form.
    5. 5.Ziffer 5Die Durchführung und Dokumentation der einzelnen Praktika wird beurteilt. Für negativ beurteilte Praktika oder Praktikumsteile sind Wiederholungsmöglichkeiten vorgesehen.
    6. 6.Ziffer 6Die erfolgreiche Absolvierung der Praktika ist Voraussetzung für die Zulassung zur kommissionellen Bakkalaureatsprüfung.
    7. 7.Ziffer 7Eine ausreichende Anzahl an fachlich geeigneten einschlägigen Praktikumsstellen in Krankenanstalten sowie in sonstigen Einrichtungen, sofern in diesen die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten gewährleistet ist, ist durch entsprechende Vereinbarungen (Kooperationsabkommen) sichergestellt, wobei eine überwiegende Anzahl der Praktikumsstellen in Krankenanstalten ist.
    8. 8.Ziffer 8Die Eignung einer Praktikumsstelle für die praktische Ausbildung ist gegeben, wenn die erforderliche Personal- und Sachausstattung sowie die Durchführung der in den Anlagen 10 bis 16 vorgesehenen therapeutischen oder diagnostischen Maßnahmen und Verfahren der jeweiligen Fachbereiche der entsprechenden Sparte sichergestellt sind.
    9. 9.Ziffer 9Die Anleitung im Rahmen der praktischen Ausbildung erfolgt im Einvernehmen und unter kontinuierlicher Rückkoppelung mit den jeweiligen Lehrenden des Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengangs.
    10. 10.Ziffer 10An den Praktikumsstellen ist sichergestellt, dass eine fachkompetente Person gemäß § 5 höchstens zwei Studierende gleichzeitig anleitet und kontinuierlich betreut (Ausbildungsschlüssel 1:2).An den Praktikumsstellen ist sichergestellt, dass eine fachkompetente Person gemäß Paragraph 5, höchstens zwei Studierende gleichzeitig anleitet und kontinuierlich betreut (Ausbildungsschlüssel 1:2).

§ 4 FH-MTD-AV Mindestanforderungen an die Studierenden, die Lehrenden und die Praktikumsanleitung


Mindestanforderungen an die Studierenden

Als Voraussetzung für die Aufnahme in einen Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengang für die Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten ist festzulegen, dass die für die Berufsausübung in der jeweiligen Sparte erforderliche berufsspezifische und gesundheitliche Eignung vorzuliegen hat. In einem Aufnahmeverfahren ist das Vorliegen dieser Voraussetzung zu prüfen.

§ 5 FH-MTD-AV Mindestanforderungen an die Lehrenden der fachspezifischen und medizinischen Inhalte


  1. (1)Absatz eins,Die Lehrenden der fachspezifischen Inhalte in einem Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengang für die Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten müssen eine Ausbildung in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst abgeschlossen haben.
  2. (2)Absatz 2,Die Lehrenden der medizinischen Inhalte in einem Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengang für die Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten müssen die Ausbildung als Arzt/Ärztin abgeschlossen haben.
  3. (3)Absatz 3,Darüber hinaus können für fachspezifische und medizinische Inhalte in einzelnen Ausnahmefällen Personen herangezogen werden, die auf Grund ihrer einschlägigen Qualifikation und Berufserfahrung besonders für die Vermittlung spezieller Lehrinhalte geeignet sind.

§ 6 FH-MTD-AV Mindestanforderungen an die Praktikumsanleitung


Die Praktikumsanleitung für die praktische Ausbildung gemäß den Anlagen 10 bis 16 hat durch fachkompetente Personen zu erfolgen, die

  1. 1.Ziffer einsüber eine mindestens einjährige facheinschlägige Berufserfahrung in einem für das jeweilige Praktikum relevanten Berufsfeld verfügen und
  2. 2.Ziffer 2pädagogisch geeignet sind.

Anlage

Anl. 1 FH-MTD-AV


Die Absolventen oder Absolventinnen haben die fachlich-methodischen Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Durchführung der Physiotherapie gemäß § 2 Abs. 1 MTD-Gesetz erworben. Die Absolventen oder Absolventinnen haben gelernt, physiotherapeutische Kenntnisse und Fertigkeiten mit medizinischen Kenntnissen sowie Kenntnissen aus anderen relevanten Disziplinen zum eigenverantwortlichen physiotherapeutischen Handeln zu verknüpfen, um diese insbesondere in den Fachbereichen Arbeitsmedizin, Chirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Geriatrie, Innere Medizin, Intensivmedizin, Kardiologie, Kinder- und Jugendheilkunde, Neurologie, Orthopädie, Physikalische Medizin, Psychiatrie, Pulmologie, Rheumatologie, Traumatologie und Urologie anzuwenden. Sie beherrschen die Arbeitsschritte der Physiotherapie, die der Erhaltung, Förderung, Verbesserung oder Wiedererlangung der Bewegungsfähigkeit in der Gesundheitsförderung, Prävention, Therapie und Rehabilitation dienen. Mit Abschluss der Ausbildung haben sie eine berufsethische Haltung entwickelt, die ihr Tun und Handeln im medizinischen und gesellschaftlichen Kontext leitet.Die Absolventen oder Absolventinnen haben die fachlich-methodischen Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Durchführung der Physiotherapie gemäß Paragraph 2, Absatz eins, MTD-Gesetz erworben. Die Absolventen oder Absolventinnen haben gelernt, physiotherapeutische Kenntnisse und Fertigkeiten mit medizinischen Kenntnissen sowie Kenntnissen aus anderen relevanten Disziplinen zum eigenverantwortlichen physiotherapeutischen Handeln zu verknüpfen, um diese insbesondere in den Fachbereichen Arbeitsmedizin, Chirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Geriatrie, Innere Medizin, Intensivmedizin, Kardiologie, Kinder- und Jugendheilkunde, Neurologie, Orthopädie, Physikalische Medizin, Psychiatrie, Pulmologie, Rheumatologie, Traumatologie und Urologie anzuwenden. Sie beherrschen die Arbeitsschritte der Physiotherapie, die der Erhaltung, Förderung, Verbesserung oder Wiedererlangung der Bewegungsfähigkeit in der Gesundheitsförderung, Prävention, Therapie und Rehabilitation dienen. Mit Abschluss der Ausbildung haben sie eine berufsethische Haltung entwickelt, die ihr Tun und Handeln im medizinischen und gesellschaftlichen Kontext leitet.

Anl. 2 FH-MTD-AV


Die Absolventen oder Absolventinnen haben die fachlich-methodischen Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Durchführung des biomedizinischen Analyseprozesses gemäß § 2 Abs. 2 MTD-Gesetz erworben.Die Absolventen oder Absolventinnen haben die fachlich-methodischen Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Durchführung des biomedizinischen Analyseprozesses gemäß Paragraph 2, Absatz 2, MTD-Gesetz erworben.

Die Absolventen oder Absolventinnen haben gelernt, berufspezifische Kenntnisse und Fertigkeiten über aktuelle biomedizinische Analyseverfahren und -techniken mit Kenntnissen aus anderen relevanten Disziplinen zum eigenverantwortlichen Handeln zu verknüpfen, um diese insbesondere in den Fachbereichen Hämatologie, Hämostaseologie, Histologie, Immunhämatologie, Immunologie, klinische Chemie, Mikrobiologie, Molekularbiologie, Zellkultur und Zytologie entsprechend dem biomedizinisch-technisch-analytischen Entwicklungsstand anzuwenden und bei funktionsdiagnostischen Untersuchungen mitzuwirken. Mit Abschluss der Ausbildung haben die Absolventen und Absolventinnen eine berufsethische Haltung entwickelt, die ihr Tun und Handeln im medizinischen und gesellschaftlichen Kontext leitet.

Anl. 3 FH-MTD-AV


Die Absolventen oder Absolventinnen haben die fachlich-methodischen Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Durchführung der radiologisch-technischen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gemäß § 2 Abs. 3 MTD-Gesetz erworben.Die Absolventen oder Absolventinnen haben die fachlich-methodischen Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Durchführung der radiologisch-technischen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gemäß Paragraph 2, Absatz 3, MTD-Gesetz erworben.

Sie haben gelernt, berufsspezifische Kenntnisse und Fertigkeiten mit medizinischen Kenntnissen sowie Kenntnissen der Informations- und Kommunikationstechnologie in der Medizin zum eigenverantwortlichen Handeln in den Fachbereichen Nuklearmedizin, radiologische Diagnostik und Intervention, Schnittbildverfahren und Strahlentherapie zu verknüpfen sowie Aufgaben im Bereich der Qualitätssicherung, des Patientenschutzes und des Strahlenschutzes eigenverantwortlich wahrzunehmen. Mit Abschluss der Ausbildung haben sie eine berufsethische Haltung entwickelt, die ihr Tun und Handeln im medizinischen und gesellschaftlichen Kontext leitet.

Anl. 4 FH-MTD-AV


Die Absolventen oder Absolventinnen haben die fachlich-methodischen Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Durchführung des diätologischen Prozesses und zum eigenverantwortlichen Handeln im Ernährungs- und Verpflegungsmanagement gemäß § 2 Abs. 4 MTD-Gesetz erworben.Die Absolventen oder Absolventinnen haben die fachlich-methodischen Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Durchführung des diätologischen Prozesses und zum eigenverantwortlichen Handeln im Ernährungs- und Verpflegungsmanagement gemäß Paragraph 2, Absatz 4, MTD-Gesetz erworben.

Die Absolventen oder Absolventinnen haben gelernt, diätologische Kenntnisse und Fertigkeiten mit medizinischen und ernährungsphysiologischen Kenntnissen sowie Kenntnissen aus anderen relevanten Disziplinen zu verknüpfen, um diese bei der Zusammenstellung besonderer Kostformen sowie zur Beratung und Behandlung bei verschiedenen Krankheitsbildern insbesondere des Stoffwechsels, des Gastrointestinaltraktes und des Urogenitaltraktes sowie bei onkologischen Erkrankungen gezielt einzusetzen sowie Ernährungsberatung und Schulung von Gesunden in der Gesundheitsförderung und Prävention durchzuführen. Mit Abschluss der Ausbildung haben sie eine berufsethische Haltung entwickelt, die ihr Tun und Handeln im medizinischen und gesellschaftlichen Kontext leitet.

Anl. 5 FH-MTD-AV


Die Absolventen oder Absolventinnen haben die fachlich-methodischen Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Durchführung der Ergotherapie gemäß § 2 Abs. 5 MTD-Gesetz erworben.Die Absolventen oder Absolventinnen haben die fachlich-methodischen Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Durchführung der Ergotherapie gemäß Paragraph 2, Absatz 5, MTD-Gesetz erworben.

Die Absolventen oder Absolventinnen haben gelernt, ergotherapeutische Kenntnisse und Fertigkeiten mit medizinischen Kenntnissen sowie Kenntnissen aus anderen relevanten Disziplinen zum eigenverantwortlichen ergotherapeutischen Handeln zu verknüpfen, um diese insbesondere in den Fachbereichen Arbeitsmedizin einschließlich Ergonomie und berufliche Integration, Geriatrie, Handchirurgie, innere Medizin einschließlich Rheumatologie, Kinder- und Jugendheilkunde, Neurologie, Orthopädie, Physikalische Medizin, Psychiatrie und Traumatologie anzuwenden. Sie beherrschen die Arbeitsschritte der Ergotherapie, die der Erhaltung, Förderung, Verbesserung oder Wiedererlangung der individuellen Handlungsfähigkeit in der Gesundheitsförderung, Prävention, Therapie und Rehabilitation dienen. Mit Abschluss der Ausbildung haben sie eine berufsethische Haltung entwickelt, die ihr Tun und Handeln im medizinischen und gesellschaftlichen Kontext leitet.

Anl. 6 FH-MTD-AV


Die Absolventen oder Absolventinnen haben die fachlich-methodischen Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Durchführung der Logopädie gemäß § 2 Abs. 6 MTD-Gesetz erworben.Die Absolventen oder Absolventinnen haben die fachlich-methodischen Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Durchführung der Logopädie gemäß Paragraph 2, Absatz 6, MTD-Gesetz erworben.

Die Absolventen oder Absolventinnen haben gelernt, logopädische Kenntnisse und Fertigkeiten mit medizinischen Kenntnissen sowie Kenntnissen aus anderen relevanten Disziplinen über die Entwicklung von Sprache, Sprechen, Stimme, Hören und über Störungen und Behinderungen im Cranio-Facio-Oralen Bereich zum eigenverantwortlichen logopädischen Handeln zu verknüpfen. um diese zur Untersuchung und Behandlung von Sprach-, Sprech-, Stimm-, Hör- und Schluckstörungen insbesondere in den Fachbereichen Audiologie, Chirurgie (Hals-Nasen-Ohren-, Kiefer-, Gesichts-, Neurochirurgie), Geriatrie, Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, innere Medizin, Intensivmedizin, Kinder- und Jugendheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Neurologie, Neuropädiatrie, Neurorehabilitation, Phoniatrie, Psychiatrie und Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde anzuwenden. Sie beherrschen die Arbeitsschritte des logopädischen Prozesses, die der Erhaltung, Förderung, Verbesserung, Anbahnung und Wiedererlangung der individuellen Kommunikationsfähigkeit in der Gesundheitsförderung, Prävention, Therapie und Rehabilitation dienen. Mit Abschluss der Ausbildung haben die Absolventen und Absolventinnen eine berufsethische Haltung entwickelt, die ihr Tun und Handeln im medizinischen und gesellschaftlichen Kontext leitet.

Anl. 7 FH-MTD-AV


Die Absolventen oder Absolventinnen haben die fachlich-methodischen Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Durchführung des orthoptischen Prozesses gemäß § 2 Abs. 7 MTD-Gesetz erworben.Die Absolventen oder Absolventinnen haben die fachlich-methodischen Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Durchführung des orthoptischen Prozesses gemäß Paragraph 2, Absatz 7, MTD-Gesetz erworben.

Die Absolventen oder Absolventinnen haben gelernt, orthoptische Kenntnisse und Fertigkeiten mit medizinischen Kenntnissen sowie Kenntnissen aus anderen relevanten Disziplinen zum eigenverantwortlichen orthoptischen Handeln zu verknüpfen, um diese insbesondere in den Fachbereichen Kinder- und Jugendheilkunde, Neurologie, Neuroophthalmologie, Ophthalmologie, Orthoptik, Optometrie, Pleoptik und Strabologie anzuwenden. Sie beherrschen die Arbeitsschritte des orthoptischen Prozesses in der Befundung und Beurteilung von funktionellen Erkrankungen der Augen und im Rahmen von Therapie und Rehabilitation zur Verbesserung von Funktionsstörungen des visuellen Systems. Mit Abschluss der Ausbildung haben sie eine berufsethische Haltung entwickelt, die ihr Tun und Handeln im medizinischen und gesellschaftlichen Kontext leitet.

Anl. 8 FH-MTD-AV


Die Absolventen oder Absolventinnen haben sozialkommunikative Kompetenzen und Selbstkompetenzen wie insbesondere Kommunikationsfähigkeit, Kritikfähigkeit, Konfliktfähigkeit, Einfühlungsvermögen, Rollendistanz, Frustrationstoleranz, Selbstbestimmungsfähigkeit, Selbstreflexionsfähigkeit, Gestaltungs- und Mitbestimmungsfähigkeit, Teamfähigkeit und professionelles Selbstverständnis für die Berufsausübung erworben.

Anl. 9 FH-MTD-AV


Die Absolventen oder Absolventinnen haben wissenschaftliche Kompetenzen erworben, um Forschungsprozesse nachzuvollziehen und zu planen.

Anl. 10 FH-MTD-AV Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung des Physiotherapeuten oder der Physiotherapeutin


Die praktische Ausbildung hat überwiegend in Krankenanstalten zu erfolgen. Weitere Teile der praktischen Ausbildung können

  1. 1.Ziffer einsin Einrichtungen des Gesundheitswesens, die unter ärztlicher Aufsicht stehen,
  2. 2.Ziffer 2in sonstigen Einrichtungen des Gesundheitswesens in einzelnen Ausnahmefällen im Hinblick auf strukturelle Erfordernisse,
  3. 3.Ziffer 3sowie in Einrichtungen des Sozialwesens
durchgeführt werden, sofern die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten gewährleistet ist. Die praktische Ausbildung hat die Bereiche Akutmedizin, Langzeitmedizin und Rehabilitation sowie Gesundheitsförderung und Prävention zu umfassen. Bei der Auswahl der Patienten oder Patientinnen ist auf eine entsprechende Diversität der Krankheitsbilder, funktionellen Beeinträchtigungen und Altersgruppen zu achten, wobei junge und alte Menschen in gleicher Weise zu berücksichtigen sind.

Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind

  1. 1.Ziffer einsin den Pflicht- und Wahlbereichen fundierte Erfahrungen in der Patientenbetreuung sowie fundierte Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in der Durchführung physiotherapeutischer Maßnahmen zu erwerben,
  2. 2.Ziffer 2mindestens 20 Prozesse gemäß Anlage 1 in den Pflichtbereichen durchzuführen.

Pflichtbereiche:

  1. a.Litera aTraumatologie, Orthopädie unter besonderer Berücksichtigung des Bewegungssystems;
  2. b.Litera bInnere Medizin, Kardiologie, Pulmologie unter besonderer Berücksichtigung des Organsystems;
  3. c.Litera cPsychiatrie, Geriatrie unter besonderer Berücksichtigung des Verhaltens und Erlebens;
  4. d.Litera dNeurologie, Kinder- und Jugendheilkunde unter besonderer Berücksichtigung der Bewegungsentwicklung und Bewegungskontrolle;
  5. e.Litera ePhysikalische Medizin und allgemeine Rehabilitation.

Wahlbereiche je nach individuellem Schwerpunkt:

  1. a.Litera aChirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Intensivmedizin, Onkologie, Urologie oder andere spezielle klinische Bereiche;
  2. b.Litera bMultiprofessioneller Bereich, insbesondere in Zusammenarbeit mit Ergotherapeuten oder Ergotherapeutinnen, Diätologen oder Diätologinnen und Logopäden oder Logopädinnen;
  3. c.Litera cArbeitsmedizin;
  4. d.Litera dGesundheitsförderung.

Anl. 11 FH-MTD-AV Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung des biomedizinischen Analytikers oder der biomedizinischen Analytikerin


Die praktische Ausbildung hat überwiegend im biomedizinisch-technischen Untersuchungs- und Behandlungsbereich stattzufinden. Weitere Teile der praktischen Ausbildung können in sonstigen Einrichtungen der Forschung, Wissenschaft, Industrie und Veterinärmedizin durchgeführt werden, sofern die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten gewährleistet ist.

Die praktische Ausbildung hat folgende Pflichtbereiche zu umfassen:

  1. a.Litera aKlinische Chemie, Hämatologie, Immunhämatologie und Hämostaseologie;
  2. b.Litera bHistologie, Zytologie und Mikrobiologie.
Weiters sind verpflichtend praktische Kenntnisse und Fertigkeiten zur Mitwirkung bei der Funktionsdiagnostik wahlweise insbesondere in der Kardiologie, Atemphysiologie oder Elektro- und Neurophysiologie zu erwerben.

Darüber hinaus sind praktische Kenntnisse und Fertigkeiten je nach individuellem Schwerpunkt wahlweise aus folgenden Wahlbereichen zu erwerben:

  1. a.Litera aZellkultur, Reproduktionsmedizin oder andere Spezialgebiete der biomedizinischen Analytik;
  2. b.Litera bTransfusionsmedizin, Nuklearmedizin oder andere spezielle klinische Bereiche;
  3. c.Litera cMultiprofessioneller Bereich in Wissenschaft, Industrie und Veterinärmedizin.

Anl. 12 FH-MTD-AV Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung des Radiologietechnologen oder der Radiologietechnologin


Die praktische Ausbildung hat überwiegend im medizinischen Untersuchungs- und Behandlungsbereich stattzufinden. Weitere Teile der praktischen Ausbildung können in sonstigen Einrichtungen der Forschung, Wissenschaft, Industrie und Veterinärmedizin durchgeführt werden, sofern die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten gewährleistet ist.

Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind Untersuchungen und Behandlungen unter Berücksichtigung strahlenhygienischer Maßnahmen in folgenden Pflichtbereichen vorzubereiten, durchzuführen, auszuwerten sowie die Ergebnisse zu analysieren und hinsichtlich qualitativer Richtlinien zu bewerten:

  1. a.Litera aRadiologische Diagnostik (Radiographie): mindestens 100 Untersuchungen aus den Organbereichen Thorax, Skelett, Mamma, Urogenitaltrakt, Gastrointestinaltrakt in mindestens 3 Fachbereichen;
  2. b.Litera bSchnittbildverfahren: mindestens 40 Computertomographie-Untersuchungen, mindestens 30 Magnetresonanztomographie-Untersuchungen, mindestens 20 Ultraschall-Untersuchungen in mindestens 3 Organbereichen;
  3. c.Litera cStrahlentherapie: mindestens 15 Planungen einschließlich Simulation sowie mindestens 35 Bestrahlungen in den Bereichen Tele- und Brachytherapie;
  4. d.Litera dNuklearmedizin: mindestens 50 Untersuchungen aus mindestens 5 der folgenden Organbereiche: Skelettsystem, Endokrines System, Kardiovaskuläres System, Respirationstrakt, Urogenitaltrakt, Lymphatisches System, Gastrointestinaltrakt, Hämatopoetisches System, Zentralnervensystem.
Weiters sind durch aktive Mitarbeit im sterilen und technischen Bereich praktische Kenntnisse und Fertigkeiten in der Angiographie, interventionellen Radiologie und Kardangiographie im Rahmen von mindestens 40 Untersuchungen zu erwerben.Darüber hinaus sind praktische Kenntnisse und Fertigkeiten je nach individuellem Schwerpunkt wahlweise aus folgenden Wahlbereichen zu erwerben:
  1. a.Litera aSpezielle klinische Bereiche;
  2. b.Litera bInformations- und Kommunikationstechnologie;
  3. c.Litera cMultiprofessioneller Bereich in Forschung, Wissenschaft, Industrie und Veterinärmedizin.

Anl. 13 FH-MTD-AV Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung des Diätologen oder der Diätologin


Die praktische Ausbildung hat überwiegend in Krankenanstalten zu erfolgen. Weitere Teile der praktischen Ausbildung können in sonstigen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens sowie der Forschung, Wissenschaft und Industrie durchgeführt werden, sofern die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten gewährleistet ist. Die praktische Ausbildung hat die Bereiche Akutmedizin, Langzeitmedizin und Rehabilitation sowie Gesundheitsförderung und Prävention zu umfassen.

Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind

  1. 1.Ziffer einsin den Pflicht- und Wahlbereichen fundierte Erfahrungen in der Patientenbetreuung sowie fundierte Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in der Durchführung diätologischer Maßnahmen zu erwerben;
  2. 2.Ziffer 2praktische Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten im Ernährungs- und Verpflegungsmanagement zu erwerben;
  3. 3.Ziffer 3mindestens 10 diätologische Prozesse in den Pflichtbereichen durchzuführen.

Pflichtbereiche:

  1. a.Litera aGastroenterologie unter besonderer Berücksichtigung des Verdauungssystems;
  2. b.Litera bEndokrinologie unter besonderer Berücksichtigung des Diabetes mellitus und anderer Stoffwechsel-Erkrankungen;
  3. c.Litera cNephrologie unter besonderer Berücksichtigung der Nierenfunktionen;
  4. d.Litera dIntensivmedizin, Onkologie unter besonderer Berücksichtigung onkologischer oder intensivmedizinischer Stoffwechselsituationen;
  5. e.Litera eChirurgie unter besonderer Berücksichtigung prä-, intra- und postoperativer Situationen.

Wahlbereiche je nach individuellem Schwerpunkt:

  1. a.Litera aAllergologie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Kardiologie, Kinder- und Jugendheilkunde, Klinische Immunologie, Neurologie, Pulmologie, Psychiatrie, Rheumatologie oder andere spezielle klinische Bereiche;
  2. b.Litera bGeriatrie;
  3. c.Litera cMultiprofessioneller Bereich, insbesondere in Zusammenarbeit mit Physiotherapeuten oder Physiotherapeutinnen, Ergotherapeuten oder Ergotherapeutinnen und Logopäden oder Logopädinnen;
  4. d.Litera dGesundheitsförderung und Prävention;
  5. e.Litera eErnährungsmarketing und Ernährungskommunikation.

Anl. 14 FH-MTD-AV Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung des Ergotherapeuten oder der Ergotherapeutin


Die praktische Ausbildung hat überwiegend in Krankenanstalten zu erfolgen. Weitere Teile der praktischen Ausbildung können

  1. 1.Ziffer einsin Einrichtungen des Gesundheitswesens, die unter ärztlicher Aufsicht stehen,
  2. 2.Ziffer 2in sonstigen Einrichtungen des Gesundheitswesens in einzelnen Ausnahmefällen im Hinblick auf strukturelle Erfordernisse,
  3. 3.Ziffer 3sowie in Einrichtungen des Sozialwesens
durchgeführt werden, sofern die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten gewährleistet ist. Die praktische Ausbildung hat die Bereiche Akutmedizin, Langzeitmedizin und Rehabilitation sowie Gesundheitsförderung und Prävention zu umfassen. Bei der Auswahl der Patienten oder Patientinnen ist auf eine entsprechende Diversität der Krankheitsbilder, funktionellen Beeinträchtigungen und Altersgruppen zu achten, wobei junge und alte Menschen in gleicher Weise zu berücksichtigen sind. Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind
  1. 1.Ziffer einsin den Pflicht- und Wahlbereichen fundierte Erfahrungen in der Patientenbetreuung sowie fundierte Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in der Durchführung ergotherapeutischer Maßnahmen zu erwerben und
  2. 2.Ziffer 2mindestens 20 Prozesse gemäß Anlage 5 in den Pflichtbereichen durchzuführen.

Pflichtbereiche:

  1. a.Litera aOrthopädie, Traumatologie, Handchirurgie, innere Medizin einschließlich Rheumatologie;
  2. b.Litera bPsychiatrie;
  3. c.Litera cGeriatrie;
  4. d.Litera dNeurologie;
  5. e.Litera eKinder- und Jugendheilkunde.

Wahlbereiche je nach individuellem Schwerpunkt:

  1. a.Litera aSpezielle klinische Bereiche;
  2. b.Litera bberufliche Integration;
  3. c.Litera cMultiprofessioneller Bereich, insbesondere in Zusammenarbeit mit Physiotherapeuten oder Physiotherapeutinnen, Diätologen oder Diätologinnen und Logopäden oder Logopädinnen;
  4. d.Litera dArbeitsmedizin;
  5. e.Litera eGesundheitsförderung und Prävention.

Anl. 15 FH-MTD-AV Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung des Logopäden oder der Logopädin


Die praktische Ausbildung hat überwiegend in Krankenanstalten zu erfolgen. Weitere Teile der praktischen Ausbildung können in sonstigen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens durchgeführt werden, sofern die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten gewährleistet ist. Die praktische Ausbildung hat die Bereiche Akutmedizin, Langzeitmedizin und Rehabilitation sowie Gesundheitsförderung und Prävention zu umfassen. Bei der Auswahl der Patienten oder Patientinnen ist auf eine entsprechende Diversität der Krankheitsbilder, funktionellen Beeinträchtigungen und Altersgruppen zu achten, wobei junge und alte Menschen in gleicher Weise zu berücksichtigen sind. Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind

  1. 1.Ziffer einsin den Pflicht- und Wahlbereichen fundierte Erfahrungen in der Patientenbetreuung sowie fundierte Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in der Durchführung logopädischer Maßnahmen zu erwerben;
  2. 2.Ziffer 2mindestens 20 Prozesse gemäß Anlage 6 in den Pflichtbereichen durchzuführen.

Pflichtbereiche:

  1. a.Litera aLogopädie und logopädische Methodik;
  2. b.Litera bPhoniatrie und logopädische Methodik;
  3. c.Litera cAudiologie einschließlich Audiometrie und logopädische Methodik.

Wahlbereiche je nach individuellem Schwerpunkt:

  1. a.Litera aMultiprofessioneller Bereich, insbesondere in Zusammenarbeit mit Physiotherapeuten oder Physiotherapeutinnen, Diätologen oder Diätologinnen und Ergotherapeuten oder Ergotherapeutinnen;
  2. b.Litera bspezielle klinische Bereiche;
  3. c.Litera cGesundheitsförderung und Prävention.

Anl. 16 FH-MTD-AV Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung des Orthoptisten oder der Orthoptistin


Die praktische Ausbildung hat überwiegend in Krankenanstalten zu erfolgen. Weitere Teile der praktischen Ausbildung können in sonstigen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens durchgeführt werden, sofern die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten gewährleistet ist.. Die praktische Ausbildung hat die Bereiche Akutmedizin, Langzeitmedizin und Rehabilitation sowie Gesundheitsförderung und Prävention zu umfassen.

Die praktische Ausbildung hat folgende Pflichtbereiche zu umfassen:

  1. a.Litera aOrthoptik, Pleoptik und Strabologie;
  2. b.Litera bNeuroophthalmologie;
  3. c.Litera cRefraktionsbestimmung;
  4. d.Litera dOphthalmologische Untersuchungsmethoden.
In den Pflichtbereichen Orthoptik, Pleoptik, Strabologie und Neuroophthalmologie ist/sind bei Patienten oder Patientinnen mit konkomitierenden und inkomitierenden strabologischen Krankheitsbildern. ein orthoptischer Standardstatus und in Abhängigkeit vomKrankheitsbild ein erweiterter orthoptischer Status durchzuführen;. die erhobenen Befunde und Daten zu interpretieren und zudokumentieren;. orthoptische Behandlungskonzepte zu erstellen undorthoptische, pleoptische und optische Behandlungsmaßnahmen durchzuführen.Im Pflichtbereich Refraktionsbestimmung sind subjektive Refraktionsbestimmungen zu ermitteln und einfache Skiaskopien durchzuführen und zu dokumentieren.Im Pflichtbereich Ophthalmologische Untersuchungsmethoden sind ophthalmologische Untersuchungsmethoden durchzuführen und zu dokumentieren.Weiters ist bei folgenden Interventionen eine beobachtende Teilnahme erforderlich:
  1. a.Litera aAugenmuskeloperationen;
  2. b.Litera bFrühförderungsmaßnahmen.
Darüber hinaus sind praktische Kenntnisse und Fertigkeiten je nach individuellem Schwerpunkt wahlweise aus folgenden Wahlbereichen zu erwerben:
  1. a.Litera aOrthoptische Rehabilitation bei zentralen Sehstörungen;
  2. b.Litera bLow Vision Rehabilitation (Anpassung von Sehhilfen, Dokumentation der Verordnungen und Anleitung bei der Handhabung von Sehhilfen);
  3. c.Litera cKontaktlinsenanpassung (Kontaktlinsenschulung, Dokumentation sowie Anleitung bei der Handhabung und Pflege der Kontaktlinsen);
  4. d.Litera dMultiprofessioneller Bereich.

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