Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
(1)Absatz eins,Inhaber von Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 MW haben die Emissionen gemäß der Anlage 3 zu überwachen oder überwachen zu lassen. Auf Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 50 MW sind die Überwachungsvorschriften des EG-K 2013 anzuwenden.
(2)Absatz 2,Für die Überwachung von Feuerungsanlagen, in denen mehrere Brennstoffe verwendet werden, müssen die Emissionen während der Verfeuerung des Brennstoffes oder des Brennstoffgemisches, bei dem die höchste Emissionsmenge zu erwarten ist, über einen für normale Betriebsbedingungen repräsentativen Zeitraum gemessen werden.
(3)Absatz 3,Der Anlageninhaber muss die Überwachungsergebnisse so aufzeichnen und verarbeiten, dass die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß der Anlage 3 Teil 2 überprüft werden kann.
(4)Absatz 4,Bei Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW, in denen zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte eine sekundäre Emissionsminderungsvorrichtung verwendet wird, muss der Anlageninhaber Aufzeichnungen hinsichtlich des effektiven kontinuierlichen Betriebs dieser Minderungsvorrichtung führen oder über Informationen zum diesbezüglichen Nachweis verfügen.
(5)Absatz 5,Der Anlageninhaber muss folgende Unterlagen für mindestens sechs Jahre in der Betriebsanlage zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde aufbewahren und sie der Behörde auf Aufforderung in Kopie übermitteln:
1.Ziffer einssich auf die Feuerungsanlage erstreckende Genehmigungsbescheide und Änderungsgenehmigungsbescheide
2.Ziffer 2die Überwachungsergebnisse und Informationen gemäß Abs. 3 und 4 sowie die Bescheinigungen über die erstmalige Prüfung, die wiederkehrenden und allfälligen außerordentlichen Prüfungen im Originaldie Überwachungsergebnisse und Informationen gemäß Absatz 3, und 4 sowie die Bescheinigungen über die erstmalige Prüfung, die wiederkehrenden und allfälligen außerordentlichen Prüfungen im Original
3.Ziffer 3falls die Zulässigkeit einer Emissionsgrenzwert-Überschreitung gemäß § 9 an bestimmte Betriebsstunden geknüpft ist, Aufzeichnungen über die Betriebsstundenfalls die Zulässigkeit einer Emissionsgrenzwert-Überschreitung gemäß Paragraph 9, an bestimmte Betriebsstunden geknüpft ist, Aufzeichnungen über die Betriebsstunden
4.Ziffer 4bei Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW Aufzeichnungen über die Art und über die Menge der in der Feuerungsanlage verwendeten Brennstoffe
5.Ziffer 5Aufzeichnungen über Fälle von Nichteinhaltung der Anforderungen im Sinne des Abs. 6 und die diesbezüglich ergriffenen MaßnahmenAufzeichnungen über Fälle von Nichteinhaltung der Anforderungen im Sinne des Absatz 6 und die diesbezüglich ergriffenen Maßnahmen
6.Ziffer 6Aufzeichnungen über etwaige Störungen oder Ausfälle der sekundären Emissionsminderungsvorrichtung.
(6)Absatz 6,Unbeschadet des § 9 Abs. 1 und 2 sowie des § 17 hat der Anlageninhaber im Fall der Nichteinhaltung der in der Anlage 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Anforderungen so schnell wie möglich wieder eingehalten werden. Der Anlageninhaber muss die Behörde sowohl über die Nichteinhaltung als auch über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich schriftlich informieren. Die Behörde hat dem Anlageninhaber erforderlichenfalls darüberhinausgehende Maßnahmen zur ehestmöglichen Wiedereinhaltung der Anforderungen dieser Verordnung bescheidmäßig aufzutragen.Unbeschadet des Paragraph 9, Absatz eins, und 2 sowie des Paragraph 17, hat der Anlageninhaber im Fall der Nichteinhaltung der in der Anlage 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Anforderungen so schnell wie möglich wieder eingehalten werden. Der Anlageninhaber muss die Behörde sowohl über die Nichteinhaltung als auch über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich schriftlich informieren. Die Behörde hat dem Anlageninhaber erforderlichenfalls darüberhinausgehende Maßnahmen zur ehestmöglichen Wiedereinhaltung der Anforderungen dieser Verordnung bescheidmäßig aufzutragen.
(7)Absatz 7,An- und Abfahrzeiten der Feuerungsanlagen müssen möglichst kurzgehalten werden.
(8)Absatz 8,Der Anlageninhaber hat der Behörde jede geplante Änderung an einer Feuerungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW, die sich auf die einzuhaltenden Emissionsgrenzwerte auswirken würde, ohne vermeidbare Verzögerungen mitzuteilen.
In Kraft seit 05.10.2019 bis 31.12.9999
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