§ 1 FAV 2019 Gegenstand

FAV 2019 - Feuerungsanlagen-Verordnung 2019

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026

Gegenstand dieser Verordnung sind die Begrenzung und die Überwachung der Emissionen von nachstehenden Schadstoffen, die beim Betrieb von Feuerungsanlagen in die Luft abgegeben werden:

  1. 1.Ziffer einsSchwefeldioxid (SO2)
  2. 2.Ziffer 2Stickstoffoxide (NOx)
  3. 3.Ziffer 3Staub
  4. 4.Ziffer 4Kohlenstoffmonoxid (CO)
  5. 5.Ziffer 5unverbrannte gasförmige organische Verbindungen (OGC)
  6. 6.Ziffer 6Chlorwasserstoff (HCl)
  7. 7.Ziffer 7Ammoniak (NH3)
  8. 8.Ziffer 8polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (PCDD/F).
In Kraft seit 05.10.2019 bis 31.12.9999
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