Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2025
(1)Absatz einsDie Eingänge aus der Betriebsratsumlage sowie sonstige für die im § 1 Abs. 1 bezeichneten Zwecke bestimmten Vermögenschaften bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Betriebsratsfonds.Die Eingänge aus der Betriebsratsumlage sowie sonstige für die im Paragraph eins, Absatz eins, bezeichneten Zwecke bestimmten Vermögenschaften bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Betriebsratsfonds.
(2)Absatz 2Die Mittel des Betriebsratsfonds dürfen nur zu den im § 1 Abs. 1 bezeichneten Zwecken verwendet werden.Die Mittel des Betriebsratsfonds dürfen nur zu den im Paragraph eins, Absatz eins, bezeichneten Zwecken verwendet werden.
(3)Absatz 3Jede Errichtung eines Betriebsratsfonds ist vom Betriebsrat unverzüglich schriftlich der zuständigen Arbeiterkammer bekanntzugeben.
In Kraft seit 14.01.1976 bis 31.12.9999
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