Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Das Verfahren der Probenahme und der Untersuchung der Proben sowie die Form und der Gegenstand der Niederschrift (Probenbegleitschreiben) sind durch die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus durch Verordnung zu regeln.
(2)Absatz 2,In einer Verordnung gemäß Abs. 1 sind insbesondere zu regeln:In einer Verordnung gemäß Absatz eins, sind insbesondere zu regeln:
1.Ziffer einsdie Probenahmegeräte,
2.Ziffer 2die Anzahl und der Umfang der Einzelproben,
3.Ziffer 3der Umfang der Sammelprobe,
4.Ziffer 4die Anzahl und der Umfang der Endproben,
5.Ziffer 5die Entnahme und Bildung von Endproben,
6.Ziffer 6die Behandlung der Endproben,
7.Ziffer 7die Verwendung der Endproben.
(3)Absatz 3,Soweit die Behörde außenstehende fachkundige Personen, Institute oder Anstalten zur Untersuchung heranzieht, hat sie darauf ausdrücklich hinzuweisen.
In Kraft seit 01.10.2021 bis 31.12.9999
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