Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2025
Paragraph 15,
Die Durchführung der Auflösung des Betriebsratsfonds obliegt der zuständigen Arbeiterkammer, wenn
1.Ziffer einskein Beschluß der Betriebs(Gruppen)versammlung über die Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds und die Verwendung der Mittel vorliegt;
2.Ziffer 2der Beschluß der Betriebs(Gruppen)versammlung keine dem § 1 Abs. 1 entsprechende Verwendung der Mittel unter Berücksichtigung der Regelung des § 12 Abs. 1 zweiter Satz vorsieht;der Beschluß der Betriebs(Gruppen)versammlung keine dem Paragraph eins, Absatz eins, entsprechende Verwendung der Mittel unter Berücksichtigung der Regelung des Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Satz vorsieht;
3.Ziffer 3der Beschluß der Betriebs(Gruppen)versammlung undurchführbar geworden ist.
In Kraft seit 01.12.1993 bis 31.12.9999
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