Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Düngeprodukte, ausgenommen Wirtschaftsdünger, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie
1.Ziffer einseinem Typ entsprechen, der durch Verordnung gemäß § 5 zugelassen ist, odereinem Typ entsprechen, der durch Verordnung gemäß Paragraph 5, zugelassen ist, oder
2.Ziffer 2mit Bescheid gemäß § 9 zugelassen sind, odermit Bescheid gemäß Paragraph 9, zugelassen sind, oder
3.Ziffer 3den Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/1009 entsprechen.
(2)Absatz 2,Es ist verboten, Düngeprodukte in Verkehr zu bringen, die
1.Ziffer einsbei sachgerechter Anwendung
a)Litera adie Fruchtbarkeit des Bodens oder
b)Litera bdie Gesundheit von Mensch und Tier oder
c)Litera cden Naturhaushalt
gefährden, oder
2.Ziffer 2Schadstoffe enthalten, die sich nachteilig auf die Gesundheit von Tier oder Mensch oder die Umwelt auswirken, oder
3.Ziffer 3irreführend bezeichnet sind oder sonst den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach § 7 nicht entsprechen, oderirreführend bezeichnet sind oder sonst den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach Paragraph 7, nicht entsprechen, oder
4.Ziffer 4Verordnungen, die aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassen wurden, nicht entsprechen.
(3)Absatz 3,Bei der Zulassung und dem Inverkehrbringen von Düngeprodukten sind die Richtlinien des Fachbeirats für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz, insbesondere die Richtlinien für die sachgerechte Düngung unter Bedachtnahme auf die Bodenfunktionen zu berücksichtigen.
In Kraft seit 01.10.2021 bis 31.12.9999
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