Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Behörde hat ein öffentlich zugängliches Register zu führen, in das
1.Ziffer einsdie Zulassungen nach § 9 samt deren wesentlichen Kennzeichnungsangaben und deren Zulassungsdauer unddie Zulassungen nach Paragraph 9, samt deren wesentlichen Kennzeichnungsangaben und deren Zulassungsdauer und
2.Ziffer 2Düngeprodukte im Falle der Bewertung von Waren gemäß der Verordnung (EU) 2019/515, sofern deren Inverkehrbringen zulässig ist,
einzutragen sind.
(2)Absatz 2,Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung nähere Bestimmungen für die Einrichtung und den Betrieb des Registers festlegen sowie weitere Kategorien von Düngeprodukten für die Eintragung in das Register zulassen.
In Kraft seit 01.10.2021 bis 31.12.9999
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