Gesamte Rechtsvorschrift FAV 2019

Feuerungsanlagen-Verordnung 2019

FAV 2019
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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 FAV 2019 Gegenstand


Gegenstand dieser Verordnung sind die Begrenzung und die Überwachung der Emissionen von nachstehenden Schadstoffen, die beim Betrieb von Feuerungsanlagen in die Luft abgegeben werden:

  1. 1.Ziffer einsSchwefeldioxid (SO2)
  2. 2.Ziffer 2Stickstoffoxide (NOx)
  3. 3.Ziffer 3Staub
  4. 4.Ziffer 4Kohlenstoffmonoxid (CO)
  5. 5.Ziffer 5unverbrannte gasförmige organische Verbindungen (OGC)
  6. 6.Ziffer 6Chlorwasserstoff (HCl)
  7. 7.Ziffer 7Ammoniak (NH3)
  8. 8.Ziffer 8polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (PCDD/F).

§ 2 FAV 2019 Geltungsbereich


Diese Verordnung gilt für Feuerungsanlagen, in denen Brennstoffe zum Zweck der Gewinnung von Nutzwärme oder mechanischer Energie verbrannt werden und deren Brennstoffwärmeleistung mindestens 0,1 MW beträgt, in gewerblichen Betriebsanlagen.

§ 3 FAV 2019 Ausnahmen vom Geltungsbereich


Diese Verordnung gilt nicht für

  1. 1.Ziffer einsFeuerungsanlagen, die der Abfallverbrennungsverordnung – AVV, BGBl. II Nr. 389/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/2013, unterliegen, mit Ausnahme von Feuerungsanlagen, in denen außer Brennstoffen gemäß § 4 Z 13 nur biogene Abfälle gemäß § 4 Z 17 lit. b verfeuert werdenFeuerungsanlagen, die der Abfallverbrennungsverordnung – AVV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,, unterliegen, mit Ausnahme von Feuerungsanlagen, in denen außer Brennstoffen gemäß Paragraph 4, Ziffer 13, nur biogene Abfälle gemäß Paragraph 4, Ziffer 17, Litera b, verfeuert werden
  2. 2.Ziffer 2Feuerungsanlagen, die unter die Verordnung (EU) 2016/1628 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG, ABl. Nr. L 252 vom 16.09.2016 S. 53, fallenFeuerungsanlagen, die unter die Verordnung (EU) 2016/1628 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024 aus 2012, und (EU) Nr. 167 aus 2013, und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG, Amtsblatt Nummer L 252 vom 16.09.2016 Seite 53, fallen
  3. 3.Ziffer 3Feuerungsanlagen, in denen die gasförmigen Produkte der Verfeuerung zum direkten Erwärmen, zum Trocknen oder für eine sonstige Behandlung von Gegenständen oder Materialien genutzt werden
  4. 4.Ziffer 4Nachverbrennungsanlagen, die dafür ausgelegt sind, die Abgase aus industriellen Prozessen durch Verbrennung zu reinigen, und die nicht als unabhängige Feuerungsanlagen betrieben werden
  5. 5.Ziffer 5technische Geräte, die zum Antrieb von Fahrzeugen, Schiffen oder Flugzeugen eingesetzt werden
  6. 6.Ziffer 6Einrichtungen zum Regenerieren von Katalysatoren für katalytisches Kracken
  7. 7.Ziffer 7Einrichtungen für die Umwandlung von Schwefelwasserstoff in Schwefel
  8. 8.Ziffer 8Reaktoren, die in der chemischen Industrie verwendet werden
  9. 9.Ziffer 9Koksöfen
  10. 10.Ziffer 10Winderhitzer (cowpers)
  11. 11.Ziffer 11Krematorien
  12. 12.Ziffer 12Feuerungsanlagen, die Raffineriebrennstoffe allein oder zusammen mit anderen Brennstoffen zur Energieerzeugung in Mineralöl- und Gasraffinerien verfeuern
  13. 13.Ziffer 13Feuerungsanlagen in Dampfkesselanlagen einschließlich Abhitzekessel
  14. 14.Ziffer 14Forschungstätigkeiten, Entwicklungsmaßnahmen oder Erprobungstätigkeiten in Verbindung mit Feuerungsanlagen
  15. 15.Ziffer 15Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 1 MW, die nachweislich höchstens 250 Betriebsstunden pro Jahr verzeichnen
  16. 16.Ziffer 16Motoren und Gasturbinen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 1 MW.

§ 4 FAV 2019 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

  1. 1.Ziffer eins„Emission“ die Ableitung von Stoffen aus einer Feuerungsanlage in die Luft
  2. 2.Ziffer 2„Emissionsgrenzwert“ die höchstzulässige Menge eines im Abgas enthaltenen Inhaltsstoffes, die je Volumeneinheit des Abgases in die Luft abgeleitet werden darf, ausgedrückt als Massenkonzentration in der Einheit mg/Nm3
  3. 3.Ziffer 3„Stickstoffoxide“ (NOx) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, ausgedrückt als Stickstoffdioxid (NO2)
  4. 4.Ziffer 4„Staub“ in der Gasphase an der Probenahmestelle dispergierte Partikel jeglicher Form, Struktur oder Dichte, die durch Filtration unter spezifizierten Bedingungen nach einer repräsentativen Probenahme des zu analysierenden Gases gesammelt werden können und nach dem Trocknen unter spezifizierten Bedingungen vor dem Filter und auf dem Filter verbleiben
  5. 5.Ziffer 5„Feuerungsanlage“ jede technische Einrichtung, in der Brennstoffe im Hinblick auf die Nutzung der dabei erzeugten Wärme bzw. mechanischen Energie oxidiert werden zu Feuerungsanlagen zählen auch Motoren und Gasturbinen Feuerungsanlagen umfassen die Abgasführung, einschließlich der gegebenenfalls vorhandenen Abgasreinigungsanlagen
  6. 6.Ziffer 6„bestehende Feuerungsanlage“ eine Feuerungsanlage, auf die sich eine vor dem 19. Dezember 2017 erteilte Genehmigung erstreckt, sofern die Feuerungsanlage spätestens am 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurde
  7. 7.Ziffer 7„neue Feuerungsanlage“ eine andere als eine bestehende Feuerungsanlage
  8. 8.Ziffer 8„Motor“ einen Gasmotor, Dieselmotor oder Zweistoffmotor
  9. 9.Ziffer 9„Gasmotor“ einen nach dem Ottoprinzip arbeitenden Motor mit Fremdzündung des Brennstoffs
  10. 10.Ziffer 10„Dieselmotor“ einen nach dem Dieselprinzip arbeitenden Verbrennungsmotor mit Selbstzündung des Brennstoffs
  11. 11.Ziffer 11„Zweistoffmotor“ einen Verbrennungsmotor mit Selbstzündung des Brennstoffs, der bei der Verbrennung flüssiger Brennstoffe nach dem Dieselprinzip und bei der Verbrennung gasförmiger Brennstoffe nach dem Ottoprinzip arbeitet
  12. 12.Ziffer 12„Gasturbine“ jede rotierende Maschine, die thermische Energie in mechanische Arbeit umwandelt und hauptsächlich aus einem Verdichter, aus einer Brennkammer, in der Brennstoff zur Erhitzung des Arbeitsmediums oxidiert wird, und aus einer Turbine besteht darunter fallen Gasturbinen mit offenem Kreislauf, kombinierte Gas- und Dampfturbinen sowie Gasturbinen mit Kraft-Wärme-Kopplung, alle jeweils mit oder ohne Zusatzfeuerung
  13. 13.Ziffer 13„Brennstoff“ alle festen, flüssigen oder gasförmigen brennbaren Stoffe (zu denen auch Kraftstoffe zählen)
  14. 14.Ziffer 14„Standardisierte Brennstoffe“ Brennstoffe, deren wesentliche verbrennungstechnische Qualitätsmerkmale in technischen Regelwerken festgelegt sind
  15. 15.Ziffer 15„Raffineriebrennstoff“ alle festen, flüssigen oder gasförmigen brennbaren Stoffe aus den Destillations- und Konversionsstufen der Rohölraffinierung, einschließlich Raffineriebrenngas, Synthesegas, Raffinerieöle und Petrolkoks
  16. 16.Ziffer 16„Abfall“ Abfall im Sinne des § 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2019„Abfall“ Abfall im Sinne des Paragraph 2, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2019,
  17. 17.Ziffer 17„Biomasse“
    1. a)Litera aProdukte land- oder forstwirtschaftlichen Ursprungs aus pflanzlichem Material, die als Brennstoff zur energetischen Rückgewinnung verwendet werden können
    2. b)Litera bnachstehende Abfälle:
      1. aa)Sub-Litera, a, apflanzliche Abfälle aus der Land- und Forstwirtschaft
      2. bb)Sub-Litera, b, bpflanzliche Abfälle aus der Nahrungsmittelindustrie, falls die erzeugte Wärme genutzt wird
      3. cc)Sub-Litera, c, cfaserige pflanzliche Abfälle aus der Herstellung von natürlichem Zellstoff und aus der Herstellung von Papier aus Zellstoff, sofern sie am Herstellungsort mitverbrannt werden und die erzeugte Wärme genutzt wird
      4. dd)Sub-Litera, d, dKorkabfälle
      5. ee)Sub-Litera, e, eHolzabfälle mit Ausnahme von Holzabfällen, die infolge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder infolge einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können, und zu denen insbesondere Holzabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen gehören
  18. 18.Ziffer 18„Gasöl“
    1. a)Litera aaus Erdöl gewonnene flüssige Kraft- oder Brennstoffe der KN-Codes 2710 19 25, 2710 19 29, 2710 19 47, 2710 19 48, 2710 20 17 oder 2710 20 19 oder
    2. b)Litera baus Erdöl gewonnene flüssige Kraft- oder Brennstoffe, bei deren Destillation bei 250° C nach der ASTM-D86-Methode weniger als 65 Volumenprozent (einschließlich Verluste) und bei 350° C mindestens 85 Volumenprozent (einschließlich Verluste) übergehendie flüssigen Brennstoffe Heizöl extra leicht, Heizöl extra leicht – schwefelarm, Heizöl extra leicht – schwefelfrei, Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten und flüssige standardisierte biogene Brennstoffe zählen zu Gasöl
  19. 19.Ziffer 19„Schweröl“
    1. a)Litera aaus Erdöl gewonnene flüssige Kraft- oder Brennstoffe der KN-Codes 2710 19 51 bis 2710 19 68, 2710 20 31, 2710 20 35 oder 2710 20 39 oder
    2. b)Litera baus Erdöl gewonnene flüssige Kraft- oder Brennstoffe, mit Ausnahme der unter Z 18 genannten Gasöle, die aufgrund ihres Destillationsbereichs unter die Schweröle fallen, die zur Verwendung als Kraft- oder Brennstoff bestimmt sind und bei deren Destillation bei 250° C nach der ASTM-D86-Methode weniger als 65 Volumenprozent (einschließlich Verluste) übergehen kann die Destillation nicht anhand der ASTM-D86-Methode bestimmt werden, wird das Erdölerzeugnis ebenfalls als Schweröl eingestuftaus Erdöl gewonnene flüssige Kraft- oder Brennstoffe, mit Ausnahme der unter Ziffer 18, genannten Gasöle, die aufgrund ihres Destillationsbereichs unter die Schweröle fallen, die zur Verwendung als Kraft- oder Brennstoff bestimmt sind und bei deren Destillation bei 250° C nach der ASTM-D86-Methode weniger als 65 Volumenprozent (einschließlich Verluste) übergehen kann die Destillation nicht anhand der ASTM-D86-Methode bestimmt werden, wird das Erdölerzeugnis ebenfalls als Schweröl eingestuftdie flüssigen Brennstoffe Heizöl schwer, Heizöl mittel und Heizöl leicht zählen zu Schweröl
  20. 20.Ziffer 20„feste Brennstoffe“:
    1. a)Litera afeste Biomasse gemäß Z 17feste Biomasse gemäß Ziffer 17
    2. b)Litera balle Arten von Braunkohle
    3. c)Litera calle Arten von Steinkohle
    4. d)Litera dveredelte Brennstoffe:
      1. aa)Sub-Litera, a, aBraunkohlenbriketts
      2. bb)Sub-Litera, b, bSteinkohlenbriketts
      3. cc)Sub-Litera, c, cKoks
  21. 21.Ziffer 21„Erdgas“ natürlich vorkommendes Methangas mit nicht mehr als 20 Volumenprozent Inertgasen und sonstigen Bestandteilen
  22. 22.Ziffer 22„Biogas“ jedes methanhältige Gas, das durch natürliche Fermentationsprozesse gebildet wird Klärgas und Deponiegas zählen zu Biogas
  23. 23.Ziffer 23„Betriebsstunden“ den in Stunden ausgedrückten Zeitraum, in dem sich eine Feuerungsanlage in Betrieb befindet und Emissionen in die Luft abgibt, einschließlich der Reinigung der Heizflächen (Rußblasen), ohne An- und Abfahrzeiten der für den Übergang auf einen anderen Brennstoff benötigte Zeitraum zählt zur An- und Abfahrzeit
  24. 24.Ziffer 24„Brennstoffwärmeleistung“ jene einer Feuerungsanlage mit dem Brennstoff zugeführte, auf den Heizwert des Brennstoffes bezogene durchschnittliche stündliche Wärmemenge, die zum Erreichen der auslegungsmäßig vorgesehenen Anlagenleistung im Dauerbetrieb (Nennlast) erforderlich ist
  25. 25.Ziffer 25„Wärmeleistung“ die je Zeiteinheit von der Feuerungsanlage nutzbar abgegebene Wärmemenge
  26. 26.Ziffer 26„Nennwärmeleistung“ (Nennlast) die höchste für den Betrieb der Feuerungsanlage vorgesehene Wärmeleistung
  27. 27.Ziffer 27„Wärmeleistungsbereich“ den vom Hersteller der Feuerungsanlage unterhalb oder bei der Nennwärmeleistung festgelegten Bereich
  28. 28.Ziffer 28Verbrennungsgase“ (Abgase) die bei der Verbrennung der Brennstoffe entstehenden gasförmigen Verbrennungsprodukte einschließlich der in ihnen schwebenden festen oder flüssigen Stoffe sowie die sich aus der Verbrennungsluft und aus dem Luftüberschuss oder aus einer allfälligen Abgasreinigung ergebenden Gaskomponenten
  29. 29.Ziffer 29„OGC-Emissionen“ die Summe der Emissionen von gasförmigen organischen Verbindungen, berechnet und angegeben als elementarer Kohlenstoff
  30. 30.Ziffer 30„CO-Emission“ die Emission von Kohlenstoffmonoxid
  31. 31.Ziffer 31„HCl-Emission“ die Emission von Chlorwasserstoff
  32. 32.Ziffer 32„SO2-Emission“ die Emission von Schwefeldioxid
  33. 33.Ziffer 33„Hochtemperaturprozesse“ Prozesse, bei denen gasförmige Wärmeträger über 100° C und flüssige Wärmeträger über 160° C erwärmt werden
  34. 34.Ziffer 34„Mehrstofffeuerungsanlage“ eine Feuerungsanlage, die mit zwei oder mehr Brennstoffen wechselweise betrieben werden kann
  35. 35.Ziffer 35„Mischfeuerungsanlage“ eine Feuerungsanlage, die mit zwei oder mehr Brennstoffen gleichzeitig betrieben werden kann
  36. 36.Ziffer 36„PCDD/F“ polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane, angegeben als 2,3,7,8-TCDD-Äquivalent (I-TEF) gemäß Anlage 3 AVV.

§ 5 FAV 2019 Aggregation


  1. (1)Absatz eins,Eine aus zwei oder mehr Feuerungsanlagen gebildete Kombination gilt als eine einzige Feuerungsanlage, und für die Berechnung der gesamten Brennstoffwärmeleistung der Feuerungsanlage werden ihre Brennstoffwärmeleistungen addiert (Aggregation), wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Abgase dieser Feuerungsanlagen über einen gemeinsamen Schornstein abgeleitet werden oder
    2. 2.Ziffer 2die Abgase dieser Feuerungsanlagen unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Faktoren über einen gemeinsamen Schornstein abgeleitet werden könnten.
  2. (2)Absatz 2,Ob die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 vorliegen, hat die Behörde unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung der Feuerungsanlagen, der verwendeten Brennstoffe, der Betriebszeiten, des Abstands der Schornsteine und des Ausmaßes der Emissionen jeweils im Einzelfall zu beurteilen.Ob die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 2, vorliegen, hat die Behörde unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung der Feuerungsanlagen, der verwendeten Brennstoffe, der Betriebszeiten, des Abstands der Schornsteine und des Ausmaßes der Emissionen jeweils im Einzelfall zu beurteilen.
  3. (3)Absatz 3,Werden in den zu aggregierenden Feuerungsanlagen unterschiedliche Brennstoffe verwendet, so ist zur Bestimmung des Emissionsgrenzwerts die Mischungsformel des § 8 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.Werden in den zu aggregierenden Feuerungsanlagen unterschiedliche Brennstoffe verwendet, so ist zur Bestimmung des Emissionsgrenzwerts die Mischungsformel des Paragraph 8, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4,Feuerungsanlagen, in denen unterschiedliche Brennstoffarten verwendet werden, sind nur zu aggregieren, wenn ihre Brennstoffwärmeleistung mindestens 1 MW beträgt.

§ 6 FAV 2019 Genehmigungsunterlagen


Die Unterlagen, die nach der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2018, dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage oder einer Änderung der Betriebsanlage anzuschließen sind, müssen insbesondere die in der Anlage 1 genannten Angaben enthalten. Die Unterlagen, die nach der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2018,, dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage oder einer Änderung der Betriebsanlage anzuschließen sind, müssen insbesondere die in der Anlage 1 genannten Angaben enthalten.

§ 7 FAV 2019 Registrierung


  1. (1)Absatz eins,Im Sinne des Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2015/2193 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft, ABl. Nr. L 313 vom 28.11.2015 S. 1, müssen sich Inhaber von Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW sowie, im Fall der Aggregation, auch Inhaber von Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 50 MW, unter Angabe der Informationen gemäß der Anlage 1 im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 unter „edm.gv.at“ registrieren, dabei müssen die im Register enthaltenen Referenztabellen (zB für Anlagentypen) verwendet werden. Die Registrierungspflicht gilt nicht hinsichtlich Feuerungsanlagen, die erst infolge einer Aggregation eine Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW aufweisen.Im Sinne des Artikel 5, Absatz 5, der Richtlinie (EU) 2015/2193 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft, Amtsblatt Nummer L 313 vom 28.11.2015 Seite 1, müssen sich Inhaber von Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW sowie, im Fall der Aggregation, auch Inhaber von Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 50 MW, unter Angabe der Informationen gemäß der Anlage 1 im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 unter „edm.gv.at“ registrieren, dabei müssen die im Register enthaltenen Referenztabellen (zB für Anlagentypen) verwendet werden. Die Registrierungspflicht gilt nicht hinsichtlich Feuerungsanlagen, die erst infolge einer Aggregation eine Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW aufweisen.
  2. (2)Absatz 2,Die Registrierung gemäß Abs. 1 muss innerhalb folgender Fristen vorgenommen werden:Die Registrierung gemäß Absatz eins, muss innerhalb folgender Fristen vorgenommen werden:
    1. 1.Ziffer einsin Bezug auf eine neue Feuerungsanlage bis spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung oder bis spätestens einen Monat nach erfolgter Genehmigung (maßgebend ist der jeweils spätere Zeitpunkt)
    2. 2.Ziffer 2in Bezug auf bestehende Feuerungsanlagen bis 31. Dezember 2023.
  3. (3)Absatz 3,Die Daten gemäß der Anlage 1 müssen vom Inhaber der Feuerungsanlage im Register aktuell gehalten werden Änderungen der Daten müssen unverzüglich über das Register gemeldet werden. Die Einstellung der Tätigkeit muss innerhalb eines Monats über das Register gemeldet werden.
  4. (4)Absatz 4,Die Behörde hat die Angaben gemäß Abs. 1 erster Satz auf Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen. Der Anlageninhaber hat auf Verlangen der Behörde etwaige weitere von der Behörde für erforderlich erachtete Informationen unverzüglich nachzutragen.Die Behörde hat die Angaben gemäß Absatz eins, erster Satz auf Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen. Der Anlageninhaber hat auf Verlangen der Behörde etwaige weitere von der Behörde für erforderlich erachtete Informationen unverzüglich nachzutragen.

§ 9 FAV 2019 Ausnahmen von den Emissionsgrenzwerten


  1. (1)Absatz eins,Die Behörde hat auf Antrag mit Bescheid eine Überschreitung von in der Anlage 2 festgelegten Emissionsgrenzwerten zuzulassen, wenn und soweit
    1. 1.Ziffer einseinzelne Anforderungen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllbar wären,
    2. 2.Ziffer 2die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung ausgeschöpft werden und
    3. 3.Ziffer 3die Ausnahmen den Anforderungen der Richtlinie (EU) 2015/2193 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft, ABl. Nr. L 313 vom 28.11.2015 S. 1, nicht entgegenstehen.die Ausnahmen den Anforderungen der Richtlinie (EU) 2015/2193 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft, Amtsblatt Nummer L 313 vom 28.11.2015 Seite 1, nicht entgegenstehen.
  2. (2)Absatz 2,Bei einer plötzlichen Unterbrechung der Gasversorgung für eine Dauer von bis zu zehn Tagen hat die Behörde im Einzelfall mit Bescheid eine Überschreitung von in der Anlage 2 festgelegten Emissionsgrenzwerten zuzulassen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. 1.Ziffer einsin der Feuerungsanlage wird im regulären Betrieb nur gasförmiger Brennstoff verfeuert
    2. 2.Ziffer 2aufgrund der Unterbrechung der Gasversorgung muss auf andere Brennstoffe ausgewichen werden
    3. 3.Ziffer 3aufgrund der Umstellung auf andere Brennstoffe müsste die Feuerungsanlage mit einer sekundären Emissionsminderungsvorrichtung ausgestattet werden.
    Die Ausnahmefrist von zehn Tagen ist von der Behörde zu verlängern, wenn der Anlageninhaber nachweist, dass ein längerer Zeitraum gerechtfertigt ist.
  3. (3)Absatz 3,Die Behörde hat die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort unverzüglich über jede gemäß Abs. 2 gewährte Abweichung zu unterrichten.Die Behörde hat die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort unverzüglich über jede gemäß Absatz 2, gewährte Abweichung zu unterrichten.
  4. (4)Absatz 4,Abweichungen gemäß Abs. 1 und 2 dürfen nur zugelassen werden, wenn keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht werden und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht wird.Abweichungen gemäß Absatz eins, und 2 dürfen nur zugelassen werden, wenn keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht werden und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht wird.

§ 10 FAV 2019 Pflichten des Anlageninhabers


  1. (1)Absatz eins,Inhaber von Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 MW haben die Emissionen gemäß der Anlage 3 zu überwachen oder überwachen zu lassen. Auf Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 50 MW sind die Überwachungsvorschriften des EG-K 2013 anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Für die Überwachung von Feuerungsanlagen, in denen mehrere Brennstoffe verwendet werden, müssen die Emissionen während der Verfeuerung des Brennstoffes oder des Brennstoffgemisches, bei dem die höchste Emissionsmenge zu erwarten ist, über einen für normale Betriebsbedingungen repräsentativen Zeitraum gemessen werden.
  3. (3)Absatz 3,Der Anlageninhaber muss die Überwachungsergebnisse so aufzeichnen und verarbeiten, dass die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß der Anlage 3 Teil 2 überprüft werden kann.
  4. (4)Absatz 4,Bei Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW, in denen zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte eine sekundäre Emissionsminderungsvorrichtung verwendet wird, muss der Anlageninhaber Aufzeichnungen hinsichtlich des effektiven kontinuierlichen Betriebs dieser Minderungsvorrichtung führen oder über Informationen zum diesbezüglichen Nachweis verfügen.
  5. (5)Absatz 5,Der Anlageninhaber muss folgende Unterlagen für mindestens sechs Jahre in der Betriebsanlage zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde aufbewahren und sie der Behörde auf Aufforderung in Kopie übermitteln:
    1. 1.Ziffer einssich auf die Feuerungsanlage erstreckende Genehmigungsbescheide und Änderungsgenehmigungsbescheide
    2. 2.Ziffer 2die Überwachungsergebnisse und Informationen gemäß Abs. 3 und 4 sowie die Bescheinigungen über die erstmalige Prüfung, die wiederkehrenden und allfälligen außerordentlichen Prüfungen im Originaldie Überwachungsergebnisse und Informationen gemäß Absatz 3, und 4 sowie die Bescheinigungen über die erstmalige Prüfung, die wiederkehrenden und allfälligen außerordentlichen Prüfungen im Original
    3. 3.Ziffer 3falls die Zulässigkeit einer Emissionsgrenzwert-Überschreitung gemäß § 9 an bestimmte Betriebsstunden geknüpft ist, Aufzeichnungen über die Betriebsstundenfalls die Zulässigkeit einer Emissionsgrenzwert-Überschreitung gemäß Paragraph 9, an bestimmte Betriebsstunden geknüpft ist, Aufzeichnungen über die Betriebsstunden
    4. 4.Ziffer 4bei Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW Aufzeichnungen über die Art und über die Menge der in der Feuerungsanlage verwendeten Brennstoffe
    5. 5.Ziffer 5Aufzeichnungen über Fälle von Nichteinhaltung der Anforderungen im Sinne des Abs. 6 und die diesbezüglich ergriffenen MaßnahmenAufzeichnungen über Fälle von Nichteinhaltung der Anforderungen im Sinne des Absatz 6 und die diesbezüglich ergriffenen Maßnahmen
    6. 6.Ziffer 6Aufzeichnungen über etwaige Störungen oder Ausfälle der sekundären Emissionsminderungsvorrichtung.
  6. (6)Absatz 6,Unbeschadet des § 9 Abs. 1 und 2 sowie des § 17 hat der Anlageninhaber im Fall der Nichteinhaltung der in der Anlage 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Anforderungen so schnell wie möglich wieder eingehalten werden. Der Anlageninhaber muss die Behörde sowohl über die Nichteinhaltung als auch über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich schriftlich informieren. Die Behörde hat dem Anlageninhaber erforderlichenfalls darüberhinausgehende Maßnahmen zur ehestmöglichen Wiedereinhaltung der Anforderungen dieser Verordnung bescheidmäßig aufzutragen.Unbeschadet des Paragraph 9, Absatz eins, und 2 sowie des Paragraph 17, hat der Anlageninhaber im Fall der Nichteinhaltung der in der Anlage 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Anforderungen so schnell wie möglich wieder eingehalten werden. Der Anlageninhaber muss die Behörde sowohl über die Nichteinhaltung als auch über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich schriftlich informieren. Die Behörde hat dem Anlageninhaber erforderlichenfalls darüberhinausgehende Maßnahmen zur ehestmöglichen Wiedereinhaltung der Anforderungen dieser Verordnung bescheidmäßig aufzutragen.
  7. (7)Absatz 7,An- und Abfahrzeiten der Feuerungsanlagen müssen möglichst kurzgehalten werden.
  8. (8)Absatz 8,Der Anlageninhaber hat der Behörde jede geplante Änderung an einer Feuerungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW, die sich auf die einzuhaltenden Emissionsgrenzwerte auswirken würde, ohne vermeidbare Verzögerungen mitzuteilen.

§ 11 FAV 2019 Allgemeine Anforderungen


  1. (1)Absatz eins,Die Emissionsgrenzwerte dieser Verordnung müssen im Wärmeleistungsbereich der Feuerungsanlage eingehalten werden.
  2. (2)Absatz 2,Feuerungsanlagen dürfen nur mit solchen Brennstoffen betrieben werden, für die sie nach Angabe des Herstellers geeignet sind.
  3. (3)Absatz 3,Feuerungsanlagen dürfen mit Ausnahme der An- und Abfahrzeiten sowie des Feuererhaltungsbetriebs nur im Wärmeleistungsbereich betrieben werden.
  4. (4)Absatz 4,Werden Feuerungsanlagen abwechselnd mit verschiedenen Brennstoffen betrieben, so gelten für die jeweils eingesetzte Brennstoffart die in der Verordnung für diese Brennstoffart vorgesehenen Emissionsgrenzwerte.

§ 12 FAV 2019 Prüfungen


  1. (1)Absatz eins,Der Anlageninhaber muss für die Prüfung seiner Feuerungsanlage gemäß den §§ 13 bis 15 sowie für die Durchführung von Emissionsmessungen gemäß der Anlage 3 Sachverständige aus dem im Abs. 2 genannten Personenkreis heranziehen. Über die Ergebnisse dieser Emissionsmessungen sind Aufzeichnungen zu führen. Eine Ausfertigung dieser Aufzeichnungen ist im Betrieb zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde oder deren Prüforgane aufzubewahren.Der Anlageninhaber muss für die Prüfung seiner Feuerungsanlage gemäß den Paragraphen 13 bis 15 sowie für die Durchführung von Emissionsmessungen gemäß der Anlage 3 Sachverständige aus dem im Absatz 2, genannten Personenkreis heranziehen. Über die Ergebnisse dieser Emissionsmessungen sind Aufzeichnungen zu führen. Eine Ausfertigung dieser Aufzeichnungen ist im Betrieb zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde oder deren Prüforgane aufzubewahren.
  2. (2)Absatz 2,Sachverständige – jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse – sind folgende Personen oder Einrichtungen:
    1. 1.Ziffer einsAkkreditierte Stellen gemäß dem Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2014, entsprechend dem Umfang ihrer Akkreditierung,Akkreditierte Stellen gemäß dem Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, entsprechend dem Umfang ihrer Akkreditierung,
    2. 2.Ziffer 2Ziviltechniker einschlägiger Befugnis,
    3. 3.Ziffer 3Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebiets,
    4. 4.Ziffer 4Sachverständige gemäß § 34 Abs. 4 EG-K 2013,Sachverständige gemäß Paragraph 34, Absatz 4, EG-K 2013,
    5. 5.Ziffer 5andere Gewerbetreibende, sofern sie zur Ausübung dieser Überprüfungen befugt sind und die Brennstoffwärmeleistung der zu überprüfenden Feuerungsanlage höchstens 10 MW beträgt.
  3. (3)Absatz 3,Bei der Durchführung von Emissionsmessungen im Sinne des Abs. 1Bei der Durchführung von Emissionsmessungen im Sinne des Absatz eins
    1. 1.Ziffer einsmüssen validierte Analysemethoden angewendet werden,
    2. 2.Ziffer 2muss ein Qualitätssicherungssystem eingerichtet und dem entsprechend bei den Emissionsmessungen vorgegangen werden und
    3. 3.Ziffer 3müssen die Analysen nachvollziehbar dokumentiert sein.
    Für die Überwachung von Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von höchstens 10 MW sind anstelle eines Qualitätssicherungssystems qualitätssichernde Maßnahmen ausreichend. Die Qualitätssicherungssysteme bzw. die qualitätssichernden Maßnahmen haben für die Durchführung der Messungen die zutreffenden Regeln der Technik sowie nationale Normen gemäß § 2 Z 1 des Normengesetzes 2016 – NormG 2016, BGBl. I Nr. 153/2015, zu berücksichtigen.Für die Überwachung von Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von höchstens 10 MW sind anstelle eines Qualitätssicherungssystems qualitätssichernde Maßnahmen ausreichend. Die Qualitätssicherungssysteme bzw. die qualitätssichernden Maßnahmen haben für die Durchführung der Messungen die zutreffenden Regeln der Technik sowie nationale Normen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, des Normengesetzes 2016 – NormG 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2015,, zu berücksichtigen.
  4. (4)Absatz 4,Es dürfen nur Sachverständige herangezogen werden, bei denen keine Interessenkonflikte vorliegen, insbesondere kein Abhängigkeitsverhältnis zum Anlageninhaber gegeben ist.

§ 13 FAV 2019 Erstmalige Prüfung


  1. (1)Absatz eins,Feuerungsanlagen sind einer erstmaligen Prüfung zu unterziehen.
  2. (2)Absatz 2,Die erstmalige Prüfung hat in der Erbringung des Nachweises zu bestehen, dass die Feuerungsanlage den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.
  3. (3)Absatz 3,Bei Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von höchstens 0,5 MW, in denen standardisierte Brennstoffe eingesetzt werden, darf der Nachweis gemäß Abs. 2 durch VorlageBei Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von höchstens 0,5 MW, in denen standardisierte Brennstoffe eingesetzt werden, darf der Nachweis gemäß Absatz 2, durch Vorlage
    1. 1.Ziffer einseines Messberichts einer baugleichen Anlage (zB aus diesbezüglichen Untersuchungen im Rahmen einer Typenprüfung) und
    2. 2.Ziffer 2einer Bestätigung des Gewerbetreibenden, der die Feuerungsanlage für den Anlageninhaber aufgestellt hat, dass die Feuerungsanlage entsprechend den Regeln der Technik aufgestellt wurde und der unter Z 1 angeführten baugleichen Anlage entspricht, erbracht werden.einer Bestätigung des Gewerbetreibenden, der die Feuerungsanlage für den Anlageninhaber aufgestellt hat, dass die Feuerungsanlage entsprechend den Regeln der Technik aufgestellt wurde und der unter Ziffer eins, angeführten baugleichen Anlage entspricht, erbracht werden.
  4. (4)Absatz 4,Zur erstmaligen Prüfung von Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 0,5 MW müssen jedenfalls Sachverständige gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 bis 4 herangezogen werden.Zur erstmaligen Prüfung von Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 0,5 MW müssen jedenfalls Sachverständige gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, bis 4 herangezogen werden.
  5. (5)Absatz 5,Die erstmalige Prüfung ist spätestens bis zu dem in Anlage 3 Teil 1 Z 5 genannten Zeitpunkt durchzuführen.Die erstmalige Prüfung ist spätestens bis zu dem in Anlage 3 Teil 1 Ziffer 5, genannten Zeitpunkt durchzuführen.

§ 14 FAV 2019 Wiederkehrende Prüfungen


  1. (1)Absatz eins,Feuerungsanlagen sind jährlich zu prüfen. Bei dieser jährlichen Prüfung sind die Feuerungsanlagen hinsichtlich jener Anlagenteile, die für die Emissionen oder deren Begrenzung von Bedeutung sind, zu besichtigen und auf etwaige Mängel zu kontrollieren.
  2. (2)Absatz 2,Sofern diese Verordnung für Feuerungsanlagen, ausgenommen Motoren und Gasturbinen, Emissionsgrenzwerte und diesbezüglich keine kontinuierlichen Messungen vorsieht, ist im Rahmen der jährlichen Prüfung gemäß Abs. 1 die Bestimmung der CO-Emission durchzuführen.Sofern diese Verordnung für Feuerungsanlagen, ausgenommen Motoren und Gasturbinen, Emissionsgrenzwerte und diesbezüglich keine kontinuierlichen Messungen vorsieht, ist im Rahmen der jährlichen Prüfung gemäß Absatz eins, die Bestimmung der CO-Emission durchzuführen.
  3. (3)Absatz 3,Sofern diese Verordnung für Motoren und Gasturbinen Emissionsgrenzwerte und diesbezüglich keine kontinuierlichen Messungen vorsieht, sind im Rahmen der jährlichen Prüfung gemäß Abs. 1 die Bestimmung der CO-Emission und der NOx-Emission gemäß Anlage 3 Teil 2 Z 9.2 durchzuführen.Sofern diese Verordnung für Motoren und Gasturbinen Emissionsgrenzwerte und diesbezüglich keine kontinuierlichen Messungen vorsieht, sind im Rahmen der jährlichen Prüfung gemäß Absatz eins, die Bestimmung der CO-Emission und der NOx-Emission gemäß Anlage 3 Teil 2 Ziffer 9 Punkt 2, durchzuführen.
  4. (4)Absatz 4,In den Jahren, in denen die CO-Emission oder die NOX-Emission von Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW bereits im Rahmen der Einzelmessungen gemäß der Anlage 3 Teil 1 Z 1.2 ermittelt wurde, ist eine gesonderte Bestimmung der CO-Emission oder der NOX-Emission nicht erforderlich.In den Jahren, in denen die CO-Emission oder die NOX-Emission von Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW bereits im Rahmen der Einzelmessungen gemäß der Anlage 3 Teil 1 Ziffer eins Punkt 2, ermittelt wurde, ist eine gesonderte Bestimmung der CO-Emission oder der NOX-Emission nicht erforderlich.
  5. (5)Absatz 5,Die Ergebnisse der gemäß der Anlage 3 Teil 1 Z 1.1 durchgeführten kontinuierlichen Messungen sind jährlich zu beurteilen.Die Ergebnisse der gemäß der Anlage 3 Teil 1 Ziffer eins Punkt eins, durchgeführten kontinuierlichen Messungen sind jährlich zu beurteilen.
  6. (6)Absatz 6,Im Rahmen der jährlichen Prüfung ist festzustellen, ob in der Feuerungsanlage der zulässige Brennstoff verfeuert wird.

§ 15 FAV 2019 Außerordentliche Prüfungen


Sind beim Betrieb einer Feuerungsanlage Emissionen gegeben, die Zweifel an der einwandfreien Funktion der Feuerungsanlage rechtfertigen, so ist die Feuerungsanlage unverzüglich einer außerordentlichen Prüfung zu unterziehen, ob sie den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.

§ 16 FAV 2019 Befund Messberichte


Das Ergebnis jeder Prüfung muss in einem schriftlichen Befund festgehalten sein, der insbesondere festgestellte Mängel sowie Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten hat. Der Befund sowie Messberichte (Anlage 3 Teil 2 Z 8.4) sind im Original in der Betriebsanlage zumindest sechs Jahre so aufzubewahren, dass sie den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden können. Das Ergebnis jeder Prüfung muss in einem schriftlichen Befund festgehalten sein, der insbesondere festgestellte Mängel sowie Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten hat. Der Befund sowie Messberichte (Anlage 3 Teil 2 Ziffer 8 Punkt 4,) sind im Original in der Betriebsanlage zumindest sechs Jahre so aufzubewahren, dass sie den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden können.

§ 17 FAV 2019 Behebung von Mängeln


Feuerungsanlagen dürfen nur weiterbetrieben werden, wenn die wiederkehrende oder die außerordentliche Prüfung keine Beanstandungen ergeben hat bzw. wenn die bei einer solchen Prüfung festgestellten Mängel behoben worden sind.

§ 18 FAV 2019 Geschlechtsneutrale Bezeichnung


Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

§ 19 FAV 2019 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Soweit § 20 nicht anderes bestimmt, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV, BGBl. II Nr. 331/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2011, außer Kraft.Soweit Paragraph 20, nicht anderes bestimmt, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 1997,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2011,, außer Kraft.

§ 20 FAV 2019 Übergangsregelungen


  1. (1)Absatz eins,Unbeschadet der Registrierungspflicht gemäß § 7 müssen bestehende Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW dieser Verordnung bis spätestens 1. Jänner 2025 entsprechen.Unbeschadet der Registrierungspflicht gemäß Paragraph 7, müssen bestehende Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW dieser Verordnung bis spätestens 1. Jänner 2025 entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Unbeschadet der Registrierungspflicht gemäß § 7 müssen bestehende Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von höchstens 5 MW dieser Verordnung bis spätestens 1. Jänner 2030 entsprechen.Unbeschadet der Registrierungspflicht gemäß Paragraph 7, müssen bestehende Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von höchstens 5 MW dieser Verordnung bis spätestens 1. Jänner 2030 entsprechen.
  3. (3)Absatz 3,Bis zu den in den Abs. 1 und 2 genannten Zeitpunkten ist auf bestehende Feuerungsanlagen die Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV, BGBl. II Nr. 331/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2011, anzuwenden, sofern Abs. 4 und 5 nicht anderes bestimmt.Bis zu den in den Absatz eins, und 2 genannten Zeitpunkten ist auf bestehende Feuerungsanlagen die Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 1997,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2011,, anzuwenden, sofern Absatz 4, und 5 nicht anderes bestimmt.
  4. (4)Absatz 4,§ 5 Abs. 1 gilt für bestehende Feuerungsanlagen, wenn sie mit derselben Brennstoffart betrieben werden und im Regelfall gleichzeitig in Betrieb stehen darüber hinaus muss die Behörde bei ihrer Entscheidung im Einzelfall für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 331/1997 bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Feuerungsanlagen verwendet werden, auch die baulichen Gegebenheiten insbesondere im Hinblick auf allfällige zusätzliche Einbauten berücksichtigen.Paragraph 5, Absatz eins, gilt für bestehende Feuerungsanlagen, wenn sie mit derselben Brennstoffart betrieben werden und im Regelfall gleichzeitig in Betrieb stehen darüber hinaus muss die Behörde bei ihrer Entscheidung im Einzelfall für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 1997, bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Feuerungsanlagen verwendet werden, auch die baulichen Gegebenheiten insbesondere im Hinblick auf allfällige zusätzliche Einbauten berücksichtigen.
  5. (5)Absatz 5,Für Feuerungsanlagen in zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigten gewerblichen Betriebsanlagen gilt Anlage 2 Z 2 mit der Maßgabe, dass der Emissionsgrenzwert für den NH3-Schlupf 30 mg/Nm3 beträgt.Für Feuerungsanlagen in zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigten gewerblichen Betriebsanlagen gilt Anlage 2 Ziffer 2, mit der Maßgabe, dass der Emissionsgrenzwert für den NH3-Schlupf 30 mg/Nm3 beträgt.

§ 21 FAV 2019 Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union


Durch diese Verordnung wird die Richtlinie (EU) 2015/2193 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft, ABl. Nr. L 313 vom 28.11.2015 S. 1, umgesetzt. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie (EU) 2015/2193 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft, Amtsblatt Nummer L 313 vom 28.11.2015 Seite 1, umgesetzt.

Anlage

Anl. 1 FAV 2019 Vom Anlageninhaber vorzulegende Informationen


  1. 1.Ziffer einsBrennstoffwärmeleistung (in MW) der Feuerungsanlage
  2. 2.Ziffer 2Art der Feuerungsanlage (Dieselmotor, Gasmotor, Zweistoffmotor, Gasturbine, sonstige Feuerungsanlage)
  3. 3.Ziffer 3Art und jeweiliger Anteil der verwendeten Brennstoffe – anzugeben als Brennstoffwärmeleistungsanteil in MW – aufgeschlüsselt nach den Brennstoffarten gemäß Anlage 2
  4. 4.Ziffer 4Datum der Inbetriebnahme der Feuerungsanlage oder, wenn bei bestehenden Feuerungsanlagen das genaue Datum der Inbetriebnahme nicht bekannt ist, Nachweise dafür, dass der Betrieb vor dem 20. Dezember 2018 aufgenommen wurde
  5. 5.Ziffer 5Wirtschaftszweig der Feuerungsanlage oder der Betriebsanlage, in der sie eingesetzt wird (NACE-Code)
  6. 6.Ziffer 6voraussichtliche Zahl der jährlichen Betriebsstunden und voraussichtliche Betriebslast der Feuerungsanlage im Jahresdurchschnitt (anzugeben in Prozent der Volllast)
  7. 7.Ziffer 7falls die Zulässigkeit einer Emissionsgrenzwert-Überschreitung gemäß § 9 an bestimmte Betriebsstunden geknüpft ist, eine vom Anlageninhaber unterzeichnete Erklärung, der zufolge die Feuerungsanlage nicht mehr als die Zahl der bescheidmäßig festgelegten Stunden in Betrieb sein wirdfalls die Zulässigkeit einer Emissionsgrenzwert-Überschreitung gemäß Paragraph 9, an bestimmte Betriebsstunden geknüpft ist, eine vom Anlageninhaber unterzeichnete Erklärung, der zufolge die Feuerungsanlage nicht mehr als die Zahl der bescheidmäßig festgelegten Stunden in Betrieb sein wird
  8. 8.Ziffer 8Name und Geschäftssitz des Anlageninhabers sowie Standort der Betriebsanlage mit Anschrift.

Anl. 2 FAV 2019 Sektor A: Feste Biomasse


  1. 1.Ziffer einsEmissionsgrenzwerte sind nach Abzug des Wasserdampfgehalts des Abgases auf folgende Referenzbedingungen bezogen:
    1. a)Litera aeine Temperatur von 273,15 K,
    2. b)Litera beinen Druck von 101,3 kPa sowie
    3. c)Litera ceinen Bezugssauerstoffgehalt von
      1. aa)Sub-Litera, a, a6% für Feuerungsanlagen, die mit festen Brennstoffen betrieben werden,
      2. bb)Sub-Litera, b, b3% für Feuerungsanlagen, die mit flüssigen und bzw. oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, mit Ausnahme von Motoren und Gasturbinen,
      3. cc)Sub-Litera, c, c15% für Motoren und Gasturbinen sowie
      4. dd)Sub-Litera, d, d0% für Ammoniak (NH3)-Emissionen von Einrichtungen zur Minderung von NOX-Emissionen.
  2. 2.Ziffer 2Bei Feuerungsanlagen, in denen Ammoniak (NH3) oder Ammoniumverbindungen (NH4+-Verbindungen) zur Minderung der NOX-Emissionen eingesetzt werden, darf der Gehalt an NH3 im Verbrennungsgas (NH3-Schlupf) einen Emissionsgrenzwert von 10 mg/Nm3 nicht übersteigen.
  3. 3.Ziffer 3Ist der Einrichtung zur NOX-Reduktion ein Abscheideverfahren nachgeschaltet, das geeignet ist, NH3 abzuscheiden, findet der Emissionsgrenzwert für NH3 keine Anwendung.
  4. 4.Ziffer 4Strohähnliche Brennstoffe umfassen insbesondere auch Getreidepflanzen, Getreidekörner, Getreidebruchkörner, Gräser, Miscanthus und andere standardisierte biogene feste Brennstoffe.
  5. 5.Ziffer 5Sonstiges naturbelassenes Holz umfasst insbesondere auch Stücke, Scheite, bindemittelfreie Holzbriketts, Hackgut, Späne, Sägemehl, Schleifstaub oder Presslinge.
  6. 6.Ziffer 6Reste von Holzwerkstoffen oder Holzbauteilen (auch Spanplattenreste inklusive Härter, Bindemittel, Beschichtungen, Holzschutzmittel, Lack etc.) haben folgende Bedingungen für den Einsatz als Brennstoff zu erfüllen:
    1. a)Litera afrei von Verunreinigungen mit Schwermetallverbindungen und bzw. oder halogenorganischen Verbindungen,
    2. b)Litera bHerkunft vom Standort der Feuerungsanlage.
  7. 7.Ziffer 7Für Ersatzbrennstoffprodukte gemäß § 3 Z 19 AVV sind im Einzelfall Emissionsgrenzwerte festzulegen. Diese Emissionsgrenzwerte dürfen,Für Ersatzbrennstoffprodukte gemäß Paragraph 3, Ziffer 19, AVV sind im Einzelfall Emissionsgrenzwerte festzulegen. Diese Emissionsgrenzwerte dürfen,
    1. a)Litera awenn die Ersatzbrennstoffprodukte aus Biomasse hergestellt wurden, die Emissionsgrenzwerte für feste Biomasse nicht übersteigen bzw.
    2. b)Litera bwenn die Ersatzbrennstoffprodukte aus anderen Abfällen als Biomasse hergestellt wurden, die Emissionsgrenzwerte für andere feste Brennstoffe nicht übersteigen.
    Ersatzbrennstoffprodukte dürfen nur in Feuerungsanlagen verbrannt werden, die einen Emissionsgrenzwert für Staub in der Höhe von 20 mg/m3 einhalten.

Sektor A: Feste Biomasse

Sektor B: Andere feste Brennstoffe

Sektor C: Gasöl

Sektor D: Flüssige Brennstoffe ausgenommen Gasöl

Sektor E: Erdgas

Sektor F: Gasförmige Brennstoffe ausgenommen Erdgas

Schadstoff

0,1 – < 0,5 MW

0,5 – < 1 MW

1 – 2 MW

> 2 – ≤ 5 MW

SO2

Stroh

525

525

300

300

SO2

Miscanthus und andere strohähnliche Brennstoffe

-

-

300

300

SO2

andere feste Biomasse und andere standardisierte biogene feste Brennstoffe, ausgenommen Holz

525

525

200

200

NOX

naturbelassen: Buche, Eiche, Rinde, Zapfen, Reisig

450

450

450

450

NOX

sonstiges naturbelassenes Holz

375

375

375

375

NOX

Reste von Holzwerkstoffen und Holzbau-teilen, Stroh und strohähnliche Brenn-stoffe bzw. andere feste Biomasse

750

750

600

600

Staub

225

225

50

30

CO

1200

375

375

375

OGC

75

30

30

30

HCl

Stroh oder strohähnliche Brennstoffe ausgenommen Miscanthus und andere standardisierte biogene feste Brennstoffe

45

45

45

45

Bestehende Feuerungsanlagen 0,1 bis 5 MW (ausgenommen Motoren und Gasturbinen)
Sektor B: Andere feste Brennstoffe

Schadstoff

0,1 – < 0,5 MW

0,5 – < 1 MW

1 – ≤ 5 MW

SO2

1200

780

780

NOX

-

400

400

Staub

150

150

50

CO

1000

1000

150

Bestehende Feuerungsanlagen 0,1 bis 5 MW (ausgenommen Motoren und Gasturbinen)
Sektor C: Gasöl

Schadstoff

0,1 – < 1 MW

1 – 2 MW

> 2 – ≤ 5 MW

NOX

ausgenommen Heizöl extra leicht, Heizöl extra leicht schwefelarm, Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten und flüssige standardisierte biogene Brennstoffe jeweils bei Hochtemperaturprozessen bzw. bei vorgewärmter Verbrennungsluft

150

150

150

NOX

Heizöl extra leicht, Heizöl extra leicht schwefel-arm, Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten und flüssige standardisierte biogene Brennstoffe jeweils bei Hochtemperaturprozessen bzw. bei vorgewärmter Verbrennungsluft

300

200

200

Staub

-

-

20

CO

100

80

80

Bestehende Feuerungsanlagen 0,1 bis 5 MW (ausgenommen Motoren und Gasturbinen)
Sektor D: Flüssige Brennstoffe ausgenommen Gasöl

Schadstoff

0,1 – < 0,4 MW

0,4 – < 1 MW

1 – 2 MW

> 2 – ≤ 3 MW

> 3 – ≤ 5 MW

SO2

180

350

350

350

350

NOX

ausgenommen Heizöl leicht bei Hochtemperaturprozessen bzw. bei vorgewärmter Verbrennungsluft

150

450

450

450

400

NOX

Heizöl leicht bei Hochtemperaturprozessen bzw. bei vorgewärmter Verbrennungsluft

300

600

600

600

550

Staub

-

-

50

20

20

CO

100

100

80

80

80

Bestehende Feuerungsanlagen 0,1 bis 5 MW (ausgenommen Motoren und Gasturbinen)
Sektor E: Erdgas

Schadstoff

0,1 – 3 MW

> 3 – 5 MW

NOX

ausgenommen Hochtemperaturprozesse bzw. vorgewärmte Verbrennungsluft

120

100

NOX

bei Hochtemperaturprozessen bzw. bei vorgewärmterVerbrennungsluft

200

200

CO

80

80

Bestehende Feuerungsanlagen 0,1 bis 5 MW (ausgenommen Motoren und Gasturbinen)
Sektor F: Gasförmige Brennstoffe ausgenommen Erdgas

Schadstoff

0,1 < 1 MW

1 – 3 MW

> 3 – 5 MW

SO2

ausgenommen Anlagen, die Koksofengase mit niedrigem Heizwert in der Eisen- und Stahlindustrie verfeuern

-

200

200

SO2

für Anlagen, die Koksofengase mit niedrigem Heizwert in der Eisen- und Stahlindustrie

-

400

400

NOX

Für Flüssiggas ausgenommen Hochtemperaturprozesse bzw.

vorgewärmte Verbrennungsluft

160

160

130

NOX

in allen sonstigen Fällen

260

250

250

CO

80

80

80

Tabelle 2
Emissionsgrenzwerte (mg/Nm3) für bestehende Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung größer 5 MW und weniger als 50 MW (ausgenommen Motoren und Gasturbinen)

Sektor A: Feste Biomasse

Sektor B: Andere feste Brennstoffe

Sektor C: Gasöl

Sektor D: Flüssige Brennstoffe ausgenommen Gasöl

Sektor E: Erdgas

Sektor F: Gasförmige Brennstoffe ausgenommen Erdgas

Bestehende Feuerungsanlagen größer 5 MW und weniger als 50 MW (ausgenommen Motoren und Gasturbinen)
Sektor A: Feste Biomasse

Schadstoff

> 5 – 10 MW

> 10 MW

SO2

Stroh und strohähnliche Brennstoffe

300

300

SO2

Andere feste Biomasse ausgenommen Holz

200

200

NOX

naturbelassen: Buche, Eiche, Rinde, Zapfen, Reisig

450

225

NOX

Sonstiges naturbelassenes Holz

375

225

NOX

Reste von Holzwerkstoffen und Holzbauteilen, Stroh und strohähnliche Brennstoffe, andere feste Biomasse

600

300

Staub

30

30

CO

Holz

150

150

CO

Stroh und andere feste Biomasse

375

150

OGC

30

30

HCl

Stroh oder strohähnliche Brennstoffe ausgenommen Miscanthus und andere standardisierte biogene feste Brennstoffe

45

45

PCDD/F, ausgenommen naturbelassenes Holz

-

2*10-7

Bestehende Feuerungsanlagen größer 5 MW und weniger als 50 MW (ausgenommen Motoren und Gasturbinen)
Sektor B: Andere feste Brennstoffe

Schadstoff

> 5 – 10 MW

> 10 MW

SO2

780

400

NOX

400

200

Staub

20

20

CO

150

150

Bestehende Feuerungsanlagen größer 5 MW und weniger als 50 MW (ausgenommen Motoren und Gasturbinen)
Sektor C: Gasöl

Schadstoff

> 5 MW

NOX

ausgenommen Heizöl extra leicht, Heizöl extra leicht schwefelarm, Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten und flüssige standardisierte biogene Brennstoffe jeweils bei Hochtemperaturprozessen bzw. bei vorgewärmter Verbrennungsluft

150

NOX

Heizöl extra leicht, Heizöl extra leicht schwefelarm, Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten und flüssige standardisierte biogene Brennstoffe jeweils bei Hochtemperaturprozessen bzw. bei vorgewärmter Verbrennungsluft

200

Staub

Heizöl extra leicht schwefelarm

10

Staub

alle anderen Gasöle

20

CO

80

Bestehende Feuerungsanlagen größer 5 MW und weniger als 50 MW (ausgenommen Motoren und Gasturbinen)
Sektor D: Flüssige Brennstoffe ausgenommen Gasöl

Schadstoff

> 5 – 10 MW

> 10 MW

SO2

350

350

NOX

ausgenommen Heizöl leicht bei Hochtemperaturprozessen bzw. bei vorgewärmter Verbrennungsluft

400

250

NOX

Heizöl leicht bei Hochtemperaturprozessen bzw. bei vorgewärmter Verbrennungsluft

550

250

Staub

20

20

CO

80

80

Bestehende Feuerungsanlagen größer 5 MW und weniger als 50 MW (ausgenommen Motoren und Gasturbinen)
Sektor E: Erdgas

Schadstoff

> 5 MW

NOX

ausgenommen Hochtemperaturprozesse bzw. vorgewärmte Verbrennungsluft

100

NOX

bei Hochtemperaturprozessen bzw. bei vorgewärmter Verbrennungsluft

200

CO

80

Bestehende Feuerungsanlagen größer 5 MW und weniger als 50 MW (ausgenommen Motoren und Gasturbinen)
Sektor F: Gasförmige Brennstoffe ausgenommen Erdgas

Schadstoff

> 5 MW

SO2

ausgenommen Biogas und ausgenommen Anlagen, die Koksofengase bzw. Hochofengasen jeweils mit niedrigem Heizwert in der Eisen- und Stahlindustrie verfeuern

35

SO2

Biogas

170

SO2

für Anlagen, die Hochofengase mit niedrigem Heizwert in der Eisen- und Stahlindustrie verfeuern

200

SO2

für Anlagen, die Koksofengase mit niedrigem Heizwert in der Eisen- und Stahlindustrie verfeuern

400

NOX

Für Flüssiggas ausgenommen Hochtemperaturprozesse bzw. vorgewärmte Verbrennungsluft

100

NOX

Für Flüssiggas bei Hochtemperaturprozessen bzw. bei vorgewärmter Verbrennungsluft sowie alle anderen gasförmigen Brennstoffe

250

CO

80

Tabelle 3
Emissionsgrenzwerte (mg/Nm3) für bestehende Motoren und Gasturbinen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW

Sektor A: Gasöl

Sektor B: Flüssige Brennstoffe ausgenommen Gasöl

Sektor C: Erdgas

Sektor D: Gasförmige Brennstoffe ausgenommen Erdgas

Bestehende Motoren und Gasturbinen mindestens 1 MW und weniger als 50 MW
Sektor A: Gasöl

Schadstoff

≥ 1 MW

NOX

Motoren

190

NOX

Gasturbinen bei Last von über 70%

200

CO

Motoren

200

CO

Gasturbinen

100

Bestehende Motoren und Gasturbinen mindestens 1 MW und weniger als 50 MW
Sektor B: Flüssige Brennstoffe ausgenommen Gasöl

Schadstoff

1 – ≤ 5 MW

> 5 – ≤ 20 MW

> 20 MW

SO2

Motoren und Gasturbinen

120

120

120

NOX

Motoren

250

225

190

NOX

Gasturbinen bei Last von über 70%

200

200

200

Staub

Motoren

20

20

10

Staub

Gasturbinen

20

20

10

CO

Motoren

200

200

200

CO

Gasturbinen

100

100

100

Bestehende Motoren und Gasturbinen mindestens 1 MW und weniger als 50 MW
Sektor C: Erdgas

Schadstoff

≥ 1 MW

NOX

Motoren

190

NOX

Gasturbinen bei Last von über 70%

150

CO

Motoren und Gasturbinen bei Last von über 70%

100

Bestehende Motoren und Gasturbinen mindestens 1 MW und weniger als 50 MW
Sektor D: Gasförmige Brennstoffe ausgenommen Erdgas

Schadstoff

≥ 1 MW

SO2

für Motoren und Gasturbinen, ausgenommen Biogas und ausgenommen Anlagen, die Koksofengase bzw. Hochofengase mit niedrigem Heizwert in der Eisen- und Stahlindustrie verfeuern

15

SO2

für Motoren und Gasturbinen Biogas

60

SO2

für Motoren und Gasturbinen in Anlagen, die Hochofengase mit niedrigem Heizwert in der Eisen- und Stahlindustrie verfeuern

65

SO2

für Motoren und Gasturbinen in Anlagen, die Koksofengase mit niedrigem Heizwert in der Eisen- und Stahlindustrie verfeuern

130

NOX

für Motoren

190

NOX

für Gasturbinen bei Last von über 70%

200

CO

für Motoren, Flüssiggas

100

CO

für Motoren, Biogas

150

CO

für Gasturbinen

100

Teil 2
Emissionsgrenzwerte für neue FeuerungsanlagenTabelle 1
Emissionsgrenzwerte (mg/Nm3) für neue Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 0,1 MW und weniger als 50 MW (ausgenommen Motoren und Gasturbinen)

Sektor A: Feste Biomasse

Sektor B: Andere feste Brennstoffe

Sektor C: Gasöl

Sektor D: Flüssige Brennstoffe ausgenommen Gasöl

Sektor E: Erdgas

Sektor F: Gasförmige Brennstoffe ausgenommen Erdgas

Neue Feuerungsanlagen mindestens 0,1 MW und weniger als 50 MW (ausgenommen Motoren und Gasturbinen)
Sektor A: Feste Biomasse

Schadstoff

0,1 – < 0,5 MW

0,5 – < 1 MW

1 – 2 MW

> 2 – ≤ 5 MW

> 5 – 10 MW

> 10 – 20 MW

> 20 MW

SO2

Stroh, strohähnliche Brenn-stoffe und andere feste Bio-masse, ausgenommen Miscanthus und andere standardisierte biogene feste Brennstoffe sowie Holz

525

525

200

200

200

200

200

SO2

Miscanthus und andere standardisierte biogene feste Brennstoffe

-

-

200

200

200

200

200

NOX

naturbelassen: Buche, Eiche, Rinde, Zapfen, Reisig

450

450

450

450

300

225

225

NOX

sonstiges naturbelassenes Holz

375

375

375

375

300

225

225

NOX

Reste von Holzwerkstoffen und Holzbauteilen, Stroh und strohähnliche Brennstoffe, andere feste Biomasse

750

750

500

500

300

300

300

Staub

225

225

50

30

30

30

20

CO

Holz

1200

375

375

375

150

150

150

CO

Stroh und andere feste Biomasse

1200

375

375

375

375

150

150

OGC

75

30

30

30

30

30

30

HCl

Stroh oder strohähnliche Brennstoffe ausgenommen Miscanthus und andere standardisierte biogene feste Brennstoffe

45

45

45

45

45

45

45

PCDD/F ausgenommen naturbelassenes Holz

-

-

-

-

-

2*10-7

2*10-7

Neue Feuerungsanlagen mindestens 0,1 MW und weniger als 50 MW (ausgenommen Motoren und Gasturbinen)
Sektor B: Andere feste Brennstoffe

Schadstoff

0,1 – < 0,5 MW

0,5 – < 1 MW

1 – ≤ 5 MW

> 5 – 10 MW

> 10 MW

SO2

1200

780

400

400

400

NOX

-

400

400

300

200

Staub

150

150

50

20

20

CO

1000

1000

150

150

150

Neue Feuerungsanlagen mindestens 0,1 MW und weniger als 50 MW (ausgenommen Motoren und Gasturbinen)
Sektor C: Gasöl

Schadstoff

0,1 – < 1 MW

1 – 2 MW

> 2 MW

NOX

ausgenommen Heizöl extra leicht, Heizöl extra leicht schwefelarm, Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten und flüssige standardisierte biogene Brennstoffe jeweils bei Hochtemperaturprozessen bzw. bei vorgewärmter Verbrennungsluft

150

150

150

NOX

Heizöl extra leicht, Heizöl extra leicht schwefelarm, Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten und flüssige standardisierte biogene Brennstoffe jeweils bei Hochtemperaturprozessen bzw. bei vorgewärmter Verbrennungsluft

300

200

200

Staub

Heizöl extra leicht schwefelarm

-

-

10

Staub

alle anderen Gasöle

-

-

20

CO

100

80

80

Neue Feuerungsanlagen mindestens 0,1 MW und weniger als 50 MW (ausgenommen Motoren und Gasturbinen)
Sektor D: Flüssige Brennstoffe ausgenommen Gasöl

Schadstoff

0,1 – < 0,4 MW

0,4 – < 1 MW

1 – 2 MW

> 2 – ≤ 10 MW

> 10 MW

SO2

180

350

350

350

350

NOX

ausgenommen Heizöl leicht bei Hochtemperaturprozessen bzw. bei vorgewärmter Verbrennungsluft

150

450

300

300

250

NOX

für Heizöl leicht bei Hochtemperaturprozessen bzw. bei vorgewärmter Verbrennungsluft

300

600

300

300

250

Staub

-

-

50

20

20

CO

100

100

80

80

80

Neue Feuerungsanlagen mindestens 0,1 MW und weniger als 50 MW (ausgenommen Motoren und Gasturbinen)
Sektor E: Erdgas

Schadstoff

0,1 – < 1 MW

≥ 1 MW

NOX

ausgenommen Hochtemperaturprozesse bzw. vorgewärmte Verbrennungsluft

120

100

NOX

bei Hochtemperaturprozessen bzw. bei vorgewärmter Verbrennungsluft

200

100

CO

80

80

Neue Feuerungsanlagen mindestens 0,1 MW und weniger als 50 MW (ausgenommen Motoren und Gasturbinen)
Sektor F: Gasförmige Brennstoffe ausgenommen Erdgas

Schadstoff

0,1 – < 1 MW

1 – 3 MW

> 3 MW

SO2

ausgenommen Biogas und ausgenommen Anlagen, die Koksofen-gase bzw. Hochofengase jeweils mit niedrigem Heizwert in der Eisen- und Stahlindustrie verfeuern

-

35

35

SO2

Biogas

-

100

100

SO2

für Anlagen, die Hochofengase mit niedrigem Heizwert in der Eisen- und Stahlindustrie verfeuern

-

200

200

SO2

für Anlagen, die Koksofengase mit niedrigem Heizwert in der Eisen- und Stahlindustrie verfeuern

-

400

400

NOX

Für Flüssiggas ausgenommen Hochtemperaturprozesse bzw. vorgewärmte Verbrennungsluft

125

125

100

NOX

Für Flüssiggas bei Hochtemperaturprozessen bzw. bei vorgewärmter Verbrennungsluft sowie alle anderen gasförmigen Brennstoffe

260

200

200

CO

80

80

80

Tabelle 2
Emissionsgrenzwerte (mg/Nm3) für neue Motoren und Gasturbinen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW

Sektor A: Gasöl

Sektor B: Flüssige Brennstoffe ausgenommen Gasöl

Sektor C: Erdgas

Sektor D: Gasförmige Brennstoffe ausgenommen Erdgas

Neue Motoren und Gasturbinen mindestens 1 MW und weniger als 50 MW
Sektor A: Gasöl

Schadstoff

≥ 1 MW

NOX

Motoren

190

NOX

Gasturbinen bei Last von über 70%

75

CO

Motoren

200

CO

Gasturbinen

100

Neue Motoren und Gasturbinen mindestens 1 MW und weniger als 50 MW
Sektor B: Flüssige Brennstoffe ausgenommen Gasöl

Schadstoff

1 – ≤ 5 MW

> 5 MW

SO2

Motoren und Gasturbinen

120

120

NOX

für Motoren

190

190

NOX

Gasturbinen bei Last von über 70%

75

75

Staub

Motoren

20

10

Staub

Gasturbinen

20

10

CO

Motoren

200

200

CO

Gasturbinen

100

100

Neue Motoren und Gasturbinen mindestens 1 MW und weniger als 50 MW
Sektor C: Erdgas

Schadstoff

≥ 1 MW

NOX

Motoren

95

NOX

Gasturbinen bei Last von über 70%

50

CO

Motoren und Gasturbinen bei Last von über 70%

100

Neue Motoren und Gasturbinen mindestens 1 MW und weniger als 50 MW
Sektor D: Gasförmige Brennstoffe ausgenommen Erdgas

Schadstoff

≥ 1 MW

SO2

für Motoren und Gasturbinen

ausgenommen Biogas

15

SO2

für Motoren und Gasturbinen

Biogas

40

NOX

für Motoren,

190

NOX

für Gasturbinen bei Last von über 70%

75

CO

für Motoren, Flüssiggas

100

CO

für Motoren, Biogas

150

CO

für Gasturbinen bei Last über 70 %

100

Anl. 3 FAV 2019 Überwachung und Bewertung der Emissionen von Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 MW


  1. 1.Ziffer einsDer Anlageninhaber hat, sofern in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist,
  2. 1.1eins Punkt einskontinuierliche Messungen der Emissionskonzentrationen, abhängig von der jeweiligen Brennstoffwärmeleistung und dem eingesetzten Brennstoff, entsprechend der folgenden Tabelle durchzuführen

Brennstoff

Staub

CO

SO2

NOX

fest

> 10 MW

> 10 MW

> 30 MW

> 30 MW

flüssig, ausgenommen Gasöl

> 10 MW

> 10 MW

> 30 MW

Gasöl

> 10 MW

> 30 MW

gasförmig

> 10 MW

> 30 MW

und

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