Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Überwachungsbehörden
(1)Absatz eins,Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Bundesamt für Ernährungssicherheit.
(2)Absatz 2,Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen sowie die Durchführung der amtlichen Kontrolle, einschließlich der Untersuchung und Begutachtung der Düngeprodukte obliegt – mit Ausnahme der Einfuhr (§ 20 Abs. 4 und 5) – der Behörde. Diese hat sich bei ihrer Überwachungstätigkeit fachlich befähigter Personen als Aufsichtsorgane zu bedienen. Den Aufsichtsorganen sind Ausweisurkunden auszustellen. Die amtliche Kontrolle hat in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2019/1020 risikobasiert und regelmäßig zu erfolgen.Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen sowie die Durchführung der amtlichen Kontrolle, einschließlich der Untersuchung und Begutachtung der Düngeprodukte obliegt – mit Ausnahme der Einfuhr (Paragraph 20, Absatz 4, und 5) – der Behörde. Diese hat sich bei ihrer Überwachungstätigkeit fachlich befähigter Personen als Aufsichtsorgane zu bedienen. Den Aufsichtsorganen sind Ausweisurkunden auszustellen. Die amtliche Kontrolle hat in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2019/1020 risikobasiert und regelmäßig zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Die Behörde hat der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus jährlich bis zum 1. März jeden Jahres einen Bericht über die durchgeführten Kontrollen zu übermitteln, der den Anforderungen des Art. 25 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2019/1020 entspricht.Die Behörde hat der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus jährlich bis zum 1. März jeden Jahres einen Bericht über die durchgeführten Kontrollen zu übermitteln, der den Anforderungen des Artikel 25, Absatz 6, der Verordnung (EU) 2019/1020 entspricht.
In Kraft seit 01.10.2021 bis 31.12.9999
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