§ 3 FAV 2019 Ausnahmen vom Geltungsbereich

FAV 2019 - Feuerungsanlagen-Verordnung 2019

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Diese Verordnung gilt nicht für

  1. 1.Ziffer einsFeuerungsanlagen, die der Abfallverbrennungsverordnung – AVV, BGBl. II Nr. 389/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/2013, unterliegen, mit Ausnahme von Feuerungsanlagen, in denen außer Brennstoffen gemäß § 4 Z 13 nur biogene Abfälle gemäß § 4 Z 17 lit. b verfeuert werdenFeuerungsanlagen, die der Abfallverbrennungsverordnung – AVV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,, unterliegen, mit Ausnahme von Feuerungsanlagen, in denen außer Brennstoffen gemäß Paragraph 4, Ziffer 13, nur biogene Abfälle gemäß Paragraph 4, Ziffer 17, Litera b, verfeuert werden
  2. 2.Ziffer 2Feuerungsanlagen, die unter die Verordnung (EU) 2016/1628 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG, ABl. Nr. L 252 vom 16.09.2016 S. 53, fallenFeuerungsanlagen, die unter die Verordnung (EU) 2016/1628 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024 aus 2012, und (EU) Nr. 167 aus 2013, und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG, Amtsblatt Nummer L 252 vom 16.09.2016 Seite 53, fallen
  3. 3.Ziffer 3Feuerungsanlagen, in denen die gasförmigen Produkte der Verfeuerung zum direkten Erwärmen, zum Trocknen oder für eine sonstige Behandlung von Gegenständen oder Materialien genutzt werden
  4. 4.Ziffer 4Nachverbrennungsanlagen, die dafür ausgelegt sind, die Abgase aus industriellen Prozessen durch Verbrennung zu reinigen, und die nicht als unabhängige Feuerungsanlagen betrieben werden
  5. 5.Ziffer 5technische Geräte, die zum Antrieb von Fahrzeugen, Schiffen oder Flugzeugen eingesetzt werden
  6. 6.Ziffer 6Einrichtungen zum Regenerieren von Katalysatoren für katalytisches Kracken
  7. 7.Ziffer 7Einrichtungen für die Umwandlung von Schwefelwasserstoff in Schwefel
  8. 8.Ziffer 8Reaktoren, die in der chemischen Industrie verwendet werden
  9. 9.Ziffer 9Koksöfen
  10. 10.Ziffer 10Winderhitzer (cowpers)
  11. 11.Ziffer 11Krematorien
  12. 12.Ziffer 12Feuerungsanlagen, die Raffineriebrennstoffe allein oder zusammen mit anderen Brennstoffen zur Energieerzeugung in Mineralöl- und Gasraffinerien verfeuern
  13. 13.Ziffer 13Feuerungsanlagen in Dampfkesselanlagen einschließlich Abhitzekessel
  14. 14.Ziffer 14Forschungstätigkeiten, Entwicklungsmaßnahmen oder Erprobungstätigkeiten in Verbindung mit Feuerungsanlagen
  15. 15.Ziffer 15Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 1 MW, die nachweislich höchstens 250 Betriebsstunden pro Jahr verzeichnen
  16. 16.Ziffer 16Motoren und Gasturbinen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 1 MW.
In Kraft seit 05.10.2019 bis 31.12.9999
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