Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Diese Verordnung gilt für Feuerungsanlagen, in denen Brennstoffe zum Zweck der Gewinnung von Nutzwärme oder mechanischer Energie verbrannt werden und deren Brennstoffwärmeleistung mindestens 0,1 MW beträgt, in gewerblichen Betriebsanlagen.
In Kraft seit 05.10.2019 bis 31.12.9999
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