§ 15 BrfVO

BrfVO - Betriebsratsfonds-Verordnung 1974

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Die Durchführung der Auflösung des Betriebsratsfonds obliegt der zuständigen Arbeiterkammer, wenn

1.

kein Beschluß der Betriebs(Gruppen)versammlung über die Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds und die Verwendung der Mittel vorliegt;

2.

der Beschluß der Betriebs(Gruppen)versammlung keine dem § 1 Abs. 1 entsprechende Verwendung der Mittel unter Berücksichtigung der Regelung des § 12 Abs. 1 zweiter Satz vorsieht;

3.

der Beschluß der Betriebs(Gruppen)versammlung undurchführbar geworden ist.

In Kraft seit 01.12.1993 bis 31.12.9999
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