Die Rechnungsprüfer (Stellvertreter) sind aus dem Kreis der stimmberechtigten Arbeitnehmer, die nicht Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Betriebsrates sind, mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. Außer in den Fällen des § 25a bedarf es nicht der Einreichung von schriftlichen Wahlvorschlägen. Die Rechnungsprüfer (Stellvertreter) sind aus dem Kreis der stimmberechtigten Arbeitnehmer, die nicht Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Betriebsrates sind, mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. Außer in den Fällen des Paragraph 25 a, bedarf es nicht der Einreichung von schriftlichen Wahlvorschlägen.
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