§ 5 FH-GuK-AV 2026 (FH-Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung 2026), Mindestanforderungen an das Lehrpersonal – Leitung - JUSLINE Österreich
§ 5 FH-GuK-AV 2026 Mindestanforderungen an das Lehrpersonal – Leitung
FH-GuK-AV 2026 - FH-Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung 2026
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.09.2026
(1)Absatz eins,Als Lehrende der berufs- und pflegespezifischen Lehrinhalte der theoretischen Ausbildung sind Personen heranzuziehen, die
1.Ziffer einseine Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege abgeschlossen haben,
2.Ziffer 2über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie eine mindestens zweijährige facheinschlägige Berufserfahrung verfügen und
3.Ziffer 3pädagogisch-didaktisch sowie fachlich für die Vermittlung der Lehrinhalte geeignet sind.
(2)Absatz 2,Als Lehrende der medizinischen Lehrinhalte der theoretischen Ausbildung sind Angehörige von Gesundheitsberufen heranzuziehen, die über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie eine facheinschlägige Berufserfahrung verfügen und für die Vermittlung der Lehrinhalte pädagogisch-didaktisch sowie fachlich geeignet sind.
(3)Absatz 3,Darüber hinaus können für die Vermittlung weiterer, insbesondere bezugswissenschaftlicher oder rechtlicher, Lehrinhalte Personen herangezogen werden, die auf Grund ihrer einschlägigen Qualifikation und Berufserfahrung eine besondere Eignung nachweisen können und pädagogisch-didaktisch sowie fachlich geeignet sind.
(4)Absatz 4,Für die Leitung eines Fachhochschul-Bachelorstudiengangs in der Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege ist eine Angehörige/ein Angehöriger des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 GuKG heranzuziehen, die/der über eine pädagogisch-didaktische Eignung verfügt.Für die Leitung eines Fachhochschul-Bachelorstudiengangs in der Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege ist eine Angehörige/ein Angehöriger des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, GuKG heranzuziehen, die/der über eine pädagogisch-didaktische Eignung verfügt.
In Kraft seit 25.06.2026 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 5 FH-GuK-AV 2026
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 FH-GuK-AV 2026 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 5 FH-GuK-AV 2026