§ 2 FAV 2019 Geltungsbereich

FAV 2019 - Feuerungsanlagen-Verordnung 2019

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Diese Verordnung gilt für Feuerungsanlagen, in denen Brennstoffe zum Zweck der Gewinnung von Nutzwärme oder mechanischer Energie verbrannt werden und deren Brennstoffwärmeleistung mindestens 0,1 MW beträgt, in gewerblichen Betriebsanlagen.

In Kraft seit 05.10.2019 bis 31.12.9999
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