Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Qualifikationsprofil
(1)Absatz eins,Fachhochschul-Bachelorstudiengänge für die Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege haben mindestens den Erwerb der im Qualifikationsprofil gemäß Abs. 2 festgelegten Kompetenzen sicherzustellen.Fachhochschul-Bachelorstudiengänge für die Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege haben mindestens den Erwerb der im Qualifikationsprofil gemäß Absatz 2, festgelegten Kompetenzen sicherzustellen.
(2)Absatz 2,Das Qualifikationsprofil umfasst
1.Ziffer einsprofessionsübergreifende Kompetenzen gemäß der Anlage 1 und
2.Ziffer 2professionsspezifische Kompetenzen gemäß der Anlage 2.
(3)Absatz 3,Im Rahmen der Ausbildung ist eine standortbezogene inhaltliche Schwerpunktsetzung im Ausbildungsprogramm zulässig, sofern die Vermittlung des Qualifikationsprofils gemäß den Anlagen 1 und 2 sowie der Mindestinhalte und Mindestanforderungen an die Ausbildung gemäß den Anlagen 3 und 4 sichergestellt ist.
In Kraft seit 25.06.2026 bis 31.12.9999
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