§ 5 FH-MTD-AV (FH-MTD-Ausbildungsverordnung), Mindestanforderungen an die Lehrenden der fachspezifischen und medizinischen Inhalte - JUSLINE Österreich
§ 5 FH-MTD-AV Mindestanforderungen an die Lehrenden der fachspezifischen und medizinischen Inhalte
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die Lehrenden der fachspezifischen Inhalte in einem Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengang für die Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten müssen eine Ausbildung in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst abgeschlossen haben.
(2)Absatz 2,Die Lehrenden der medizinischen Inhalte in einem Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengang für die Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten müssen die Ausbildung als Arzt/Ärztin abgeschlossen haben.
(3)Absatz 3,Darüber hinaus können für fachspezifische und medizinische Inhalte in einzelnen Ausnahmefällen Personen herangezogen werden, die auf Grund ihrer einschlägigen Qualifikation und Berufserfahrung besonders für die Vermittlung spezieller Lehrinhalte geeignet sind.
In Kraft seit 06.01.2006 bis 31.08.2027
0 Kommentare zu § 5 FH-MTD-AV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 FH-MTD-AV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 5 FH-MTD-AV