§ 3 FH-GuK-AV 2026 Gestaltung der Ausbildung

FH-GuK-AV 2026 - FH-Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung 2026

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Ausbildung ist so zu gestalten, dass die theoretische Ausbildung mit der praktischen Ausbildung koordiniert, verschränkt und ineinandergreifend erfolgt (Theorie-Praxis-Transfer). Die fachlichen Grundsätze gemäß Abs. 2 bis 4 sowie didaktische Grundsätze der Pflegepädagogik sind einzuhalten.Die Ausbildung ist so zu gestalten, dass die theoretische Ausbildung mit der praktischen Ausbildung koordiniert, verschränkt und ineinandergreifend erfolgt (Theorie-Praxis-Transfer). Die fachlichen Grundsätze gemäß Absatz 2 bis 4 sowie didaktische Grundsätze der Pflegepädagogik sind einzuhalten.
  2. (2)Absatz 2,Die Gesundheits- und Krankenpflege ist personenzentriert und bevölkerungsorientiert. Sie orientiert sich an den sich verändernden Gesundheitsbedürfnissen, bezogen auf das Gesundheits-, Krankheits- und Pflegespektrum sowie an den Pflegeverläufen. Die Ausbildung ist im Sinne eines generalistischen Kompetenzverständnisses durchzuführen.
  3. (3)Absatz 3,Die Gesundheits- und Krankenpflege
    1. 1.Ziffer einswendet sich an verschiedene Zielgruppen in allen Versorgungsformen und -stufen, an kranke und gesunde Menschen aller Altersstufen wie Säuglinge, Kinder, Jugendliche, Erwachsene und ältere Menschen, an Menschen mit vorübergehenden oder dauerhaften Funktionsbeeinträchtigungen und Behinderungen, an Familien und familienähnliche Lebensgemeinschaften sowie an Gemeinden und die Bevölkerung insgesamt;
    2. 2.Ziffer 2orientiert sich am Pflegebedarf und der Pflegebedürftigkeit der jeweiligen Zielgruppen unter Berücksichtigung des Alters, der Entwicklungsstufen und Lebensphasen sowie der geschlechtlichen und kulturellen Vielfalt;
    3. 3.Ziffer 3wirkt gesundheitsfördernd, präventiv, kurativ, rehabilitativ, unterstützend, begleitend und palliativ;
    4. 4.Ziffer 4bewältigt neben unmittelbar individuumsbezogenen Aufgaben auch organisatorische und gesellschaftsbezogene Aufgaben;
    5. 5.Ziffer 5wird bei akuten oder chronischen Gesundheitsproblemen sowie bei somatischen oder psychischen Beschwerden insbesondere stationär, teilstationär, ambulant und mobil tätig;
    6. 6.Ziffer 6ist durch eine ganzheitliche Sichtweise charakterisiert, die dazu führt, dass sich pflegerische und therapeutische Strategien und Interventionen auf physische, psychische, emotionale, soziokulturelle und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Bedürfnisse, Gegebenheiten, Aspekte, Lebensweisen und Präferenzen der jeweiligen Zielgruppe und deren Umfeld beziehen sowie religiöse und spirituelle Bedürfnisse respektieren;
    7. 7.Ziffer 7berücksichtigt und nutzt den Beziehungsaspekt zwischen Individuum, seinem Bezugssystem und der Pflegeperson. Zuwendung, Wertschätzung, Empathie und Intuition werden bewusst eingesetzt, um insbesondere die Entfaltung von Ressourcen zu ermöglichen, den Genesungsprozess positiv zu beeinflussen und um die Situationsbewältigung zu unterstützen;
    8. 8.Ziffer 8erfolgt in intra- und interprofessioneller Zusammenarbeit mit Angehörigen von Gesundheitsberufen, Sozialbetreuungsberufen und anderen Berufen;
    9. 9.Ziffer 9sichert bei der Zusammenarbeit mit Laienbetreuerinnen und Laienbetreuern die Pflegequalität;
    10. 10.Ziffer 10findet konzept- und theoriegeleitet anhand fachlich-wissenschaftlicher, insbesondere anhand evidenzbasierter Grundlagen statt.
  4. (4)Absatz 4,Für die Durchführung der praktischen Ausbildung gelten folgende Grundsätze:
    1. 1.Ziffer einsDie Studierenden sind in das Pflegeteam zu integrieren und haben unmittelbaren Kontakt mit der jeweiligen Zielgruppe der Gesundheits- und Krankenpflege.
    2. 2.Ziffer 2Der Theorie-Praxis-Transfer wird kontinuierlich und aufbauend begleitet, unterstützt, reflektiert, gefestigt und vertieft.
    3. 3.Ziffer 3Die Durchführung der praktischen Ausbildung wird von den Studierenden in einem Ausbildungsprotokoll dokumentiert. Dabei werden personenbezogene Daten vermieden. Die Dokumentation erfolgt in anonymisierter Form.
    4. 4.Ziffer 4Der Kompetenzerwerb im Rahmen der einzelnen Praktika wird strukturiert reflektiert und beurteilt. Für negativ beurteilte Praktika oder Praktikumsteile sind Wiederholungsmöglichkeiten vorgesehen.
    5. 5.Ziffer 5Die erfolgreiche Absolvierung sämtlicher Praktika sowie eine vollständige Dokumentation sind Voraussetzung für die Zulassung zur kommissionellen Bachelorprüfung.
    6. 6.Ziffer 6Eine ausreichende Anzahl an fachlich geeigneten Praktikumsstellen im stationären, teilstationären, ambulanten und mobilen Bereich sowie in sonstigen Einrichtungen mit Bezug zur Gesundheits- und Krankenpflege gemäß Anlage 4, sofern die Vermittlung der erforderlichen Handlungskompetenz gewährleistet ist, ist durch entsprechende Vereinbarungen (Kooperationsabkommen) sichergestellt.
    7. 7.Ziffer 7Die Eignung einer Praktikumsstelle für die praktische Ausbildung ist gegeben, wenn die für das jeweilige Praktikum vorgesehene Kompetenzvermittlung einschließlich medizinischer Diagnostik und Therapie aufgrund einer qualitativen und quantitativen Personal- und Sachausstattung sichergestellt ist.
    8. 8.Ziffer 8An den Praktikumsstellen ist sichergestellt, dass eine Person gemäß § 6 höchstens zwei Auszubildende gleichzeitig anleitet und kontinuierlich betreut (Ausbildungsschlüssel 1:2).An den Praktikumsstellen ist sichergestellt, dass eine Person gemäß Paragraph 6, höchstens zwei Auszubildende gleichzeitig anleitet und kontinuierlich betreut (Ausbildungsschlüssel 1:2).
    9. 9.Ziffer 9Die Eignung einer Praktikumsstelle im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ist gegeben.
    10. 10.Ziffer 10Die Praxisanleitung erfolgt unter Anwendung didaktischer Grundsätze der Pflegepädagogik im Einvernehmen und unter kontinuierlicher Abstimmung mit den jeweiligen Lehrenden des Studiengangs.
    11. 11.Ziffer 11Die Qualitätssicherung für jeden an der praktischen Ausbildung beteiligten Bereich obliegt der Studiengangsleitung in Zusammenarbeit mit den Praktikumsstellen.
In Kraft seit 25.06.2026 bis 31.12.9999
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