Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2025
(1)Absatz einsDie Verwaltung des Betriebsratsfonds obliegt dem Betriebsrat.
(2)Absatz 2Vertreter des Betriebsratsfonds ist der Vorsitzende des Betriebsrates, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter (§ 10 Abs. 4 und 5 der Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974, BGBl. Nr. 355).Vertreter des Betriebsratsfonds ist der Vorsitzende des Betriebsrates, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter (Paragraph 10, Absatz 4 und 5 der Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 355).
In Kraft seit 01.08.1987 bis 31.12.9999
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