Die zuständige Arbeiterkammer hat die Durchführung der Auflösung durch einen Vertreter im Wege mehrmaliger Kontrollen zu überwachen. Die §§ 30, 32 zweiter und dritter Satz, 33 und 37 gelten sinngemäß. Die zuständige Arbeiterkammer hat die Durchführung der Auflösung durch einen Vertreter im Wege mehrmaliger Kontrollen zu überwachen. Die Paragraphen 30,, 32 zweiter und dritter Satz, 33 und 37 gelten sinngemäß.
0 Kommentare zu § 14 BrfVO