Anl. 14 FH-MTD-AV (FH-MTD-Ausbildungsverordnung), Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung des Ergotherapeuten oder der Ergotherapeutin - JUSLINE Österreich
Anl. 14 FH-MTD-AV Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung des Ergotherapeuten oder der Ergotherapeutin
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Die praktische Ausbildung hat überwiegend in Krankenanstalten zu erfolgen. Weitere Teile der praktischen Ausbildung können
1.Ziffer einsin Einrichtungen des Gesundheitswesens, die unter ärztlicher Aufsicht stehen,
2.Ziffer 2in sonstigen Einrichtungen des Gesundheitswesens in einzelnen Ausnahmefällen im Hinblick auf strukturelle Erfordernisse,
3.Ziffer 3sowie in Einrichtungen des Sozialwesens
durchgeführt werden, sofern die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten gewährleistet ist. Die praktische Ausbildung hat die Bereiche Akutmedizin, Langzeitmedizin und Rehabilitation sowie Gesundheitsförderung und Prävention zu umfassen. Bei der Auswahl der Patienten oder Patientinnen ist auf eine entsprechende Diversität der Krankheitsbilder, funktionellen Beeinträchtigungen und Altersgruppen zu achten, wobei junge und alte Menschen in gleicher Weise zu berücksichtigen sind. Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind
1.Ziffer einsin den Pflicht- und Wahlbereichen fundierte Erfahrungen in der Patientenbetreuung sowie fundierte Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in der Durchführung ergotherapeutischer Maßnahmen zu erwerben und
2.Ziffer 2mindestens 20 Prozesse gemäß Anlage 5 in den Pflichtbereichen durchzuführen.
c.Litera cMultiprofessioneller Bereich, insbesondere in Zusammenarbeit mit Physiotherapeuten oder Physiotherapeutinnen, Diätologen oder Diätologinnen und Logopäden oder Logopädinnen;
d.Litera dArbeitsmedizin;
e.Litera eGesundheitsförderung und Prävention.
In Kraft seit 06.01.2006 bis 31.08.2027
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