Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2025
(1)Absatz einsWurde die Einhebung einer Betriebsratsumlage beschlossen (§ 1), so hat die Betriebs(Gruppen)versammlung einen Rechnungsprüfer und einen Stellvertreter, in Betrieben (Arbeitnehmergruppen) mit mehr als zwanzig Arbeitnehmern zwei Rechnungsprüfer und zwei Stellvertreter zu wählen.Wurde die Einhebung einer Betriebsratsumlage beschlossen (Paragraph eins,), so hat die Betriebs(Gruppen)versammlung einen Rechnungsprüfer und einen Stellvertreter, in Betrieben (Arbeitnehmergruppen) mit mehr als zwanzig Arbeitnehmern zwei Rechnungsprüfer und zwei Stellvertreter zu wählen.
(2)Absatz 2Die erstmalige Wahl der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) hat in der Versammlung, in der die Einhebung einer Betriebsratsumlage beschlossen wurde, zu erfolgen.
In Kraft seit 17.08.1974 bis 31.12.9999
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