Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.09.2026
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Verordnung über Fachhochschul-Bachelorstudiengänge für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege (FH-Gesundheits-und und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung – FH-GuK-AV), BGBl. II Nr. 200/2008, tritt mit Ablauf des 31. August 2027 außer Kraft. Fachhochschul-Bachelorstudiengänge für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, die vor dem 1. September 2027 begonnen werden, können noch nach den Regelungen der FH-GuK-AV durchgeführt und abgeschlossen werden.Die Verordnung über Fachhochschul-Bachelorstudiengänge für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege (FH-Gesundheits-und und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung – FH-GuK-AV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2008,, tritt mit Ablauf des 31. August 2027 außer Kraft. Fachhochschul-Bachelorstudiengänge für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, die vor dem 1. September 2027 begonnen werden, können noch nach den Regelungen der FH-GuK-AV durchgeführt und abgeschlossen werden.
In Kraft seit 25.06.2026 bis 31.12.9999
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