Anl. 11 FH-MTD-AV Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung des biomedizinischen Analytikers oder der biomedizinischen Analytikerin

FH-MTD-AV - FH-MTD-Ausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.09.2026

Die praktische Ausbildung hat überwiegend im biomedizinisch-technischen Untersuchungs- und Behandlungsbereich stattzufinden. Weitere Teile der praktischen Ausbildung können in sonstigen Einrichtungen der Forschung, Wissenschaft, Industrie und Veterinärmedizin durchgeführt werden, sofern die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten gewährleistet ist.

Die praktische Ausbildung hat folgende Pflichtbereiche zu umfassen:

  1. a.Litera aKlinische Chemie, Hämatologie, Immunhämatologie und Hämostaseologie;
  2. b.Litera bHistologie, Zytologie und Mikrobiologie.
Weiters sind verpflichtend praktische Kenntnisse und Fertigkeiten zur Mitwirkung bei der Funktionsdiagnostik wahlweise insbesondere in der Kardiologie, Atemphysiologie oder Elektro- und Neurophysiologie zu erwerben.

Darüber hinaus sind praktische Kenntnisse und Fertigkeiten je nach individuellem Schwerpunkt wahlweise aus folgenden Wahlbereichen zu erwerben:

  1. a.Litera aZellkultur, Reproduktionsmedizin oder andere Spezialgebiete der biomedizinischen Analytik;
  2. b.Litera bTransfusionsmedizin, Nuklearmedizin oder andere spezielle klinische Bereiche;
  3. c.Litera cMultiprofessioneller Bereich in Wissenschaft, Industrie und Veterinärmedizin.
In Kraft seit 06.01.2006 bis 31.08.2027
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