§ 22 DMG 2021 Schlussbestimmungen

DMG 2021 - Düngemittelgesetz 2021

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Aufhebung von Rechtsvorschriften und Übergangsbestimmungen
  1. (1)Absatz eins,Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Düngemittelgesetz 1994, BGBl. Nr. 513/1994, außer Kraft.Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Düngemittelgesetz 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1994,, außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nach dem Düngemittelgesetz 1994, BGBl. Nr. 513/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2017, bescheidmäßig unbefristet zugelassenen Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen mit der der Zulassung entsprechenden Kennzeichnung und Zusammensetzung bis 1. Jänner 2025 in Verkehr gebracht werden.Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nach dem Düngemittelgesetz 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,, bescheidmäßig unbefristet zugelassenen Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen mit der der Zulassung entsprechenden Kennzeichnung und Zusammensetzung bis 1. Jänner 2025 in Verkehr gebracht werden.
  3. (3)Absatz 3,Düngemittel mit der Bezeichnung „EG-Düngemittel“ dürfen noch bis 15. Juli 2022 erstmalig in Verkehr gebracht werden.
In Kraft seit 01.10.2021 bis 31.12.9999
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