§ 18a BrfVO Aufteilung

BrfVO - Betriebsratsfonds-Verordnung 1974

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Wird ein Betrieb aufgeteilt oder werden Betriebsteile ausgegliedert und werden die Betriebsteile rechtlich verselbständigt, so ist das Fondsvermögen auf die Fonds jener Betriebsräte, die nach Abschluß der Umstrukturierungsmaßnahmen in den verselbständigten Betriebsteilen errichtet sind, aufzuteilen. Getrennte Fonds für die Gruppen der Arbeiter bzw. Angestellten sind auf die Fonds der entsprechenden Betriebsräte in den verselbständigten Betriebsteilen aufzuteilen. Die Aufteilung hat nach dem Verhältnis der Zahl der (gruppenangehörigen) Beschäftigten in den Betriebsteilen am Tag der handelsrechtlichen Wirksamkeit der Verselbständigung zur Zahl der (gruppenangehörigen) Beschäftigten im Betrieb vor der Ausgliederung zu erfolgen.

(2) Bei der Aufteilung nach Abs. 1 sind nur jene Betriebsteile bzw. die in diesen Betriebsteilen Beschäftigten zu berücksichtigen, in denen sich innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Frist für die vorübergehende Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches des Betriebsrates des ursprünglichen Betriebes (§ 62b ArbVG) ein Betriebsrat konstituiert.

(3) § 17 Abs. 2 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Betriebsrat des ursprünglichen Betriebes die zuständige Arbeiterkammer unverzüglich von einer Umstrukturierungsmaßnahme, die eine Aufteilung des Betriebsratsfonds bedingt, zu verständigen hat. Die Durchführung der Vermögensübertragung obliegt den in den verselbständigten Betriebsteilen errichteten Betriebsräten.

In Kraft seit 01.12.1993 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 18a BrfVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18a BrfVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 18a BrfVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 18a BrfVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 18a BrfVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 18 BrfVO
§ 19 BrfVO