§ 32 BrfVO

BrfVO - Betriebsratsfonds-Verordnung 1974

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Die Revision der Rechtmäßigkeit der Gebarung und der Verwendung der Mittel des Betriebsratsfonds obliegt der zuständigen Arbeiterkammer. Diese hat mit der Durchführung der Revision Angestellte, die die fachliche Eignung hiezu besitzen (Revisoren), zu betrauen. Erforderlichenfalls kann die Revision auch fachlich geeigneten Personen, die nicht Angestellte der zuständigen Arbeiterkammer sind, übertragen werden.

In Kraft seit 17.08.1974 bis 31.12.9999
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