Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich
1.Ziffer einsdes § 20 Abs. 4 und 5 der Bundesminister für Finanzen,des Paragraph 20, Absatz 4 und 5 der Bundesminister für Finanzen,
2.Ziffer 2des § 12 Abs. 3 die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres unddes Paragraph 12, Absatz 3, die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und
3.Ziffer 3aller übrigen Bestimmungen die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus
betraut.
In Kraft seit 01.10.2021 bis 31.12.9999
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