§ 1 FH-GuK-AV 2026 Qualifikationsprofil und Ausbildung

FH-GuK-AV 2026 - FH-Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung 2026

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Qualifikationsprofil
  1. (1)Absatz eins,Fachhochschul-Bachelorstudiengänge für die Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege haben mindestens den Erwerb der im Qualifikationsprofil gemäß Abs. 2 festgelegten Kompetenzen sicherzustellen.Fachhochschul-Bachelorstudiengänge für die Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege haben mindestens den Erwerb der im Qualifikationsprofil gemäß Absatz 2, festgelegten Kompetenzen sicherzustellen.
  2. (2)Absatz 2,Das Qualifikationsprofil umfasst
    1. 1.Ziffer einsprofessionsübergreifende Kompetenzen gemäß der Anlage 1 und
    2. 2.Ziffer 2professionsspezifische Kompetenzen gemäß der Anlage 2.
  3. (3)Absatz 3,Im Rahmen der Ausbildung ist eine standortbezogene inhaltliche Schwerpunktsetzung im Ausbildungsprogramm zulässig, sofern die Vermittlung des Qualifikationsprofils gemäß den Anlagen 1 und 2 sowie der Mindestinhalte und Mindestanforderungen an die Ausbildung gemäß den Anlagen 3 und 4 sichergestellt ist.
In Kraft seit 25.06.2026 bis 31.12.9999
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