§ 7 FH-GuK-AV 2026 Schlussbestimmungen

FH-GuK-AV 2026 - FH-Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung 2026

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.09.2026
Umsetzung von Unionsrecht

Durch diese Verordnung werden

  1. 1.Ziffer einsdie Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005, S. 22, zuletzt geändert durch den Delegierten Beschluss (EU) 2025/2187, ABl. Nr. L 2025/2187 vom 29.10.2025, unddie Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Amtsblatt Nummer L 255 vom 30.09.2005, Seite 22, zuletzt geändert durch den Delegierten Beschluss (EU) 2025/2187, ABl. Nr. L 2025/2187 vom 29.10.2025, und
  2. 2.Ziffer 2die Delegierte Richtlinie (EU) 2024/782 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG hinsichtlich der Mindestanforderungen an die Ausbildung der Berufe der Krankenschwester und des Krankenpflegers für allgemeine Pflege, des Zahnarztes und des Apothekers, ABl. Nr. L 2024/782 vom 31.05.2024,
in österreichisches Recht umgesetzt.
In Kraft seit 25.06.2026 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 FH-GuK-AV 2026


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 FH-GuK-AV 2026 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 FH-GuK-AV 2026


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 FH-GuK-AV 2026


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 FH-GuK-AV 2026 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis FH-GuK-AV 2026 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 6 FH-GuK-AV 2026
§ 8 FH-GuK-AV 2026