§ 17 DMG 2021 Pflichten der Geschäfts- und Betriebsinhaber

DMG 2021 - Düngemittelgesetz 2021

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Geschäfts- und Betriebsinhaber haben den Aufsichtsorganen
    1. 1.Ziffer einsalle Örtlichkeiten und Beförderungsmittel, die dem Inverkehrbringen von Düngeprodukten dienen, bekanntzugeben, den Zutritt zu diesen sowie die kostenlose Entnahme von Proben zu gestatten;
    2. 2.Ziffer 2die zur Kontrolle erforderliche Unterstützung zu gewähren und die notwendigen Auskünfte, insbesondere über die bei der Herstellung verwendeten Stoffe, über die Herkunft und die Absatzwege der Düngeprodukte zu erteilen, soweit dies möglich und zumutbar ist;
    3. 3.Ziffer 3die für die Durchführung der Kontrolle maßgeblichen Unterlagen, insbesondere die EU-Konformitätserklärung, in den Betriebsräumen vorzulegen, Einsichtnahme in elektronische Aufzeichnungen, insbesondere die Buchhaltung, zu gewähren sowie Abschriften oder Kopien in Papierform oder auf elektronischen Datenträgern auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen oder binnen angemessener Frist nachzureichen und
    4. 4.Ziffer 4bei der Besichtigung und Probenahme Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, sowie entsprechende Geräte zur Verfügung zu stellen.
  2. (2)Absatz 2,Die Geschäfts- und Betriebsinhaber haben dafür zu sorgen, dass die im Abs. 1 genannten Pflichten auch während ihrer Abwesenheit zu den üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten erfüllt werden.Die Geschäfts- und Betriebsinhaber haben dafür zu sorgen, dass die im Absatz eins, genannten Pflichten auch während ihrer Abwesenheit zu den üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten erfüllt werden.
In Kraft seit 01.10.2021 bis 31.12.9999
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