§ 10a BrfVO Vertretung und Verwaltung des Betriebsratsfonds durch den Betriebsausschuß

BrfVO - Betriebsratsfonds-Verordnung 1974

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2025
  1. (1)Absatz einsBestehen im Betrieb Betriebsräte der Arbeiter und der Angestellten, so kann durch übereinstimmende Beschlüsse der Gruppenversammlungen anstelle getrennter Fonds ein gemeinsamer Betriebsratsfonds für beide Gruppen errichtet werden.
  2. (2)Absatz 2Die Verwaltung obliegt dem Betriebsausschuß. §§ 3 bis 10 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daßDie Verwaltung obliegt dem Betriebsausschuß. Paragraphen 3 bis 10 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß
    1. 1.Ziffer einsVertreter des Betriebsratsfonds der Vorsitzende des Betriebsausschusses, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter (§ 23 Abs. 2 Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung) ist;Vertreter des Betriebsratsfonds der Vorsitzende des Betriebsausschusses, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter (Paragraph 23, Absatz 2, Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung) ist;
    2. 2.Ziffer 2die von den Gruppenversammlungen gemäß § 10 Abs. 1 beschlossenen Regelungen über die vertretungsweise Verwaltung im Fall des Fehlens eines ordentlichen Verwaltungs(Vertretungs)organs nur bei inhaltlicher Übereinstimmung zur Anwendung kommen.die von den Gruppenversammlungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, beschlossenen Regelungen über die vertretungsweise Verwaltung im Fall des Fehlens eines ordentlichen Verwaltungs(Vertretungs)organs nur bei inhaltlicher Übereinstimmung zur Anwendung kommen.
  3. (3)Absatz 3Der Beschluß nach Abs. 1 kann während der jeweiligen Tätigkeitsdauer des Betriebsrates, in der der Beschluß nach Abs. 1 gefaßt worden ist, nicht rückgängig gemacht werden.Der Beschluß nach Absatz eins, kann während der jeweiligen Tätigkeitsdauer des Betriebsrates, in der der Beschluß nach Absatz eins, gefaßt worden ist, nicht rückgängig gemacht werden.
  4. (4)Absatz 4Beschließen die Gruppenversammlungen übereinstimmend oder beschließt eine Gruppenversammlung nach Ablauf der Frist nach Abs. 3 die Auflösung des gemeinsamen Betriebsratsfonds, so gilt § 18.Beschließen die Gruppenversammlungen übereinstimmend oder beschließt eine Gruppenversammlung nach Ablauf der Frist nach Absatz 3, die Auflösung des gemeinsamen Betriebsratsfonds, so gilt Paragraph 18,
In Kraft seit 01.12.1993 bis 31.12.9999
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