Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
Gegenstand dieser Verordnung sind die Begrenzung und die Überwachung der Emissionen von nachstehenden Schadstoffen, die beim Betrieb von Feuerungsanlagen in die Luft abgegeben werden:
8.Ziffer 8polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (PCDD/F).
In Kraft seit 05.10.2019 bis 31.12.9999
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