Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Feuerungsanlagen sind einer erstmaligen Prüfung zu unterziehen.
(2)Absatz 2,Die erstmalige Prüfung hat in der Erbringung des Nachweises zu bestehen, dass die Feuerungsanlage den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.
(3)Absatz 3,Bei Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von höchstens 0,5 MW, in denen standardisierte Brennstoffe eingesetzt werden, darf der Nachweis gemäß Abs. 2 durch VorlageBei Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von höchstens 0,5 MW, in denen standardisierte Brennstoffe eingesetzt werden, darf der Nachweis gemäß Absatz 2, durch Vorlage
1.Ziffer einseines Messberichts einer baugleichen Anlage (zB aus diesbezüglichen Untersuchungen im Rahmen einer Typenprüfung) und
2.Ziffer 2einer Bestätigung des Gewerbetreibenden, der die Feuerungsanlage für den Anlageninhaber aufgestellt hat, dass die Feuerungsanlage entsprechend den Regeln der Technik aufgestellt wurde und der unter Z 1 angeführten baugleichen Anlage entspricht, erbracht werden.einer Bestätigung des Gewerbetreibenden, der die Feuerungsanlage für den Anlageninhaber aufgestellt hat, dass die Feuerungsanlage entsprechend den Regeln der Technik aufgestellt wurde und der unter Ziffer eins, angeführten baugleichen Anlage entspricht, erbracht werden.
(4)Absatz 4,Zur erstmaligen Prüfung von Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 0,5 MW müssen jedenfalls Sachverständige gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 bis 4 herangezogen werden.Zur erstmaligen Prüfung von Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 0,5 MW müssen jedenfalls Sachverständige gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, bis 4 herangezogen werden.
(5)Absatz 5,Die erstmalige Prüfung ist spätestens bis zu dem in Anlage 3 Teil 1 Z 5 genannten Zeitpunkt durchzuführen.Die erstmalige Prüfung ist spätestens bis zu dem in Anlage 3 Teil 1 Ziffer 5, genannten Zeitpunkt durchzuführen.
In Kraft seit 05.10.2019 bis 31.12.9999
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