Anl. 3 FAV 2019 (Feuerungsanlagen-Verordnung 2019), Überwachung und Bewertung der Emissionen von Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 MW - JUSLINE Österreich
Anl. 3 FAV 2019 Überwachung und Bewertung der Emissionen von Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 MW
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
1.Ziffer einsDer Anlageninhaber hat, sofern in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist,
1.1eins Punkt einskontinuierliche Messungen der Emissionskonzentrationen, abhängig von der jeweiligen Brennstoffwärmeleistung und dem eingesetzten Brennstoff, entsprechend der folgenden Tabelle durchzuführen
Brennstoff
Staub
CO
SO2
NOX
fest
> 10 MW
> 10 MW
> 30 MW
> 30 MW
flüssig, ausgenommen Gasöl
> 10 MW
> 10 MW
> 30 MW
Gasöl
> 10 MW
> 30 MW
gasförmig
> 10 MW
> 30 MW
und
In Kraft seit 05.10.2019 bis 31.12.9999
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