Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat beschlagnahmte Düngeprodukte einschließlich ihrer Verpackungen nach Maßgabe des § 17 VStG für verfallen zu erklären, wenn der bisher Verfügungsberechtigte nicht durch nachweisliche Maßnahmen gewährleistet, dass nach Freigabe der Gegenstände den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Rechnung getragen wird.Die Bezirksverwaltungsbehörde hat beschlagnahmte Düngeprodukte einschließlich ihrer Verpackungen nach Maßgabe des Paragraph 17, VStG für verfallen zu erklären, wenn der bisher Verfügungsberechtigte nicht durch nachweisliche Maßnahmen gewährleistet, dass nach Freigabe der Gegenstände den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Rechnung getragen wird.
(2)Absatz 2,Sofern eine Verwertung nicht nutzbringend oder wirtschaftlich vertretbar erscheint, kann die Vernichtung der Verfallsgegenstände auf Kosten des Betroffenen angeordnet werden.
In Kraft seit 01.10.2021 bis 31.12.9999
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