Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2025
(1)Absatz einsVor Ablauf des im § 26 bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer der Rechnungsprüfer (Stellvertreter)Vor Ablauf des im Paragraph 26, bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer der Rechnungsprüfer (Stellvertreter)
1.Ziffer einswenn die Betriebs(Gruppen)versammlung die Enthebung der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) beschließt (§ 28);wenn die Betriebs(Gruppen)versammlung die Enthebung der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) beschließt (Paragraph 28,);
2.Ziffer 2bei Auflösung, Verschmelzung, Trennung, Aufteilung und Zusammenlegung des Betriebsratsfonds;
3.Ziffer 3wenn das Gericht die Wahl der Rechnungsprüfer für ungültig erklärt;
4.Ziffer 4wenn die Rechnungsprüfer (Stellvertreter) funktionsunfähig werden.
(2)Absatz 2Erfolgt eine Wahl nach § 25a vor dem Ablauf des in § 26 bezeichneten Zeitraumes, so endet die Tätigkeitsdauer der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) mit der Feststellung des Ergebnisses dieser Wahl.Erfolgt eine Wahl nach Paragraph 25 a, vor dem Ablauf des in Paragraph 26, bezeichneten Zeitraumes, so endet die Tätigkeitsdauer der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) mit der Feststellung des Ergebnisses dieser Wahl.
(3)Absatz 3Die Funktion eines Rechnungsprüfers (Stellvertreters) endet, wenn
1.Ziffer einsder Rechnungsprüfer (Stellvertreter) die Funktion zurücklegt;
2.Ziffer 2der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) zum Mitglied (Ersatzmitglied) des Betriebsrates gewählt wird;
3.Ziffer 3der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) aus dem Betrieb ausscheidet.
(4)Absatz 4Der Betriebsrat hat die vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer durch Anschlag oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung im Betrieb kundzumachen und dem Betriebsinhaber, den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen der Arbeitnehmer sowie der zuständigen Arbeiterkammer schriftlich mitzuteilen.
In Kraft seit 01.05.2012 bis 31.12.9999
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