Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2025
(1)Absatz einsIn der Versammlung, in der die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates beschlossen wird, hat jede Gruppenversammlung auch über die Verwendung des bestehenden Betriebsratsfonds und seiner Mittel zu beschließen.
(2)Absatz 2Nach Ablauf der Tätigkeitsdauer des gemeinsamen Betriebsrates ist das Vermögen des gemeinsamen Betriebsratsfonds auf getrennte Fonds aufzuteilen, es sei denn, die Gruppenversammlungen beschließen neuerlich die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates. Die Aufteilung hat unter Berücksichtigung der seinerzeitigen Beschlüsse der Gruppenversammlungen (Abs. 1) zu erfolgen; liegen solche Beschlüsse nicht vor oder sind sie undurchführbar geworden, so gilt § 18 Abs. 1 zweiter Satz sinngemäß.Nach Ablauf der Tätigkeitsdauer des gemeinsamen Betriebsrates ist das Vermögen des gemeinsamen Betriebsratsfonds auf getrennte Fonds aufzuteilen, es sei denn, die Gruppenversammlungen beschließen neuerlich die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates. Die Aufteilung hat unter Berücksichtigung der seinerzeitigen Beschlüsse der Gruppenversammlungen (Absatz eins,) zu erfolgen; liegen solche Beschlüsse nicht vor oder sind sie undurchführbar geworden, so gilt Paragraph 18, Absatz eins, zweiter Satz sinngemäß.
(3)Absatz 3Auf die Durchführung der Vermögensübertragung ist § 18 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.Auf die Durchführung der Vermögensübertragung ist Paragraph 18, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 17.08.1974 bis 31.12.9999
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