Anl. 15 FH-MTD-AV Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung des Logopäden oder der Logopädin

FH-MTD-AV - FH-MTD-Ausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.09.2026

Die praktische Ausbildung hat überwiegend in Krankenanstalten zu erfolgen. Weitere Teile der praktischen Ausbildung können in sonstigen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens durchgeführt werden, sofern die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten gewährleistet ist. Die praktische Ausbildung hat die Bereiche Akutmedizin, Langzeitmedizin und Rehabilitation sowie Gesundheitsförderung und Prävention zu umfassen. Bei der Auswahl der Patienten oder Patientinnen ist auf eine entsprechende Diversität der Krankheitsbilder, funktionellen Beeinträchtigungen und Altersgruppen zu achten, wobei junge und alte Menschen in gleicher Weise zu berücksichtigen sind. Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind

  1. 1.Ziffer einsin den Pflicht- und Wahlbereichen fundierte Erfahrungen in der Patientenbetreuung sowie fundierte Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in der Durchführung logopädischer Maßnahmen zu erwerben;
  2. 2.Ziffer 2mindestens 20 Prozesse gemäß Anlage 6 in den Pflichtbereichen durchzuführen.

Pflichtbereiche:

  1. a.Litera aLogopädie und logopädische Methodik;
  2. b.Litera bPhoniatrie und logopädische Methodik;
  3. c.Litera cAudiologie einschließlich Audiometrie und logopädische Methodik.

Wahlbereiche je nach individuellem Schwerpunkt:

  1. a.Litera aMultiprofessioneller Bereich, insbesondere in Zusammenarbeit mit Physiotherapeuten oder Physiotherapeutinnen, Diätologen oder Diätologinnen und Ergotherapeuten oder Ergotherapeutinnen;
  2. b.Litera bspezielle klinische Bereiche;
  3. c.Litera cGesundheitsförderung und Prävention.
In Kraft seit 06.01.2006 bis 31.08.2027
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