Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 2021 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Behörde hat das gemäß § 10 einzurichtende Register mit 1. Jänner 2022 öffentlich zugänglich zu machen.Die Behörde hat das gemäß Paragraph 10, einzurichtende Register mit 1. Jänner 2022 öffentlich zugänglich zu machen.
(3)Absatz 3,Die Düngemittelverordnung 2004, BGBl. II Nr.100/2004, in der Fassung BGBl. II Nr. 71/2019, bleibt als Verordnung im Sinne der §§ 5, 6 Abs. 3, 7, 8 sowie 13 Abs. 1 und 2 dieses Bundesgesetzes so lange weiter in Kraft, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in Kraft treten.Die Düngemittelverordnung 2004, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr.100 aus 2004,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 71 aus 2019,, bleibt als Verordnung im Sinne der Paragraphen 5, 6, Absatz 3, 7, 8, sowie 13 Absatz eins und 2 dieses Bundesgesetzes so lange weiter in Kraft, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in Kraft treten.
In Kraft seit 01.10.2021 bis 31.12.9999
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