§ 6 FH-GuK-AV 2026 Mindestanforderungen an die Praxisanleitung

FH-GuK-AV 2026 - FH-Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung 2026

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.09.2026

Die Praxisanleitung für die Ausbildung an den Praktikumsstellen gemäß Anlage 4 hat bei pflegespezifischen Praktika durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, bei anderen Praktikumsbereichen durch fachkompetente Personen zu erfolgen. Die für die Praxisanleitung vorgesehenen Personen müssen

  1. 1.Ziffer einsüber eine mindestens zweijährige facheinschlägige Berufserfahrung in einem für das jeweilige Praktikum relevanten Fachbereich sowie über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen und
  2. 2.Ziffer 2zur Anleitung und Fachsupervision aufgrund einer einschlägigen Fortbildung oder Weiterbildung gemäß § 64 GuKG pädagogisch-didaktisch geeignet sein.zur Anleitung und Fachsupervision aufgrund einer einschlägigen Fortbildung oder Weiterbildung gemäß Paragraph 64, GuKG pädagogisch-didaktisch geeignet sein.
In Kraft seit 25.06.2026 bis 31.12.9999
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