§ 20 FAV 2019 Übergangsregelungen

FAV 2019 - Feuerungsanlagen-Verordnung 2019

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Unbeschadet der Registrierungspflicht gemäß § 7 müssen bestehende Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW dieser Verordnung bis spätestens 1. Jänner 2025 entsprechen.Unbeschadet der Registrierungspflicht gemäß Paragraph 7, müssen bestehende Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW dieser Verordnung bis spätestens 1. Jänner 2025 entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Unbeschadet der Registrierungspflicht gemäß § 7 müssen bestehende Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von höchstens 5 MW dieser Verordnung bis spätestens 1. Jänner 2030 entsprechen.Unbeschadet der Registrierungspflicht gemäß Paragraph 7, müssen bestehende Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von höchstens 5 MW dieser Verordnung bis spätestens 1. Jänner 2030 entsprechen.
  3. (3)Absatz 3,Bis zu den in den Abs. 1 und 2 genannten Zeitpunkten ist auf bestehende Feuerungsanlagen die Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV, BGBl. II Nr. 331/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2011, anzuwenden, sofern Abs. 4 und 5 nicht anderes bestimmt.Bis zu den in den Absatz eins, und 2 genannten Zeitpunkten ist auf bestehende Feuerungsanlagen die Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 1997,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2011,, anzuwenden, sofern Absatz 4, und 5 nicht anderes bestimmt.
  4. (4)Absatz 4,§ 5 Abs. 1 gilt für bestehende Feuerungsanlagen, wenn sie mit derselben Brennstoffart betrieben werden und im Regelfall gleichzeitig in Betrieb stehen darüber hinaus muss die Behörde bei ihrer Entscheidung im Einzelfall für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 331/1997 bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Feuerungsanlagen verwendet werden, auch die baulichen Gegebenheiten insbesondere im Hinblick auf allfällige zusätzliche Einbauten berücksichtigen.Paragraph 5, Absatz eins, gilt für bestehende Feuerungsanlagen, wenn sie mit derselben Brennstoffart betrieben werden und im Regelfall gleichzeitig in Betrieb stehen darüber hinaus muss die Behörde bei ihrer Entscheidung im Einzelfall für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 1997, bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Feuerungsanlagen verwendet werden, auch die baulichen Gegebenheiten insbesondere im Hinblick auf allfällige zusätzliche Einbauten berücksichtigen.
  5. (5)Absatz 5,Für Feuerungsanlagen in zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigten gewerblichen Betriebsanlagen gilt Anlage 2 Z 2 mit der Maßgabe, dass der Emissionsgrenzwert für den NH3-Schlupf 30 mg/Nm3 beträgt.Für Feuerungsanlagen in zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigten gewerblichen Betriebsanlagen gilt Anlage 2 Ziffer 2, mit der Maßgabe, dass der Emissionsgrenzwert für den NH3-Schlupf 30 mg/Nm3 beträgt.
In Kraft seit 05.10.2019 bis 31.12.9999
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