Gesamte Rechtsvorschrift FH-GuK-AV 2026

FH-Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung 2026

FH-GuK-AV 2026
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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 FH-GuK-AV 2026 Qualifikationsprofil und Ausbildung


Qualifikationsprofil
  1. (1)Absatz eins,Fachhochschul-Bachelorstudiengänge für die Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege haben mindestens den Erwerb der im Qualifikationsprofil gemäß Abs. 2 festgelegten Kompetenzen sicherzustellen.Fachhochschul-Bachelorstudiengänge für die Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege haben mindestens den Erwerb der im Qualifikationsprofil gemäß Absatz 2, festgelegten Kompetenzen sicherzustellen.
  2. (2)Absatz 2,Das Qualifikationsprofil umfasst
    1. 1.Ziffer einsprofessionsübergreifende Kompetenzen gemäß der Anlage 1 und
    2. 2.Ziffer 2professionsspezifische Kompetenzen gemäß der Anlage 2.
  3. (3)Absatz 3,Im Rahmen der Ausbildung ist eine standortbezogene inhaltliche Schwerpunktsetzung im Ausbildungsprogramm zulässig, sofern die Vermittlung des Qualifikationsprofils gemäß den Anlagen 1 und 2 sowie der Mindestinhalte und Mindestanforderungen an die Ausbildung gemäß den Anlagen 3 und 4 sichergestellt ist.

§ 2 FH-GuK-AV 2026 Mindestanforderungen an die Ausbildung


  1. (1)Absatz eins,Die Gesamtdauer der theoretischen und praktischen Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege hat mindestens drei Jahre und ein Stundenausmaß von mindestens 4 600 Stunden zu betragen. Die praktische Ausbildung hat mindestens 2 300 Stunden zu betragen.
  2. (2)Absatz 2,Die Vermittlung der im Qualifikationsprofil festgelegten Kompetenzen hat an den
    1. 1.Ziffer einsAusbildungseinrichtungen durch eine theoretische Ausbildung und
    2. 2.Ziffer 2Praktikumsstellen durch eine praktische Ausbildung
    zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3,Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind die Mindestinhalte der Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege gemäß der Anlage 3 zu vermitteln.
  4. (4)Absatz 4,Die Mindestanforderungen an die Ausbildung an den Praktikumsstellen gemäß der Anlage 4 sind im Rahmen der praktischen Ausbildung einzuhalten.
  5. (5)Absatz 5,Die Ausbildung hat zur Sicherung der Ausbildungsqualität ein dem Ausbildungsfortschritt entsprechendes Fertigkeitentraining in Kleingruppen zu umfassen (Dritter Lernort, Simulation). Ein Fertigkeitentraining kann im Rahmen der theoretischen und praktischen Ausbildung durchgeführt werden, wobei dieses 20% des Gesamtausmaßes der praktischen Ausbildung nicht überschreiten darf.

§ 3 FH-GuK-AV 2026 Gestaltung der Ausbildung


  1. (1)Absatz eins,Die Ausbildung ist so zu gestalten, dass die theoretische Ausbildung mit der praktischen Ausbildung koordiniert, verschränkt und ineinandergreifend erfolgt (Theorie-Praxis-Transfer). Die fachlichen Grundsätze gemäß Abs. 2 bis 4 sowie didaktische Grundsätze der Pflegepädagogik sind einzuhalten.Die Ausbildung ist so zu gestalten, dass die theoretische Ausbildung mit der praktischen Ausbildung koordiniert, verschränkt und ineinandergreifend erfolgt (Theorie-Praxis-Transfer). Die fachlichen Grundsätze gemäß Absatz 2 bis 4 sowie didaktische Grundsätze der Pflegepädagogik sind einzuhalten.
  2. (2)Absatz 2,Die Gesundheits- und Krankenpflege ist personenzentriert und bevölkerungsorientiert. Sie orientiert sich an den sich verändernden Gesundheitsbedürfnissen, bezogen auf das Gesundheits-, Krankheits- und Pflegespektrum sowie an den Pflegeverläufen. Die Ausbildung ist im Sinne eines generalistischen Kompetenzverständnisses durchzuführen.
  3. (3)Absatz 3,Die Gesundheits- und Krankenpflege
    1. 1.Ziffer einswendet sich an verschiedene Zielgruppen in allen Versorgungsformen und -stufen, an kranke und gesunde Menschen aller Altersstufen wie Säuglinge, Kinder, Jugendliche, Erwachsene und ältere Menschen, an Menschen mit vorübergehenden oder dauerhaften Funktionsbeeinträchtigungen und Behinderungen, an Familien und familienähnliche Lebensgemeinschaften sowie an Gemeinden und die Bevölkerung insgesamt;
    2. 2.Ziffer 2orientiert sich am Pflegebedarf und der Pflegebedürftigkeit der jeweiligen Zielgruppen unter Berücksichtigung des Alters, der Entwicklungsstufen und Lebensphasen sowie der geschlechtlichen und kulturellen Vielfalt;
    3. 3.Ziffer 3wirkt gesundheitsfördernd, präventiv, kurativ, rehabilitativ, unterstützend, begleitend und palliativ;
    4. 4.Ziffer 4bewältigt neben unmittelbar individuumsbezogenen Aufgaben auch organisatorische und gesellschaftsbezogene Aufgaben;
    5. 5.Ziffer 5wird bei akuten oder chronischen Gesundheitsproblemen sowie bei somatischen oder psychischen Beschwerden insbesondere stationär, teilstationär, ambulant und mobil tätig;
    6. 6.Ziffer 6ist durch eine ganzheitliche Sichtweise charakterisiert, die dazu führt, dass sich pflegerische und therapeutische Strategien und Interventionen auf physische, psychische, emotionale, soziokulturelle und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Bedürfnisse, Gegebenheiten, Aspekte, Lebensweisen und Präferenzen der jeweiligen Zielgruppe und deren Umfeld beziehen sowie religiöse und spirituelle Bedürfnisse respektieren;
    7. 7.Ziffer 7berücksichtigt und nutzt den Beziehungsaspekt zwischen Individuum, seinem Bezugssystem und der Pflegeperson. Zuwendung, Wertschätzung, Empathie und Intuition werden bewusst eingesetzt, um insbesondere die Entfaltung von Ressourcen zu ermöglichen, den Genesungsprozess positiv zu beeinflussen und um die Situationsbewältigung zu unterstützen;
    8. 8.Ziffer 8erfolgt in intra- und interprofessioneller Zusammenarbeit mit Angehörigen von Gesundheitsberufen, Sozialbetreuungsberufen und anderen Berufen;
    9. 9.Ziffer 9sichert bei der Zusammenarbeit mit Laienbetreuerinnen und Laienbetreuern die Pflegequalität;
    10. 10.Ziffer 10findet konzept- und theoriegeleitet anhand fachlich-wissenschaftlicher, insbesondere anhand evidenzbasierter Grundlagen statt.
  4. (4)Absatz 4,Für die Durchführung der praktischen Ausbildung gelten folgende Grundsätze:
    1. 1.Ziffer einsDie Studierenden sind in das Pflegeteam zu integrieren und haben unmittelbaren Kontakt mit der jeweiligen Zielgruppe der Gesundheits- und Krankenpflege.
    2. 2.Ziffer 2Der Theorie-Praxis-Transfer wird kontinuierlich und aufbauend begleitet, unterstützt, reflektiert, gefestigt und vertieft.
    3. 3.Ziffer 3Die Durchführung der praktischen Ausbildung wird von den Studierenden in einem Ausbildungsprotokoll dokumentiert. Dabei werden personenbezogene Daten vermieden. Die Dokumentation erfolgt in anonymisierter Form.
    4. 4.Ziffer 4Der Kompetenzerwerb im Rahmen der einzelnen Praktika wird strukturiert reflektiert und beurteilt. Für negativ beurteilte Praktika oder Praktikumsteile sind Wiederholungsmöglichkeiten vorgesehen.
    5. 5.Ziffer 5Die erfolgreiche Absolvierung sämtlicher Praktika sowie eine vollständige Dokumentation sind Voraussetzung für die Zulassung zur kommissionellen Bachelorprüfung.
    6. 6.Ziffer 6Eine ausreichende Anzahl an fachlich geeigneten Praktikumsstellen im stationären, teilstationären, ambulanten und mobilen Bereich sowie in sonstigen Einrichtungen mit Bezug zur Gesundheits- und Krankenpflege gemäß Anlage 4, sofern die Vermittlung der erforderlichen Handlungskompetenz gewährleistet ist, ist durch entsprechende Vereinbarungen (Kooperationsabkommen) sichergestellt.
    7. 7.Ziffer 7Die Eignung einer Praktikumsstelle für die praktische Ausbildung ist gegeben, wenn die für das jeweilige Praktikum vorgesehene Kompetenzvermittlung einschließlich medizinischer Diagnostik und Therapie aufgrund einer qualitativen und quantitativen Personal- und Sachausstattung sichergestellt ist.
    8. 8.Ziffer 8An den Praktikumsstellen ist sichergestellt, dass eine Person gemäß § 6 höchstens zwei Auszubildende gleichzeitig anleitet und kontinuierlich betreut (Ausbildungsschlüssel 1:2).An den Praktikumsstellen ist sichergestellt, dass eine Person gemäß Paragraph 6, höchstens zwei Auszubildende gleichzeitig anleitet und kontinuierlich betreut (Ausbildungsschlüssel 1:2).
    9. 9.Ziffer 9Die Eignung einer Praktikumsstelle im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ist gegeben.
    10. 10.Ziffer 10Die Praxisanleitung erfolgt unter Anwendung didaktischer Grundsätze der Pflegepädagogik im Einvernehmen und unter kontinuierlicher Abstimmung mit den jeweiligen Lehrenden des Studiengangs.
    11. 11.Ziffer 11Die Qualitätssicherung für jeden an der praktischen Ausbildung beteiligten Bereich obliegt der Studiengangsleitung in Zusammenarbeit mit den Praktikumsstellen.

§ 4 FH-GuK-AV 2026 Mindestanforderungen an die Ausbildungspartner


Mindestanforderungen an die Studierenden

Voraussetzung für die Aufnahme in einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang für die Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege ist die für die Absolvierung der Ausbildung und die Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erforderliche berufsspezifische Eignung. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist in einem standardisierten Aufnahmeverfahren zu überprüfen. Im Ausbildungsvertrag ist die Vorgehensweise bei Verdacht auf bzw. bei nachweislichem oder vorübergehendem Wegfall der berufsspezifischen Eignung für Beruf und Studium zu regeln. Im begründeten Anlassfall darf ein fachärztliches Gutachten zum Vorliegen der gesundheitlichen Eignung von der oder dem Studierenden eingefordert werden.

§ 5 FH-GuK-AV 2026 Mindestanforderungen an das Lehrpersonal – Leitung


  1. (1)Absatz eins,Als Lehrende der berufs- und pflegespezifischen Lehrinhalte der theoretischen Ausbildung sind Personen heranzuziehen, die
    1. 1.Ziffer einseine Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege abgeschlossen haben,
    2. 2.Ziffer 2über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie eine mindestens zweijährige facheinschlägige Berufserfahrung verfügen und
    3. 3.Ziffer 3pädagogisch-didaktisch sowie fachlich für die Vermittlung der Lehrinhalte geeignet sind.
  2. (2)Absatz 2,Als Lehrende der medizinischen Lehrinhalte der theoretischen Ausbildung sind Angehörige von Gesundheitsberufen heranzuziehen, die über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie eine facheinschlägige Berufserfahrung verfügen und für die Vermittlung der Lehrinhalte pädagogisch-didaktisch sowie fachlich geeignet sind.
  3. (3)Absatz 3,Darüber hinaus können für die Vermittlung weiterer, insbesondere bezugswissenschaftlicher oder rechtlicher, Lehrinhalte Personen herangezogen werden, die auf Grund ihrer einschlägigen Qualifikation und Berufserfahrung eine besondere Eignung nachweisen können und pädagogisch-didaktisch sowie fachlich geeignet sind.
  4. (4)Absatz 4,Für die Leitung eines Fachhochschul-Bachelorstudiengangs in der Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege ist eine Angehörige/ein Angehöriger des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 GuKG heranzuziehen, die/der über eine pädagogisch-didaktische Eignung verfügt.Für die Leitung eines Fachhochschul-Bachelorstudiengangs in der Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege ist eine Angehörige/ein Angehöriger des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, GuKG heranzuziehen, die/der über eine pädagogisch-didaktische Eignung verfügt.

§ 6 FH-GuK-AV 2026 Mindestanforderungen an die Praxisanleitung


Die Praxisanleitung für die Ausbildung an den Praktikumsstellen gemäß Anlage 4 hat bei pflegespezifischen Praktika durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, bei anderen Praktikumsbereichen durch fachkompetente Personen zu erfolgen. Die für die Praxisanleitung vorgesehenen Personen müssen

  1. 1.Ziffer einsüber eine mindestens zweijährige facheinschlägige Berufserfahrung in einem für das jeweilige Praktikum relevanten Fachbereich sowie über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen und
  2. 2.Ziffer 2zur Anleitung und Fachsupervision aufgrund einer einschlägigen Fortbildung oder Weiterbildung gemäß § 64 GuKG pädagogisch-didaktisch geeignet sein.zur Anleitung und Fachsupervision aufgrund einer einschlägigen Fortbildung oder Weiterbildung gemäß Paragraph 64, GuKG pädagogisch-didaktisch geeignet sein.

§ 7 FH-GuK-AV 2026 Schlussbestimmungen


Umsetzung von Unionsrecht

Durch diese Verordnung werden

  1. 1.Ziffer einsdie Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005, S. 22, zuletzt geändert durch den Delegierten Beschluss (EU) 2025/2187, ABl. Nr. L 2025/2187 vom 29.10.2025, unddie Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Amtsblatt Nummer L 255 vom 30.09.2005, Seite 22, zuletzt geändert durch den Delegierten Beschluss (EU) 2025/2187, ABl. Nr. L 2025/2187 vom 29.10.2025, und
  2. 2.Ziffer 2die Delegierte Richtlinie (EU) 2024/782 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG hinsichtlich der Mindestanforderungen an die Ausbildung der Berufe der Krankenschwester und des Krankenpflegers für allgemeine Pflege, des Zahnarztes und des Apothekers, ABl. Nr. L 2024/782 vom 31.05.2024,
in österreichisches Recht umgesetzt.

§ 8 FH-GuK-AV 2026 In- und Außerkrafttreten


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Die Verordnung über Fachhochschul-Bachelorstudiengänge für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege (FH-Gesundheits-und und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung – FH-GuK-AV), BGBl. II Nr. 200/2008, tritt mit Ablauf des 31. August 2027 außer Kraft. Fachhochschul-Bachelorstudiengänge für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, die vor dem 1. September 2027 begonnen werden, können noch nach den Regelungen der FH-GuK-AV durchgeführt und abgeschlossen werden.Die Verordnung über Fachhochschul-Bachelorstudiengänge für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege (FH-Gesundheits-und und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung – FH-GuK-AV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2008,, tritt mit Ablauf des 31. August 2027 außer Kraft. Fachhochschul-Bachelorstudiengänge für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, die vor dem 1. September 2027 begonnen werden, können noch nach den Regelungen der FH-GuK-AV durchgeführt und abgeschlossen werden.

Anlage

Anl. 1 FH-GuK-AV 2026


Die im Rahmen der Gesundheits- und Krankenpflegeausbildung zu vermittelnden professionsübergreifenden Kompetenzen umfassen:

  1. 1.Ziffer einsAllgemeine Kompetenzen einschließlich Kompetenz bei Notfällen
  2. 2.Ziffer 2Sozial-kommunikative Kompetenzen und Selbstkompetenzen
  3. 3.Ziffer 3Wissenschaftliche Kompetenzen
  1. 1.Ziffer einsauf Grundlage berufsethischer Grundsätze handeln;
  2. 2.Ziffer 2Maßnahmen zur Qualitätssicherung, der Hygiene und des Umwelt- und Klimaschutzes in allen Settings als handlungsleitend erkennen und anwenden sowie nach ökonomischen und ökologischen Grundsätzen handeln;
  3. 3.Ziffer 3umwelt- und klimabedingte gesundheitliche Auswirkungen identifizieren und ist in der Lage, im intra- und interprofessionellen Team Maßnahmen zur Prävention umwelt- und klimabedingter Gesundheitsgefahren zu entwickeln und umzusetzen sowie Belastungen, die aufgrund von klimatischen Bedingungen vulnerable Personen betreffen, erkennen und Schutzmaßnahmen ergreifen;
  4. 4.Ziffer 4die Sachverständigentätigkeit im eigenen beruflichen Kontext verstehen sowie fachspezifische Gutachten erstellen;
  5. 5.Ziffer 5im Qualitätsmanagement Maßnahmen zur Qualitätssicherung, -kontrolle und -entwicklung durchführen, sowie an der Erarbeitung von Standards, Richtlinien und Leitlinien sowie deren Anwendung mitwirken;
  6. 6.Ziffer 6im Rahmen der Anleitung, Begleitung und Beurteilung von Auszubildenden der Gesundheits- und Sozialberufe nach Maßgabe der jeweiligen Ausbildungsvorschriften tätig werden;
  7. 7.Ziffer 7die Aufgaben im Rahmen der Beratung, Schulung und Aufklärung in den Bereichen Gesundheitsförderung und Prävention erfüllen;
  8. 8.Ziffer 8einen Beitrag zur Förderung der Gesundheitskompetenz in der Bevölkerung leisten;
  9. 9.Ziffer 9in Betreuung bzw. Pflege übernommene Personen beim Erwerb der digitalen Gesundheitskompetenz anleiten;
  10. 10.Ziffer 10Informations- und Kommunikationstechnologien anwenden, einsetzen (z.B. DIGAs, ELGA) und kritisch reflektieren;
  11. 11.Ziffer 11gesundheitsbezogene Informationen im Fachbereich recherchieren und bewerten;
  12. 12.Ziffer 12in Gesundheitsfragen die Fürsprache für Anliegen von Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen und Menschen mit Behinderungen übernehmen;
  13. 13.Ziffer 13die Aufgaben im Rahmen der Betreuung und Begleitung von Personen und deren Familien- und Bezugssystem sowie Organisationen und Einrichtungen im Sinne der Gesundheits- und Pflegeversorgung umsetzen;
  14. 14.Ziffer 14Anzeichen von Gewalteinwirkung, insbesondere Gewalt im sozialen Nahraum, psychische, physische, sexualisierte und strukturelle Gewalt erkennen sowie die Betroffenen, insbesondere Frauen, Kinder, Menschen mit Behinderungen, an entsprechende Hilfsangebote weiterverweisen und kennt die entsprechenden Melde- und Anzeigepflichten;
  15. 15.Ziffer 15nach den für die freiberufliche Berufsausübung erforderlichen organisatorischen, ökonomischen und betriebswirtschaftlichen wie auch ökologischen Grundsätzen handeln und den dafür vorgesehenen rechtlichen Rahmen einhalten;
  16. 16.Ziffer 16Verantwortung für Planung, Organisation, Priorisierung, Umsetzung und Evaluierung des eigenen Arbeitsprozesses übernehmen;
  17. 17.Ziffer 17Notfälle erkennen und einschätzen, die entsprechende Erste Hilfe leisten sowie lebensrettende Sofortmaßnahmen setzen, wie Herzdruckmassage und Beatmung, Defibrillation mit halbautomatischen Geräten oder Geräten im halbautomatischen Modus, Sauerstoffgabe, sowie weitere notwendige Veranlassungen, wie das unverzügliche Verständigen von Ärztinnen und Ärzten treffen;
  18. 18.Ziffer 18mit anderen Professionen und Disziplinen im Gesundheits- und Sozialbereich in Kenntnis deren spezifischer Aufgaben und Kernkompetenzen zusammenarbeiten, die Grenzen der eigenen Berufsausübung kommunizieren und erkennen, wann eine Weiterleitung der Patientinnen und Patienten, Bewohnerinnen und Bewohner bzw. Klientinnen und Klienten, verbunden mit welchen Informationen, an andere Professionen und Disziplinen im Gesundheits- und Sozialbereich erforderlich ist oder eine Rückkoppelung mit der behandelnden Ärztin/mit dem behandelnden Arzt erforderlich ist;
  19. 19.Ziffer 19die eigene Expertise in ein interdisziplinäres und interprofessionelles Team einbringen.
  1. 1.Ziffer einsdie eigene Handlungskompetenz hinsichtlich rechtlicher, fachlicher, organisatorischer, koordinierender sowie administrativer Berufsanforderungen realistisch einschätzen und reflektieren;
  2. 2.Ziffer 2eigene Entscheidungen verantwortungsbewusst nach außen vertreten;
  3. 3.Ziffer 3kommunikative und organisatorische Fähigkeiten, die für die Bewältigung komplexer interdisziplinärer und interprofessioneller Aufgaben erforderlich sind, einsetzen;
  4. 4.Ziffer 4mit anderen Professionen und Disziplinen unter den berufsgesetzlichen und organisationsrechtlichen Rahmenbedingungen respektvoll, lösungs- und teamorientiert unter Berücksichtigung der Diversität aller am Arbeitsprozess Beteiligten zusammenarbeiten, um eine optimale Versorgung der zu behandelnden Person sicherzustellen;
  5. 5.Ziffer 5bei auftretenden Konflikten im interdisziplinären und interprofessionellen Team an Problemlösungsstrategien mitwirken;
  6. 6.Ziffer 6die Bedeutung von Intervision und Supervision als unterstützende Reflexions- und Lernformate im interprofessionellen Team verstehen, kennt ausgewählte Methoden und kann deren Nutzen für die persönliche und berufliche Weiterentwicklung sowie für die Qualität der Zusammenarbeit einschätzen;
  7. 7.Ziffer 7Informations- und Aufklärungsgespräche professionell führen und eine Vertrauensbasis gegenüber der zu pflegenden Person, deren Angehörigen bzw. sonstigen nahestehenden Personen aufbauen;
  8. 8.Ziffer 8die Techniken einer patientinnen- und patienten- bzw. klientinnen- und klientenzentrierten Gesprächsführung anwenden;
  9. 9.Ziffer 9Menschen mit einem höchstmöglichen Maß an Offenheit, Toleranz und Akzeptanz gegenüber der Vielfalt an soziokulturellen Unterschieden, Lebensweisen und Werthaltungen begegnen und Menschenrechte sowie Patientinnen- und Patientenrechte einhalten;
  10. 10.Ziffer 10das Leben und die Würde des Menschen ungeachtet der Herkunft, Nationalität, der Hautfarbe, der Religion, des Alters, einer Behinderung, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der politischen Einstellung oder sozialen Zugehörigkeit wahren;
  11. 11.Ziffer 11die Verpflichtung zur Fortbildung und zum lebenslangen Lernen unter dem Aspekt einer kontinuierlichen Anpassung an die fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen verstehen und den diesbezüglichen eigenen beruflichen Entwicklungsprozess aktiv gestalten;
  12. 12.Ziffer 12zur Weiterentwicklung der Profession beitragen.
berufliches Handeln an der aktuellen Evidenzlage ausrichten;geplante und getroffene Maßnahmen im professionsspezifischen Handlungsprozess evidenzbasiert begründen und evaluieren;aktuelle professionsspezifische wissenschaftliche Erkenntnisse im nationalen oder internationalen Bereich recherchieren, evaluieren und dem Forschungsstand entsprechend aufbereiten und in die Praxis transferieren;pflegespezifische, interdisziplinäre oder interprofessionelle Forschungsprojekte und ihre Entwicklung sowie die Generierung professionsspezifischer wissenschaftlicher Evidenz anregen sowie daran mitwirken;relevante wissenschaftliche Forschungsmethoden auswählen und anwenden;wissenschaftliche Erkenntnisse für die berufliche und wissenschaftliche Weiterentwicklung nutzbar machen und evidenzbasiertes Wissen weitergeben;Informationen und Daten im jeweiligen wissenschaftlichen Handlungsfeld insbesondere mithilfe digitaler Technologien zielgerichtet finden, bewerten und interpretieren.

Anl. 2 FH-GuK-AV 2026 Die im Rahmen der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege zu vermittelnden professionsspezifischen Kompetenzen werden abgeleitet aus dem im Gesundheits- und Krankenpflegegesetz festgelegten Berufsbild und Kompete


In der folgenden Beschreibung der zu erwerbenden Kompetenzen wird der berufsgesetzliche Rahmen vorausgesetzt und ist in der Ausbildungspraxis zu vermitteln und einzuhalten.

Im Bereich der pflegerischen Kernkompetenzen handeln die Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege eigenverantwortlich.

Im Bereich der medizinischen Diagnostik und Therapie handeln die Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach ärztlicher Anordnung und führen die angeordneten Tätigkeiten und Maßnahmen eigenverantwortlich durch. Im Falle des Auftretens von Regelwidrigkeiten im Rahmen der Durchführung bedarf es einer entsprechenden ärztlichen Rücksprache.

  1. 1.Ziffer einsden Pflegeprozess eigenverantwortlich steuern, dokumentieren und evaluieren;
  2. 2.Ziffer 2zentrale Konzepte, Modelle, Theorien, Prinzipien der Pflege nach kritischer Überprüfung in die Gesundheits- und Krankenpflege situations- bzw. individuumsbezogen integrieren;
  3. 3.Ziffer 3Assessmentverfahren anwenden;
  4. 4.Ziffer 4den Pflegebedarf unter Verwendung von pflegediagnostischen Begriffen beschreiben;
  5. 5.Ziffer 5unter Berücksichtigung relevanter Erkenntnisse der Bezugswissenschaften und anderer Fachgebiete bedarfsgerechte Pflegeinterventionen einschließlich Anleitung und Beratung sowie Prophylaxen planen, durchführen und an individuelle Gesundheitszustände anpassen;
  6. 6.Ziffer 6Maßnahmen zum Erhalt oder Wiedererlangen der Autonomie durch gezielte Unterstützung und Förderung der Mobilität, des Lebensstils, der Beschäftigung, der Körperpflege und der Ausscheidung usw. setzen;
  7. 7.Ziffer 7mögliche Auswirkungen von Schädigungen, Funktionsbeeinträchtigungen, Gesundheitsproblemen, Krankheiten und Therapien auf die Lebenssituation von Menschen aller Altersgruppen unter Berücksichtigung personenbezogener Faktoren wie Verlusterfahrungen, Lebensgeschichte und psychosozialem Umfeld einschätzen und gemeinsam mit den Betroffenen oder ihrem Bezugssystem pflegerische Maßnahmen zur Unterstützung und Kompensation entwickeln;
  8. 8.Ziffer 8Betroffene und deren Bezugssystem in der Bewältigung von sowie im Umgang mit Funktionseinschränkungen, Krankheit, Krisen und im Sterbeprozess unterstützen und begleiten;
  9. 9.Ziffer 9bei der Pflege von Menschen mit palliativem Versorgungsbedarf die Prinzipien von Palliativ Care berücksichtigen und erkennen, wann eine spezialisierte Versorgung indiziert ist;
  10. 10.Ziffer 10den Gesundheitszustand anhand von Beobachtungskriterien und klinischen Parametern systematisch erfassen, interpretieren und fachgerecht reagieren;
  11. 11.Ziffer 11die Pflege patientinnen- und patienten- sowie prozessorientiert im Rahmen standardisierter Behandlungspfade organisieren;
  12. 12.Ziffer 12professionelle Gespräche unter Anwendung geeigneter kommunikationstheoretischer Modelle und Gesprächstechniken führen, sich dabei an pflegewissenschaftlichen Konzepten und Theorien orientieren sowie den jeweiligen Gesprächszweck berücksichtigen;
  13. 14.Ziffer 14zu pflegerelevanten Themen und Maßnahmen bedarfs- und bedürfnisgerecht informieren, anleiten und beraten;
  14. 15.Ziffer 15grundlegende Fähigkeiten zur fachlichen Anleitung und zur verantwortungsvollen Entscheidungsfindung im beruflichen Kontext einsetzen;
  15. 16.Ziffer 16Pflegeassistenzberufe und Angehörige von Sozialbetreuungsberufen zur Übernahme von pflegerischen Maßnahmen anleiten und die Aufsicht bzw. begleitende Kontrolle über die Durchführung wahrnehmen;
  16. 17.Ziffer 17Unterstützungskräfte und medizinisch-pflegerische Laien zu individuell definierten Pflegetätigkeiten sowie angeordneten medizinischen Tätigkeiten qualitätsgesichert schulen und anleiten;
  17. 18.Ziffer 18medizinisch-diagnostische und medizinisch-therapeutische Maßnahmen und Tätigkeiten in verschiedenen Fachdisziplinen durchführen und die Durchführungsverantwortung übernehmen;
  18. 19.Ziffer 19beurteilen, ob sie/er die für die Durchführung der ärztlichen Anordnung erforderliche Fachkompetenz besitzt und kann über deren Übernahme in Kenntnis der haftungsrechtlichen Folgen insbesondere im Hinblick auf die Einlassungsfahrlässigkeit entscheiden;
  19. 20.Ziffer 20nach eingehender Situationseinschätzung über die Möglichkeit der Weiterdelegation einer ärztlichen Anordnung an berechtigte Personen entscheiden und beaufsichtigt bzw. kontrolliert deren Durchführung;
  20. 21.Ziffer 21die Grundzüge integrativer Pflege verstehen, die dynamische Wechselwirkung zwischen Körper, Psyche, Umwelt und sozialen Kontexten wahrnehmen und kann geeignete konventionelle sowie komplementäre Ansätze zur Förderung von Gesundheit und Wohlbefinden in pflegerisches Handeln integrieren;
  21. 22.Ziffer 22Informations- und Kommunikationstechnologien einschließlich geeigneter KI-Lösungen in Bereichen Gesundheitsversorgung und Pflegemethoden nach kritischer Bewertung anwenden;
  22. 23.Ziffer 23ethische Konflikte im beruflichen Handlungsfeld erkennen und ansprechen und zur Lösungsfindung im interprofessionellen Team an ethischen Entscheidungsfindungsprozessen mitwirken;
  23. 24.Ziffer 24ärztlich angeordnete Arzneimittel verabreichen, kennt deren pharmakologische Grundlagen und deren Anwendung sowie unerwünschte Nebenwirkungen und Reaktionen und kann gegebenenfalls die entsprechenden Sofortmaßnahmen einleiten;
  24. 25.Ziffer 25ärztlich angeordnete Medizinprodukte fachgerecht anwenden;
  25. 26.Ziffer 26Medizinprodukte und Arzneimittel, die vom gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege verordnet werden dürfen, fachgerecht auswählen und anwenden, kennt deren pharmakologische Grundlagen und deren Anwendung sowie unerwünschte Nebenwirkungen und Reaktionen und kann gegebenenfalls die entsprechenden Sofortmaßnahmen einleiten;
  1. 1.Ziffer einsGefährdungen, Gewalt und Gesundheitsrisiken am Arbeitsplatz erkennen, diese einschätzen und entweder selbst unfall- oder krankheitsverhütende Maßnahmen setzen oder in Zusammenarbeit mit Expertinnen und Experten diesbezügliche Maßnahmen und Strategien entwickeln und bewerten;
  2. 2.Ziffer 2pflegespezifische Organisations- und Arbeitsformen in den unterschiedlichen Pflegesettings oder Versorgungsbereichen hinsichtlich Versorgungssicherheit und -kontinuität argumentieren;
  3. 3.Ziffer 3im jeweiligen Handlungsfeld die pflegebezogenen Regelungsmechanismen und relevanten Grundlagen der Finanzierungssysteme im Gesundheits- und Sozialwesen verstehen;
  4. 4.Ziffer 4Schnittstellen im Versorgungsprozess erkennen und Lösungen zur Überbrückung bestehender Probleme mitgestalten;
  5. 5.Ziffer 5grundlegende Prinzipien, Instrumente und Methoden des Projektmanagements anwenden;
  6. 6.Ziffer 6Pflegequalitätsindikatoren verstehen und Instrumente zur Messung der Pflegequalität anwenden;
  1. 1.Ziffer einsaus soziodemografischen Entwicklungen, wie etwa dem demografischen Wandel, der Migration oder Urbanisierung, Auswirkungen auf die Pflege erkennen und notwendige Anpassungen in der Pflege ableiten;
  2. 2.Ziffer 2aus den Herausforderungen von chronischen Erkrankungen, Multimorbidität und sozialer Ungleichheit Konsequenzen für die Gesundheits- und Krankenpflegeberufe und ihr Aufgabenspektrum ableiten;
  3. 3.Ziffer 3(gesundheits)politische Rahmenbedingungen, Finanzierungssysteme und Versorgungsstrukturen verstehen und erkennen, wie politische Entscheidungen die Pflegepraxis und die gesundheitliche und pflegerische Versorgung beeinflussen;
  4. 4.Ziffer 4bei Notfällen, Krisen und Katastrophen im interprofessionellen Team aktiv zur Bewältigung und Nachsorge beitragen und grundlegende pflegerische, kommunikative und sicherheitsrelevante Maßnahmen unter Berücksichtigung ethischer Aspekte situationsgerecht anwenden und am Krisen- und Katastrophenschutz mitwirken;
  5. 5.Ziffer 5Pflege und Pflegebedürftigkeit im Kontext vielfältiger Einflussfaktoren reflektieren und erkennen sowie daraus pflegerische Aufgaben und Rollen auf Grundlage eines professionellen Gesundheits-und Krankheitsverständnisses identifizieren.

Anl. 3 FH-GuK-AV 2026 Absolventinnen und Absolventen ist im Rahmen der theoretischen Gesundheits- und Krankenpflegeausbildung Fachwissen aus folgenden Fachgebieten zu vermitteln:


  1. 1.Ziffer einsPflegespezifische Fachgebiete
  • StrichaufzählungWesen der Gesundheits- und Krankenpflege, Berufskunde und Berufsethik
  • StrichaufzählungPflegewissenschaft und Pflegeforschung einschließlich Evidence Based Nursing oder Research Based Nursing
  • StrichaufzählungTheorie und Praxis der Gesundheits- und Krankenpflege, insbesondere Pflegetheorien, Pflegemodelle, Pflegekonzepte und Klassifikationssysteme; Pflegeprozess und allgemeine Grundsätze, Prinzipien, Methoden/Techniken und Interventionen der Gesundheits- und Krankenpflege
  • StrichaufzählungSpezielle Gesundheits- und Krankenpflege aller Altersstufen im Rahmen medizinischer Fachgebiete (insbesondere allgemeine Medizin und spezielle medizinische Fachgebiete wie allgemeine Chirurgie und chirurgische Fachgebiete, Kinderheilkunde, Psychische Gesundheit, Psychiatrie und Gerontopsychiatrie, Geriatrie)
  • StrichaufzählungGesundheits- und Krankenpflege spezieller Zielgruppen (insbesondere chronisch kranke und alte Menschen, Palliativkranke, Wöchnerinnen, Säuglinge, Kinder sowie Familien)
  • StrichaufzählungGesundheits-und Krankenpflege im mobilen Bereich (Hauskrankenpflege)
  1. 2.Ziffer 2Fachgebiete der Medizin und von Bezugswissenschaften
  • StrichaufzählungAnatomie und Physiologie
  • StrichaufzählungKrankheitslehre, pathologische Anatomie
  • StrichaufzählungHygiene
  • StrichaufzählungBakteriologie, Virologie und Parasitologie (Infektionslehre)
  • StrichaufzählungBiophysik, Biochemie und Radiologie
  • StrichaufzählungErnährungslehre und Diätetik
  • StrichaufzählungErgonomie, Umgang mit körperlichen Belastungen, Arbeitsmedizin
  • StrichaufzählungPublic Health
  • StrichaufzählungPrävention und Gesundheitsförderung (Gesundheitsvorsorge), Gesundheitserziehung
  • StrichaufzählungPharmakologie
  • StrichaufzählungSoziologie
  • StrichaufzählungPsychologie
  • StrichaufzählungGrundsätze der Verwaltung und des Managements
  • StrichaufzählungGrundbegriffe der Pädagogik
  • StrichaufzählungErste Hilfe, Strahlen- und Katastrophenschutz
  • StrichaufzählungGrundzüge des Gesundheits-, Arbeits- und Sozialrechts (pflegerelevante Rechtsgrundlagen)
  • StrichaufzählungEinrichtungen im Gesundheits- und Pflegebereich
  • StrichaufzählungBerufsrecht der Gesundheitsberufe, insbesondere Gesundheits- und Krankenpflegerecht
  • StrichaufzählungPflegerelevante Aspekte der Betriebswirtschafts- und Organisationslehre sowie des Betriebsmanagements
  • StrichaufzählungE-Health

Anl. 4 FH-GuK-AV 2026 Für die Vermittlung der erforderlichen Handlungskompetenz sind Pflicht- bzw. Wahlpraktika durchzuführen. Dabei sind jedenfalls die Fachbereiche operativ und konservativ, gerontologische Pflege, Kinder- und Jugendlichenpflege einschli


Pflichtpraktika

  • StrichaufzählungAkutpflege
  • StrichaufzählungLangzeitpflege
  • StrichaufzählungMobile Pflege, ambulante Versorgung

Wahlpraktika

  • StrichaufzählungRehabilitation, Prävention
  • StrichaufzählungFreiberuflich tätige Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
  • StrichaufzählungÖffentlicher Gesundheitsdienst (auf Gemeinde-, Bezirks-, Landes- oder Bundesebene)
  • StrichaufzählungBetreuungseinrichtungen und sonstige Einrichtungen mit Bezug zur Gesundheits- und Krankenpflege

Den Studierenden ist ein frei wählbares Praktikum nach Maßgabe der Verfügbarkeit zu ermöglichen.

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