§ 12 FAV 2019 Prüfungen

FAV 2019 - Feuerungsanlagen-Verordnung 2019

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Anlageninhaber muss für die Prüfung seiner Feuerungsanlage gemäß den §§ 13 bis 15 sowie für die Durchführung von Emissionsmessungen gemäß der Anlage 3 Sachverständige aus dem im Abs. 2 genannten Personenkreis heranziehen. Über die Ergebnisse dieser Emissionsmessungen sind Aufzeichnungen zu führen. Eine Ausfertigung dieser Aufzeichnungen ist im Betrieb zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde oder deren Prüforgane aufzubewahren.Der Anlageninhaber muss für die Prüfung seiner Feuerungsanlage gemäß den Paragraphen 13 bis 15 sowie für die Durchführung von Emissionsmessungen gemäß der Anlage 3 Sachverständige aus dem im Absatz 2, genannten Personenkreis heranziehen. Über die Ergebnisse dieser Emissionsmessungen sind Aufzeichnungen zu führen. Eine Ausfertigung dieser Aufzeichnungen ist im Betrieb zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde oder deren Prüforgane aufzubewahren.
  2. (2)Absatz 2,Sachverständige – jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse – sind folgende Personen oder Einrichtungen:
    1. 1.Ziffer einsAkkreditierte Stellen gemäß dem Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2014, entsprechend dem Umfang ihrer Akkreditierung,Akkreditierte Stellen gemäß dem Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, entsprechend dem Umfang ihrer Akkreditierung,
    2. 2.Ziffer 2Ziviltechniker einschlägiger Befugnis,
    3. 3.Ziffer 3Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebiets,
    4. 4.Ziffer 4Sachverständige gemäß § 34 Abs. 4 EG-K 2013,Sachverständige gemäß Paragraph 34, Absatz 4, EG-K 2013,
    5. 5.Ziffer 5andere Gewerbetreibende, sofern sie zur Ausübung dieser Überprüfungen befugt sind und die Brennstoffwärmeleistung der zu überprüfenden Feuerungsanlage höchstens 10 MW beträgt.
  3. (3)Absatz 3,Bei der Durchführung von Emissionsmessungen im Sinne des Abs. 1Bei der Durchführung von Emissionsmessungen im Sinne des Absatz eins
    1. 1.Ziffer einsmüssen validierte Analysemethoden angewendet werden,
    2. 2.Ziffer 2muss ein Qualitätssicherungssystem eingerichtet und dem entsprechend bei den Emissionsmessungen vorgegangen werden und
    3. 3.Ziffer 3müssen die Analysen nachvollziehbar dokumentiert sein.
    Für die Überwachung von Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von höchstens 10 MW sind anstelle eines Qualitätssicherungssystems qualitätssichernde Maßnahmen ausreichend. Die Qualitätssicherungssysteme bzw. die qualitätssichernden Maßnahmen haben für die Durchführung der Messungen die zutreffenden Regeln der Technik sowie nationale Normen gemäß § 2 Z 1 des Normengesetzes 2016 – NormG 2016, BGBl. I Nr. 153/2015, zu berücksichtigen.Für die Überwachung von Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von höchstens 10 MW sind anstelle eines Qualitätssicherungssystems qualitätssichernde Maßnahmen ausreichend. Die Qualitätssicherungssysteme bzw. die qualitätssichernden Maßnahmen haben für die Durchführung der Messungen die zutreffenden Regeln der Technik sowie nationale Normen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, des Normengesetzes 2016 – NormG 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2015,, zu berücksichtigen.
  4. (4)Absatz 4,Es dürfen nur Sachverständige herangezogen werden, bei denen keine Interessenkonflikte vorliegen, insbesondere kein Abhängigkeitsverhältnis zum Anlageninhaber gegeben ist.
In Kraft seit 05.10.2019 bis 31.12.9999
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