Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Sind beim Betrieb einer Feuerungsanlage Emissionen gegeben, die Zweifel an der einwandfreien Funktion der Feuerungsanlage rechtfertigen, so ist die Feuerungsanlage unverzüglich einer außerordentlichen Prüfung zu unterziehen, ob sie den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.
In Kraft seit 05.10.2019 bis 31.12.9999
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