Anl. 2 FH-GuK-AV 2026 Die im Rahmen der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege zu vermittelnden professionsspezifischen Kompetenzen werden abgeleitet aus dem im Gesundheits- und Krankenpflegegesetz festgelegten Berufsbild und Kompete

FH-GuK-AV 2026 - FH-Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung 2026

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

In der folgenden Beschreibung der zu erwerbenden Kompetenzen wird der berufsgesetzliche Rahmen vorausgesetzt und ist in der Ausbildungspraxis zu vermitteln und einzuhalten.

Im Bereich der pflegerischen Kernkompetenzen handeln die Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege eigenverantwortlich.

Im Bereich der medizinischen Diagnostik und Therapie handeln die Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach ärztlicher Anordnung und führen die angeordneten Tätigkeiten und Maßnahmen eigenverantwortlich durch. Im Falle des Auftretens von Regelwidrigkeiten im Rahmen der Durchführung bedarf es einer entsprechenden ärztlichen Rücksprache.

  1. 1.Ziffer einsden Pflegeprozess eigenverantwortlich steuern, dokumentieren und evaluieren;
  2. 2.Ziffer 2zentrale Konzepte, Modelle, Theorien, Prinzipien der Pflege nach kritischer Überprüfung in die Gesundheits- und Krankenpflege situations- bzw. individuumsbezogen integrieren;
  3. 3.Ziffer 3Assessmentverfahren anwenden;
  4. 4.Ziffer 4den Pflegebedarf unter Verwendung von pflegediagnostischen Begriffen beschreiben;
  5. 5.Ziffer 5unter Berücksichtigung relevanter Erkenntnisse der Bezugswissenschaften und anderer Fachgebiete bedarfsgerechte Pflegeinterventionen einschließlich Anleitung und Beratung sowie Prophylaxen planen, durchführen und an individuelle Gesundheitszustände anpassen;
  6. 6.Ziffer 6Maßnahmen zum Erhalt oder Wiedererlangen der Autonomie durch gezielte Unterstützung und Förderung der Mobilität, des Lebensstils, der Beschäftigung, der Körperpflege und der Ausscheidung usw. setzen;
  7. 7.Ziffer 7mögliche Auswirkungen von Schädigungen, Funktionsbeeinträchtigungen, Gesundheitsproblemen, Krankheiten und Therapien auf die Lebenssituation von Menschen aller Altersgruppen unter Berücksichtigung personenbezogener Faktoren wie Verlusterfahrungen, Lebensgeschichte und psychosozialem Umfeld einschätzen und gemeinsam mit den Betroffenen oder ihrem Bezugssystem pflegerische Maßnahmen zur Unterstützung und Kompensation entwickeln;
  8. 8.Ziffer 8Betroffene und deren Bezugssystem in der Bewältigung von sowie im Umgang mit Funktionseinschränkungen, Krankheit, Krisen und im Sterbeprozess unterstützen und begleiten;
  9. 9.Ziffer 9bei der Pflege von Menschen mit palliativem Versorgungsbedarf die Prinzipien von Palliativ Care berücksichtigen und erkennen, wann eine spezialisierte Versorgung indiziert ist;
  10. 10.Ziffer 10den Gesundheitszustand anhand von Beobachtungskriterien und klinischen Parametern systematisch erfassen, interpretieren und fachgerecht reagieren;
  11. 11.Ziffer 11die Pflege patientinnen- und patienten- sowie prozessorientiert im Rahmen standardisierter Behandlungspfade organisieren;
  12. 12.Ziffer 12professionelle Gespräche unter Anwendung geeigneter kommunikationstheoretischer Modelle und Gesprächstechniken führen, sich dabei an pflegewissenschaftlichen Konzepten und Theorien orientieren sowie den jeweiligen Gesprächszweck berücksichtigen;
  13. 14.Ziffer 14zu pflegerelevanten Themen und Maßnahmen bedarfs- und bedürfnisgerecht informieren, anleiten und beraten;
  14. 15.Ziffer 15grundlegende Fähigkeiten zur fachlichen Anleitung und zur verantwortungsvollen Entscheidungsfindung im beruflichen Kontext einsetzen;
  15. 16.Ziffer 16Pflegeassistenzberufe und Angehörige von Sozialbetreuungsberufen zur Übernahme von pflegerischen Maßnahmen anleiten und die Aufsicht bzw. begleitende Kontrolle über die Durchführung wahrnehmen;
  16. 17.Ziffer 17Unterstützungskräfte und medizinisch-pflegerische Laien zu individuell definierten Pflegetätigkeiten sowie angeordneten medizinischen Tätigkeiten qualitätsgesichert schulen und anleiten;
  17. 18.Ziffer 18medizinisch-diagnostische und medizinisch-therapeutische Maßnahmen und Tätigkeiten in verschiedenen Fachdisziplinen durchführen und die Durchführungsverantwortung übernehmen;
  18. 19.Ziffer 19beurteilen, ob sie/er die für die Durchführung der ärztlichen Anordnung erforderliche Fachkompetenz besitzt und kann über deren Übernahme in Kenntnis der haftungsrechtlichen Folgen insbesondere im Hinblick auf die Einlassungsfahrlässigkeit entscheiden;
  19. 20.Ziffer 20nach eingehender Situationseinschätzung über die Möglichkeit der Weiterdelegation einer ärztlichen Anordnung an berechtigte Personen entscheiden und beaufsichtigt bzw. kontrolliert deren Durchführung;
  20. 21.Ziffer 21die Grundzüge integrativer Pflege verstehen, die dynamische Wechselwirkung zwischen Körper, Psyche, Umwelt und sozialen Kontexten wahrnehmen und kann geeignete konventionelle sowie komplementäre Ansätze zur Förderung von Gesundheit und Wohlbefinden in pflegerisches Handeln integrieren;
  21. 22.Ziffer 22Informations- und Kommunikationstechnologien einschließlich geeigneter KI-Lösungen in Bereichen Gesundheitsversorgung und Pflegemethoden nach kritischer Bewertung anwenden;
  22. 23.Ziffer 23ethische Konflikte im beruflichen Handlungsfeld erkennen und ansprechen und zur Lösungsfindung im interprofessionellen Team an ethischen Entscheidungsfindungsprozessen mitwirken;
  23. 24.Ziffer 24ärztlich angeordnete Arzneimittel verabreichen, kennt deren pharmakologische Grundlagen und deren Anwendung sowie unerwünschte Nebenwirkungen und Reaktionen und kann gegebenenfalls die entsprechenden Sofortmaßnahmen einleiten;
  24. 25.Ziffer 25ärztlich angeordnete Medizinprodukte fachgerecht anwenden;
  25. 26.Ziffer 26Medizinprodukte und Arzneimittel, die vom gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege verordnet werden dürfen, fachgerecht auswählen und anwenden, kennt deren pharmakologische Grundlagen und deren Anwendung sowie unerwünschte Nebenwirkungen und Reaktionen und kann gegebenenfalls die entsprechenden Sofortmaßnahmen einleiten;
  1. 1.Ziffer einsGefährdungen, Gewalt und Gesundheitsrisiken am Arbeitsplatz erkennen, diese einschätzen und entweder selbst unfall- oder krankheitsverhütende Maßnahmen setzen oder in Zusammenarbeit mit Expertinnen und Experten diesbezügliche Maßnahmen und Strategien entwickeln und bewerten;
  2. 2.Ziffer 2pflegespezifische Organisations- und Arbeitsformen in den unterschiedlichen Pflegesettings oder Versorgungsbereichen hinsichtlich Versorgungssicherheit und -kontinuität argumentieren;
  3. 3.Ziffer 3im jeweiligen Handlungsfeld die pflegebezogenen Regelungsmechanismen und relevanten Grundlagen der Finanzierungssysteme im Gesundheits- und Sozialwesen verstehen;
  4. 4.Ziffer 4Schnittstellen im Versorgungsprozess erkennen und Lösungen zur Überbrückung bestehender Probleme mitgestalten;
  5. 5.Ziffer 5grundlegende Prinzipien, Instrumente und Methoden des Projektmanagements anwenden;
  6. 6.Ziffer 6Pflegequalitätsindikatoren verstehen und Instrumente zur Messung der Pflegequalität anwenden;
  1. 1.Ziffer einsaus soziodemografischen Entwicklungen, wie etwa dem demografischen Wandel, der Migration oder Urbanisierung, Auswirkungen auf die Pflege erkennen und notwendige Anpassungen in der Pflege ableiten;
  2. 2.Ziffer 2aus den Herausforderungen von chronischen Erkrankungen, Multimorbidität und sozialer Ungleichheit Konsequenzen für die Gesundheits- und Krankenpflegeberufe und ihr Aufgabenspektrum ableiten;
  3. 3.Ziffer 3(gesundheits)politische Rahmenbedingungen, Finanzierungssysteme und Versorgungsstrukturen verstehen und erkennen, wie politische Entscheidungen die Pflegepraxis und die gesundheitliche und pflegerische Versorgung beeinflussen;
  4. 4.Ziffer 4bei Notfällen, Krisen und Katastrophen im interprofessionellen Team aktiv zur Bewältigung und Nachsorge beitragen und grundlegende pflegerische, kommunikative und sicherheitsrelevante Maßnahmen unter Berücksichtigung ethischer Aspekte situationsgerecht anwenden und am Krisen- und Katastrophenschutz mitwirken;
  5. 5.Ziffer 5Pflege und Pflegebedürftigkeit im Kontext vielfältiger Einflussfaktoren reflektieren und erkennen sowie daraus pflegerische Aufgaben und Rollen auf Grundlage eines professionellen Gesundheits-und Krankheitsverständnisses identifizieren.
In Kraft seit 25.06.2026 bis 31.12.9999
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