Anl. 10 FH-MTD-AV (FH-MTD-Ausbildungsverordnung), Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung des Physiotherapeuten oder der Physiotherapeutin - JUSLINE Österreich
Anl. 10 FH-MTD-AV Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung des Physiotherapeuten oder der Physiotherapeutin
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Die praktische Ausbildung hat überwiegend in Krankenanstalten zu erfolgen. Weitere Teile der praktischen Ausbildung können
1.Ziffer einsin Einrichtungen des Gesundheitswesens, die unter ärztlicher Aufsicht stehen,
2.Ziffer 2in sonstigen Einrichtungen des Gesundheitswesens in einzelnen Ausnahmefällen im Hinblick auf strukturelle Erfordernisse,
3.Ziffer 3sowie in Einrichtungen des Sozialwesens
durchgeführt werden, sofern die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten gewährleistet ist. Die praktische Ausbildung hat die Bereiche Akutmedizin, Langzeitmedizin und Rehabilitation sowie Gesundheitsförderung und Prävention zu umfassen. Bei der Auswahl der Patienten oder Patientinnen ist auf eine entsprechende Diversität der Krankheitsbilder, funktionellen Beeinträchtigungen und Altersgruppen zu achten, wobei junge und alte Menschen in gleicher Weise zu berücksichtigen sind.
Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind
1.Ziffer einsin den Pflicht- und Wahlbereichen fundierte Erfahrungen in der Patientenbetreuung sowie fundierte Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in der Durchführung physiotherapeutischer Maßnahmen zu erwerben,
2.Ziffer 2mindestens 20 Prozesse gemäß Anlage 1 in den Pflichtbereichen durchzuführen.
Pflichtbereiche:
a.Litera aTraumatologie, Orthopädie unter besonderer Berücksichtigung des Bewegungssystems;
b.Litera bInnere Medizin, Kardiologie, Pulmologie unter besonderer Berücksichtigung des Organsystems;
c.Litera cPsychiatrie, Geriatrie unter besonderer Berücksichtigung des Verhaltens und Erlebens;
d.Litera dNeurologie, Kinder- und Jugendheilkunde unter besonderer Berücksichtigung der Bewegungsentwicklung und Bewegungskontrolle;
e.Litera ePhysikalische Medizin und allgemeine Rehabilitation.
Wahlbereiche je nach individuellem Schwerpunkt:
a.Litera aChirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Intensivmedizin, Onkologie, Urologie oder andere spezielle klinische Bereiche;
b.Litera bMultiprofessioneller Bereich, insbesondere in Zusammenarbeit mit Ergotherapeuten oder Ergotherapeutinnen, Diätologen oder Diätologinnen und Logopäden oder Logopädinnen;
c.Litera cArbeitsmedizin;
d.Litera dGesundheitsförderung.
In Kraft seit 06.01.2006 bis 31.08.2027
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