Anl. 4 FH-MTD-AV

FH-MTD-AV - FH-MTD-Ausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Die Absolventen oder Absolventinnen haben die fachlich-methodischen Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Durchführung des diätologischen Prozesses und zum eigenverantwortlichen Handeln im Ernährungs- und Verpflegungsmanagement gemäß § 2 Abs. 4 MTD-Gesetz erworben.Die Absolventen oder Absolventinnen haben die fachlich-methodischen Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Durchführung des diätologischen Prozesses und zum eigenverantwortlichen Handeln im Ernährungs- und Verpflegungsmanagement gemäß Paragraph 2, Absatz 4, MTD-Gesetz erworben.

Die Absolventen oder Absolventinnen haben gelernt, diätologische Kenntnisse und Fertigkeiten mit medizinischen und ernährungsphysiologischen Kenntnissen sowie Kenntnissen aus anderen relevanten Disziplinen zu verknüpfen, um diese bei der Zusammenstellung besonderer Kostformen sowie zur Beratung und Behandlung bei verschiedenen Krankheitsbildern insbesondere des Stoffwechsels, des Gastrointestinaltraktes und des Urogenitaltraktes sowie bei onkologischen Erkrankungen gezielt einzusetzen sowie Ernährungsberatung und Schulung von Gesunden in der Gesundheitsförderung und Prävention durchzuführen. Mit Abschluss der Ausbildung haben sie eine berufsethische Haltung entwickelt, die ihr Tun und Handeln im medizinischen und gesellschaftlichen Kontext leitet.

In Kraft seit 06.01.2006 bis 31.08.2027
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