§ 2 FH-GuK-AV 2026 Mindestanforderungen an die Ausbildung

FH-GuK-AV 2026 - FH-Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung 2026

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Gesamtdauer der theoretischen und praktischen Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege hat mindestens drei Jahre und ein Stundenausmaß von mindestens 4 600 Stunden zu betragen. Die praktische Ausbildung hat mindestens 2 300 Stunden zu betragen.
  2. (2)Absatz 2,Die Vermittlung der im Qualifikationsprofil festgelegten Kompetenzen hat an den
    1. 1.Ziffer einsAusbildungseinrichtungen durch eine theoretische Ausbildung und
    2. 2.Ziffer 2Praktikumsstellen durch eine praktische Ausbildung
    zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3,Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind die Mindestinhalte der Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege gemäß der Anlage 3 zu vermitteln.
  4. (4)Absatz 4,Die Mindestanforderungen an die Ausbildung an den Praktikumsstellen gemäß der Anlage 4 sind im Rahmen der praktischen Ausbildung einzuhalten.
  5. (5)Absatz 5,Die Ausbildung hat zur Sicherung der Ausbildungsqualität ein dem Ausbildungsfortschritt entsprechendes Fertigkeitentraining in Kleingruppen zu umfassen (Dritter Lernort, Simulation). Ein Fertigkeitentraining kann im Rahmen der theoretischen und praktischen Ausbildung durchgeführt werden, wobei dieses 20% des Gesamtausmaßes der praktischen Ausbildung nicht überschreiten darf.
In Kraft seit 25.06.2026 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 FH-GuK-AV 2026


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 FH-GuK-AV 2026 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 FH-GuK-AV 2026


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 FH-GuK-AV 2026


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 FH-GuK-AV 2026 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis FH-GuK-AV 2026 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 FH-GuK-AV 2026
§ 3 FH-GuK-AV 2026