Anl. 3 FAV 2019 Überwachung und Bewertung der Emissionen von Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 MW

FAV 2019 - Feuerungsanlagen-Verordnung 2019

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. 1.Ziffer einsDer Anlageninhaber hat, sofern in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist,
  2. 1.1eins Punkt einskontinuierliche Messungen der Emissionskonzentrationen, abhängig von der jeweiligen Brennstoffwärmeleistung und dem eingesetzten Brennstoff, entsprechend der folgenden Tabelle durchzuführen

Brennstoff

Staub

CO

SO2

NOX

fest

> 10 MW

> 10 MW

> 30 MW

> 30 MW

flüssig, ausgenommen Gasöl

> 10 MW

> 10 MW

> 30 MW

Gasöl

> 10 MW

> 30 MW

gasförmig

> 10 MW

> 30 MW

und
In Kraft seit 05.10.2019 bis 31.12.9999
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