Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Schadstoffe sind Stoffe, deren Vorhandensein in Düngeprodukten bei der Anwendung auf nutzbaren Böden oder Pflanzen geeignet ist,
1.Ziffer einsdie Fruchtbarkeit oder Gesundheit des Bodens oder
2.Ziffer 2die Gesundheit von Mensch und Tier oder
3.Ziffer 3den Naturhaushalt
zu gefährden oder nachteilig zu beeinflussen.
(2)Absatz 2,Kommunale Klärschlämme oder Klärschlammkomposte dürfen in Düngeprodukten nicht enthalten sein.
(3)Absatz 3,Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat, soweit es zur Erhaltung der Fruchtbarkeit des Bodens, zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie des Naturhaushaltes erforderlich ist, durch Verordnung zu bestimmen:
1.Ziffer einsSchadstoffe, von denen keine nachweisbaren Anteile vorhanden sein dürfen, und
2.Ziffer 2Grenzwerte für andere Schadstoffe.
In Kraft seit 01.10.2021 bis 31.12.9999
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