§ 8 BrfVO

BrfVO - Betriebsratsfonds-Verordnung 1974

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2025
  1. (1)Absatz einsSpätestens vierzehn Tage vor Ablauf seiner Tätigkeitsdauer, bei deren vorzeitiger Beendigung binnen einer Woche, hat der Betriebsrat bzw. haben die ehemaligen Mitglieder des Betriebsrates über die Verwaltung des Betriebsratsfonds schriftlich Rechnung zu legen. Eingänge und Ausgaben sind gesondert auszuweisen.
  2. (2)Absatz 2Bei den Eingängen sind gesondert auszuweisen:
    1. 1.Ziffer einsEingänge aus der Betriebsratsumlage;
    2. 2.Ziffer 2sonstige Eingänge.
  3. (3)Absatz 3Bei den Ausgaben sind insbesondere gesondert auszuweisen:
    1. 1.Ziffer einsder Gesamtbetrag der für Barauslagen zur Deckung von Geschäftsführungskosten an Betriebsratsmitglieder geleisteten Zahlungen;
    2. 2.Ziffer 2der Gesamtbetrag der Aufwendungen, die zur Deckung der sonstigen Kosten der Geschäftsführung gemacht wurden;
    3. 3.Ziffer 3die Beträge, die zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen sowie zur Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten der Arbeitnehmerschaft aufgewendet wurden.
  4. (4)Absatz 4Die Betriebsratsmitglieder haben die Barauslagen (Abs. 3 Z 1) binnen drei Monaten mit dem Betriebsratsfonds zu verrechnen.Die Betriebsratsmitglieder haben die Barauslagen (Absatz 3, Ziffer eins,) binnen drei Monaten mit dem Betriebsratsfonds zu verrechnen.
  5. (5)Absatz 5Der Rechenschaftsbericht und der Gebarungsausweis sind vom Betriebsratsvorsitzenden und dem Kassaverwalter zu unterfertigen und von den Rechnungsprüfern gegenzuzeichnen.
  6. (6)Absatz 6Der Rechenschaftsbericht und der Gebarungsausweis sind zum Gegenstand eines Berichtes in der nächsten Betriebs(Gruppen)versammlung zu machen sowie zur Einsicht für alle Arbeitnehmer des Betriebes aufzulegen; Zeit und Ort der Einsichtnahme sind durch Anschlag oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung im Betrieb bekannt zu machen.
In Kraft seit 01.05.2012 bis 31.12.9999
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